Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.22/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_22/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9000 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_334/2012
vom 6. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 6. Juli 2012 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ am
29. Juni 2012 betreffend Abstimmungsbeschwerdeverfahren (unentgeltliche
Rechtspflege) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_334/2012).
Mit Eingabe vom 26. September 2012 verlangt X.________ die Revision des Urteils
vom 6. Juli 2012. Zuvor, mit Schreiben vom 31. Juli 2012, wurde er auf die
Voraussetzungen eines Revisionsverfahrens nach Art. 121 ff. BGG aufmerksam
gemacht, nachdem er mit Eingabe vom 22. Juli 2012 gegen das Urteil vom 6. Juli
2012 "protestiert" hatte.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller verlangt die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6.
Juli 2012, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.
BGG) zu berufen, auf die er bereits früher hingewiesen worden ist. Er wäre
gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er
indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art.
127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere
weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Sicherheits- und Justizde-partement
des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp