Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.18/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_18/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________ und F.________,
6. G.________und H.________,
7. I.________ und K.________,
Gesuchsgegner,

Gemeinderat Altikon, Schloss, 8479 Altikon,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse
36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_178/2012 vom 22. August 2012 des
Schweizerischen Bundesgerichts.

Erwägungen:

1.
Y.________ betreibt auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 680 in Altikon eine
Kleinwindkraftanlage zur Stromerzeugung, welche im Jahr 2010 zu "Lärmklagen"
mehrerer Nachbarn führte. Der Gemeinderat Altikon erliess am 21. März 2011 eine
Verfügung, mit welcher die Grundeigentümerin Y.________ aufgefordert wurde,
innert 30 Tagen eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen, und innert 10
Tagen nach der Wartung dem Gemeinderat einen Bericht der betreffenden Firma
über die vorgenommenen Wartungsarbeiten vorzulegen. Gegen diese Verfügung von
Y.________ beim Baurekursgericht und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht wies eine gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 1C_178/
2012 vom 22. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit einer als Revisionsbegehren bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht vom
4. September 2011 kritisiert X.________ das bundesgerichtliche Verfahren und
das Urteil vom 22. August 2012.

2.
Der Gesuchsteller ist nach seinen Ausführungen der Vater der Beschwerdeführerin
im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_178/2012. Er war an diesem Verfahren selbst
nicht beteiligt und macht nicht geltend, er sei in die Rechtsstellung seiner
Tochter eingetreten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern er zur
Einreichung eines Revisionsgesuchs berechtigt sein könnte.

3.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG
genannten Gründen zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften macht
der Gesuchsteller nicht geltend (Art.121 BGG). Die Revision aufgrund der
Verletzung der EMRK fällt offensichtlich nicht in Betracht (Art. 122 BGG). Auch
hinsichtlich der in Art. 123 BGG genannten anderen Gründe sind die
Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Der Gesuchsteller beanstandet
das Urteil vom 22. August 2012 in verschiedener Hinsicht, ohne zu behaupten, es
liege ein Revisionsgrund vor. Auf das Revisionsgesuch ist somit ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Y.________, dem Gemeinderat Altikon, der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag