Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.30/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_30/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_499/2012
vom 12. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 7. März 2011 stellte X.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie
D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz). Dieses ordnete am 21. März 2011 an, X.________ habe sich einer
Eignungsuntersuchung beim Institut für Angewandte Psychologie in Bern zu
unterziehen. Die Einsprache von X.________ gegen diese Verfügung wies das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 3. Mai 2011 ab.
Dagegen reichte X.________ am 6. Mai 2011 bei der Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Beschwerde ein. Am 3. Juni 2011 verlangte X.________ den Ausstand der seinen
Fall behandelnden Kommissionsmitglieder. Am 22. Juni 2011 wies die
Rekurskommission die Beschwerde von X.________ ab, ohne das Ausstandsbegehren
zu behandeln. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1C_469/2011 vom 27. Januar 2012 gut, weil das
Ausstandsbegehren nicht beurteilt worden war. Es hob den Entscheid der
Rekurskommission vom 22. Juni 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung
an diese Vorinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 trat die Rekurskommission auf das gegen sie
gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig wies sie ein
Ausstandsgesuch gegen den Unterzeichner der Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamts vom 21. März 2011 ab. Ausserdem wies sie die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 21. März 2011 ab. Auf eine Beschwerde von X.________ gegen
das Urteil der Rekurskommission trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_499/2012
vom 12. Oktober 2012 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil die
Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG nicht genügte.

2.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhebt X.________ gegen den im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_499/2012 zuständigen Einzelrichter eine
Dienstaufsichtsbeschwerde. Darin verlangt er, dass das genannte Urteil
revidiert wird und der Einzelrichter in den Ausstand tritt.
Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit
Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden, sondern sie können im Rahmen eines
Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen
überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe weder substanziierte Gründe für
eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder
Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts 1B_469/2012 vom 28. August 2012
vor. Auf die Eingabe kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Da der abgelehnte Einzelrichter am vorliegenden Verfahren nicht teilnimmt, ist
auf das ihn betreffende Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

4.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe vom 19. November 2012 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat
Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag