Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.25/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_25/2012

Urteil vom 21. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Schön,

gegen

Schaffhauser Polizei, Kriminalpolizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube
5, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Strafverfahren; Hausdurchsuchung, Beschlagnahme,

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_469/2012 vom 28. August
2012,

Erwägungen:

1.
Am 5. Juli 2012 führte die Schaffhauser Polizei im Rahmen einer
Strafuntersuchung gegen X._________ eine Hausdurchsuchung am Wohnort von
A._________ in Neuhausen am Rheinfall in deren Anwesenheit durch. Eine dagegen
von X._________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Auf
eine Beschwerde von X._________ gegen das Urteil des Obergerichts trat das
Bundesgericht mit Urteil 1B_469/2012 vom 28. August 2012 im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welchen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil sich für ihn aus dem angefochtenen
Zwischenentscheid ergeben sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2
BGG).

2.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 erhebt X._________ Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_469/2012 zuständigen
Einzelrichter. Mit Eingabe vom 15. November 2012 beschwert sich X._________,
dass ihm keine Akteneinsicht in das gegen ihn geführte Strafverfahren gewährt
werde und er kaum über die Tatvorwürfe informiert sei.

Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit
Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden, sondern sie können im Rahmen eines
Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen
überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG).
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben weder Gründe für eine Revision
im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder Berichtigung des
Urteils des Bundesgerichts 1B_469/2012 vom 28. August 2012 vor. Auf die Eingabe
kann somit nicht eingetreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer sich über mangelnde Akteneinsicht im Strafverfahren
beklagt, hat er sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige
Verfahrensleitung zu wenden (Art. 61 i.V.m. Art. 107 StPO).

3.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe vom 2. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schaffhauser Polizei sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag