Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.17/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_17/2012

Urteil vom 5. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Y.________,
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung.

Gegenstand
Erneuerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
Verfahren 1B_231/2007.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2007 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von Z.________ gut,
hob die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4.
Abteilung, vom 27. September 2007 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (Urteil 1B_231/2007). Der
Beschwerdeführer Z.________ wurde von Rechtsanwältin X.________ vertreten und
hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton
Zürich, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.

B.
Gemäss Kontoauszug des Bezirksgerichts Zürich, Rechnungswesen, vom 8. April
2008 wurde die Forderung von Z.________ mit geschuldeten Gerichtskosten und
Bussen verrechnet.

C.
Mit Eingabe vom 26. August 2012 stellt Rechtsanwältin X.________ ein Gesuch um
nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren
1B_231/2007. Sie beantragt, sie sei mit Fr. 2'000.-- für das Verfahren 1B_231/
2007 zu entschädigen.

Erwägungen:

1.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch
nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus
der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich
die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur
Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteil 1F_7/2012 vom 4.
April 2012 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum
BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).

Z.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs.1 und 2 BGG lagen schon
damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass die Anwältin der
unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung
entschädigt werden würde.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die
Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden
kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als
uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr
geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich
verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der
bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der
Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden
Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung
verlangen (Urteil 1F_7/ 2012 vom 4. April 2012 E. 1).

2.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
Die Gesuchstellerin ist antragsgemäss für das Hauptverfahren mit Fr. 2'000.--
aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Gesuchstellerin stellte kein
Gesuch, sie sei auch für das nachträgliche Verfahren zu entschädigen. Insoweit
ist ihr auch kein nennenswerter Aufwand entstanden, so dass sich eine solche
Entschädigung nicht rechtfertigen würde. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das erneute Gesuch von Rechtsanwältin X.________ um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verfahren 1B_231/2007 wird gutgeheissen.

2.
Rechtsanwältin X.________ wird als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers
Z.________ im Verfahren 1B_231/2007 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft Y.________ und
dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli