Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_1/2012

Urteil vom 24. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,

Gemeinderat Unterägeri, Seestrasse 2, Postfach 79, 6314 Unterägeri,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, vertreten
durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857,
6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6300 Zug.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile 1C_325/2011 vom
3. Oktober 2011 und 1F_31/2011 vom 11. November 2011 des Schweizerischen
Bundesgerichts.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde
von X.________ nicht eingetreten ist (1C_325/2011);
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2011 auf ein Revisionsgesuch
von X.________ nicht eingetreten ist (1F_31/2011), da sich aus dem
Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 3.
Oktober 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Revision der
bundesgerichtlichen Urteile vom 3. Oktober 2011 (1C_325/2011) und vom 11.
November 2011 (1F_31/2011) ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG
anruft;
dass der Gesuchsteller indessen nicht ausführt - und solches auch nicht
ersichtlich ist -, inwiefern in den genannten bundesgerichtlichen Urteilen
einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollten (Art. 121 lit. c BGG) bzw.
das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt haben sollte (Art. 121 lit. d BGG);
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli