Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.12/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F_12/2012

Urteil vom 30. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegner,

Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Rue des Vergers 9, Postfach 2305, 1950 Sitten 2,
Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_227/2012
vom 23. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2012 mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde
von X.________ nicht eingetreten ist (1B_227/2012) und dabei darauf aufmerksam
gemacht hat, dass auch vor Bundesgericht per Telefax eingereichte
Rechtsschriften nicht gültig sind;
dass sich X.________ mit einer per Telefax eingereichten Eingabe vom 14. Mai
2012 gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2012 gewandt hat;
dass das Bundesgericht X.________ nochmals mit Schreiben vom 15. Mai 2012
darauf hingewiesen hat, dass ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel
ungültig ist;
dass sich X.________ in der Folge mit weiteren Telefax-Eingaben an das
Bundesgericht gewandt hat;
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG Rechtsschriften die Unterschrift enthalten
müssen;
dass eine Telefax-Eingabe diesem Erfordernis nicht zu entsprechen vermag (vgl.
BGE 121 II 252 E. 4 S. 255);
dass sich im Übrigen aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das
bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2012 an einem Revisionsgrund im Sinne
von Art. 121 ff. BGG leiden sollte;
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli