Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_16/2012

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_314/2012.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit
Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine
Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen
Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache
übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012
auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw.
Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den
angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen
Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung
betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat,
nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung
des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung
abzuweisen ist;
dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions-
bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten
können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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