Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.15/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_15/2012

Urteil vom 7. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,
Gemeinderat Unterägeri,
Regierungsrat des Kantons Zug,
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

Gegenstand
Revision der Urteile 1F_1/2012 vom 24. Januar 2012, 1F_31/2011 vom 11. November
2011 und 1C_325/2011 vom 3. Oktober 2011.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 21. Juli 2011 eine
Beschwerde von X.________ betreffend den bewilligten Abbruch eines älteren
Wohnhauses und Neubau eines Mehrfamilienhauses ab, soweit es darauf eintrat.
Auf eine gegen dieses Urteil von X.________ erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs.
2 BGG mit Urteil vom 3. Oktober 2011 nicht ein (1C_325/2011).

X.________ ersuchte am 7. November 2011 um Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 3. Oktober 2011. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. November
2011 auf das Revisionsgesuch nicht ein, da sich aus dem Gesuch nicht ergab,
inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte (1F_31/2011). Mit Urteil vom 24.
Januar 2012 trat das Bundesgericht auf ein weiteres Revisionsgesuch von
X.________ nicht ein (1F_1/2012).

2.
X.________ reichte am 23. Juli 2012 je eine gleichlautende Eingabe beim
Regierungsrat des Kantons Zug und beim Bundesgericht ein und ersuchte um
"Fortsetzung" der Revisionsverfahren vor Bundesgericht. Der Regierungsrat des
Kantons Zug überwies die Eingabe mit Schreiben vom 25. Juli 2012 dem
Bundesgericht zur weiteren Behandlung.

3.
Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art.
121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller verlangt wegen "Nachweis schweren
Verbrechens" die Revision. Damit beruft er sich sinngemäss auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, wonach die Revision verlangt werden
kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder
Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde.
Inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen sollte, wird vom Gesuchsteller nicht
ansatzweise ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist
ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere
Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet
abgelegt werden

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli