Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.99/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_99/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gysi,

gegen

Einwohnergemeinde Saanen, vertreten durch den Gemeinderat, Schönriedstrasse 8,
3792 Saanen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Überbauungsordnung Wanderweg Grund,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Saanen beschloss am 4.
Dezember 2009 die "Überbauungsordnung Nr. 57.2; Wanderweg kantonal, Abschnitt
Grund, Verbindung zwischen Weganlagen Grienbrücke und Grund, Parz. Nr. 1577 und
Nr. 6071" (ÜO Wanderweg Grund), bestehend aus dem Überbauungsplan, dem
Technischen Bericht (beide vom 20. April 2001) und dem Variantenplan (Varianten
1-4) vom April 2001, alle überarbeitet mit Datum vom 9. Januar 2009.

B.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern genehmigte die ÜO
Wanderweg Grund am 7. Mai 2010 und wies die dagegen erhobene Einsprache der
Eheleute X.________ ab.

C.
Die unterlegenen Einsprecher gelangten am 4. Juni 2010 an die Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies die
Beschwerde am 27. April 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht schützte den Entscheid der JGK mit
Urteil vom 9. Januar 2012, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

E.
In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar
2011 (recte 2012) beantragen die Eheleute X.________ dem Bundesgericht die
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. Januar 2012. Der ÜO Nr.
57.2, Wanderweg Grund, sei die Genehmigung zu verweigern. Gleichzeitig ersuchen
die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die EG Saanen stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Auch die JGK und das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt nach Prüfung der Angelegenheit zum
Schluss, es handle sich ausschliesslich um die Anwendung des Bundesgesetzes
über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG; SR 704). Dafür sei das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig. Letzteres hält die Erwägungen des
angefochtenen Urteils für richtig und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 5. März 2012 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist hauptsächlich in Anwendung des FWG und der
kantonalen Ausführungsbestimmungen ergangen. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Angefochten ist ein Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die
Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Sie sind
als Eigentümer eines von der neuen Wegführung betroffenen Grundstücks (Nr.
1006) durch den Entscheid der Vorinstanz besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist darum grundsätzlich - unter
dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung - einzutreten.

2.
Die umstrittene ÜO Wanderweg Grund sieht für die Wanderwegführung die Variante
2 von insgesamt vier diskutierten Lösungen vor. Diese Route verläuft auf der
Parzellengrenze der Grundstücke Nrn. 655 und 1006. Die Beschwerdeführer als
Eigentümer des Grundstücks Nr. 1006 wehren sich gegen diese Linienführung,
welche aus ihrer Sicht die Eigentumsgarantie verletzt. Zunächst stellen sie in
Abrede, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff bestehe.

2.1 Seiner in Art. 88 BV statuierten Pflicht, Grundsätze für die Fuss- und
Wanderwegnetze festzulegen, ist der Bund mit Erlass des FWG nachgekommen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 FWG sorgen die Kantone dafür, dass (a) bestehende und
vorgesehen Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden und (b) die
Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Fusswegnetze
umfassen nach Art. 2 Abs. 2 FWG untereinander zweckmässig verbundene Fusswege,
Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Das FWG verpflichtet die
Kantone des Weitern, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt,
unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege frei und möglichst gefahrlos
begangen werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art.
6 Abs. 1 FWG). Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Kantone auf
die Fuss- und Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2 FWG). Das kann namentlich
bedeuten, dass sie bei der Durchführung einer kantonalen Aufgabe gleichzeitig
Fuss- und Wanderwegstücke verbessern oder allenfalls ergänzen (Urteile 1C_376/
2010 vom 1. Februar 2011 E. 11.2 und 1A.44/1988 vom 3. November 1988 E. 4a).
Für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ist zu
sorgen, wenn die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile
davon aufgehoben werden müssen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Dies gilt beispielsweise,
wenn solche Wege nicht mehr frei begehbar sind, unterbrochen werden, auf einer
grösseren Strecke stark befahren bzw. für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet
oder mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (vgl.
Art. 7 Abs. 2 FWG).

2.2 Der Kanton Bern hat entsprechende Regelungen im Strassengesetz vom 4. Juni
2008 (SG/BE; BSG 732.11) und der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV/
BE; BSG 732.111.1) getroffen. Nach Art. 44 Abs. 2 SG/BE erlässt der
Regierungsrat den Sachplan des Wanderroutennetzes. Dieser zeigt gemäss Art. 25
Abs. 4 SV/BE auf, welche Wanderwege neu zu erstellen, zu verlegen oder
aufzuheben sind. Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und
Wanderwege (Art. 44 Abs. 2 SG/BE). Sie legen das Fuss- und Wanderwegnetz in
ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest (Art. 27 Abs. 1 SV/BE). Dazu hält das
kantonale Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) in Art. 116 Abs. 2
lit. a fest, dass das Wanderwegnetz gemäss den Grundsätzen des Bundes seiner
Zweckbestimmung erhalten, nötigenfalls wiederhergestellt oder ergänzt werden
soll. Als Planungsgrundlagen dienen den Gemeinden namentlich die Fuss- und
Wanderweggesetzgebung, der kantonale Sachplan des Wanderroutennetzes sowie die
Ziele und Konzepte der eigenen Ortsplanung (vgl. Art. 27 Abs. 2 SV/BE). Die
Pläne sind regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen (Art. 29 SV/BE).
Schliesslich sind erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz
baubewilligungspflichtig, sofern diese nicht in einer Überbauungsordnung
festgelegt werden (Art. 33 Abs. 1 SV/BE).

2.3 Diese auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Darlegung der rechtlichen
Ausgangslage macht klar, dass die gesetzliche Grundlage für den von den
Beschwerdeführern bemängelten Eigentumseingriff gegeben ist. Gestützt auf Art.
4 und Art. 6 Abs. 1 FWG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 SG/BE sowie Art. 88
Abs. 1 lit. a und Art. 128 Abs. 1 lit. c BauG/BE war die Gemeinde befugt, die
neue Wegführung in der ÜO festzulegen. Die Beschwerdeführer begründen denn auch
nicht näher, warum diese Normen nicht genügen sollen. Zwar liegt der kantonale
Sachplan Wanderroutennetz noch nicht vor. Wie dem angefochtenen Entscheid zu
entnehmen ist, lag der Entwurf dazu vom 15. Juni bis 14. Juli 2001 zur
öffentlichen Mitwirkung im Sinn von Art. 58 BauG/BE öffentlich auf. Bis zum
Inkrafttreten des Sachplans und der überarbeiteten kommunalen Richt- und
Nutzungsplanung gelten die Wanderwege gemäss kantonalem Richtplan als
Bestandteile des Wanderroutennetzes (Art. 61 Abs. 1 lit. a SV/BE). Gemäss
Stellungnahme des Tiefbauamts vom 29. November 2011 im vorinstanzlichen
Verfahren (act. 11 des Verwaltungsgerichts) ist momentan im Entwurf des
Sachplans noch das aktuell signalisierte Wanderroutennetz eingetragen. Das
heisst, dass im Bereich Gstaad-Grund die heutige provisorische Wegführung
entlang der Gsteigstrasse (mit zweimaliger Querung der Hauptstrasse und mit
Belag) verzeichnet ist (Variante 4 der geprüften Lösungen). Sobald die ÜO
Wanderweg Grund rechtskräftig sei, werde der Entwurf des Sachplans nachgeführt
und die neue Route im Feld signalisiert. Im kommunalen Richtplan aus dem Jahr
2002 ist dagegen noch die Variante 1 vermerkt, eine Linienführung in
südöstlicher Richtung quer durch die Liegenschaft der Beschwerdeführer. Dieser
Weg wird seit Jahren nicht mehr benutzt, da sich die Beschwerdeführer dagegen
zur Wehr gesetzt hatten. Aus diesen offensichtlich revisionsbedürftigen Plänen
bzw. Entwürfen können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Neuüberarbeitung des Wanderwegnetzes sind
in jedem Fall gegeben. Indem die Beschwerdeführer dies kategorisch in Abrede
stellen, kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die Beschwerdeführer verneinen denn auch ein öffentliches Interesse an der von
der Gemeinde gewählten Lösung. Dabei verkennen sie, dass dem Verwaltungsgericht
bei der Prüfung der verschiedenen Varianten im Rahmen seiner Rechtskontrolle
(Art. 80 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE;
BSG 155.21]) eine beschränkte Kognition zustand. Ermessensmissbrauch ist nur
gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt,
sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von
Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben
sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2
S. 615; 123 V 150 E. 2 S. 152; je mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den zur Diskussion stehenden
Linienführungen auseinander gesetzt und nicht einfach die Meinung vertreten, es
müsse für jeden aufgehobenen Weg ein neuer erstellt werden. Zunächst sei zu
prüfen, ob der aufgehobene Teil des Wegnetzes auf schon bestehende Wege
umgelegt werden könne. Erst wenn eine solche Umlegung zu keiner befriedigenden
Lösung führe, sei die Schaffung eines neuen Wegs anzustreben. In der Folge hat
es die verschiedenen Lösungen miteinander verglichen, insbesondere die von der
Gemeinde gewählte Variante 2 und die von den Beschwerdeführern bevorzugte,
momentane Variante 4.
3.1.1 Das Verwaltungsgericht nimmt dabei vorab Bezug auf den
Beschwerdeentscheid der JGK vom 27. April 2011. Die Direktion hatte darin
erwogen, dem Fachbericht des Tiefbauamts vom 24. Februar 2010 sei zu entnehmen,
dass der gemäss Variante 2 geplante, 1.2 m breite und mit einem Naturbelag
versehene Wanderweg den Anforderungen an die Wanderweggesetzgebung
vollumfänglich entspreche. In der Steigung von knapp 18 % an einer Stelle des
Wegs erblicke das Tiefbauamt keinen Hinderungsgrund für die vorgesehene
Wegführung. Die von der Gemeinde gewählte Linienführung sei attraktiver als die
seit einigen Jahren provisorisch markierte Variante 4; letztere führe entlang
der Hauptstrasse, die zudem zweimal überquert werden müsse. Neben den damit
verbundenen Gefahren für Kinder, sei das Trottoir durchgehend mit Hartbelag
versehen und habe für die Wandernden einen zwar geringen, aber unattraktiven
Umweg zur Folge. Die Variante 4 werde daher im Gegensatz zu Variante 2 den
Anforderungen der Gesetzgebung nicht gerecht. Gegen die Variante 3 entlang der
Saane spreche der damit verbundene Eingriff in den geschützten Uferbereich. Der
erforderliche Pufferstreifen zwischen Ufer und Wanderweg habe eine Entwertung
des Landwirtschaftslands zur Folge. Da die Beschwerdeführer den freien Zugang
ihrer Pferde zur Saane nicht hätten einschränken wollen und sich gegen eine aus
Sicherheitsgründen gebotene Abzäunung des Wanderwegs gewehrt hätten, habe die
Gemeinde diese Variante nicht weiter verfolgt.
3.1.2 Im Rahmen seiner anschliessenden Rechtskontrolle lässt das
Verwaltungsgericht den Einwand der Beschwerdeführer, wonach der Weg nach
Variante 2 mit einer Breite von 1.2 m zu schmal sei, nicht gelten: Das ASTRA
sehe in seinem Handbuch "Bau und Unterhalt von Wanderwegen" bei gelb markierten
Wanderwegen eine Trasseebreite von 1-1.2 m vor (ASTRA/Schweizer Wanderwege
[Hrsg.], Bau und Unterhalt von Wanderwegen, Handbuch, Vollzugshilfe
Langsamverkehr Nr. 9, Bern 2009, S. 25). Es werde nicht in Abrede gestellt,
dass ein Teilstück des Wegs eine Steigung von rund 18% aufweise und damit rund
3 % höher ausfalle als die bei gelb markierten Wanderwegen grundsätzlich
anzustrebende Längsneigung von maximal 15% (Handbuch ASTRA a.a.O., S. 15).
Diese geringe Abweichung lasse die Variantenwahl der Gemeinde nicht als
unsachlich bzw. rechtsfehlerhaft erscheinen, zumal es sich lediglich um einen
Richtwert handle und nur eine kurze Strecke von rund 26 m betroffen sei. Der
Weg werde an dieser Stelle gemäss Normalprofil Nr. 2 der schrägen
Beschaffenheit des Geländes angepasst. Er werde einen Kieskoffer mit Mergel
aufweisen und mit Querabschlägen für das Oberflächenwasser ausgestattet, welche
zusätzlichen Halt für die Wandernden böten.
3.1.3 Bei der heute provisorisch markierten Variante 4 gelte es zu bedenken,
dass laut Untersuchungen und Erfahrungen Hartbeläge (Bitumen, Beton usw.) für
Wanderwege ungeeignet seien. Namentlich die Problematik der zunehmenden
Asphaltierung von Wanderwegen sei Ausgangspunkt gewesen für die Schaffung von
Art. 37quater aBV(heute Art. 88 BV). Ideal seien Wanderwege ohne Hartbeläge und
ohne allgemeinen Fahrverkehr (BBl 1983 IV 1 ff., S. 5, 8 und 11). Dass mit
Hartbelägen versehene Strassen als Wanderwege ungeeignet seien, ergebe sich aus
Art. 6 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV;
SR 704.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 FWG. Die Linienführung über das
asphaltierte Trottoir auf der Gsteigstrasse sei schon aus diesem Grund
nachteilig. Hinzu komme, dass die zweimalige Überquerung der Hauptstrasse sowie
das dort höhere Verkehrsaufkommen speziell für Kinder aus Sicherheitsgründen
problematisch wäre. Gegen die Variante 4 spreche auch, dass sie nicht dem
Grundsatz der möglichst direkten Linienführung folge (ASTRA/Wanderwege Schweiz
[Hrsg.], Qualitätsziele Wanderwege Schweiz, Materialien Langsamverkehr Nr. 113,
Bern 2007, S. 13, sowie Handbuch, a.a.O., S. 15).

3.2 Diese Ausführungen sind überzeugend und belegen ein öffentliches Interesse
an der neuen Wegführung, welche diverse Vorteile gegenüber der heutigen
provisorischen Route aufweist. Dies zeigt ein Blick auf den Plan Nr.
2000.356.2, Varianten 1-4, 1:2000 vom April 2001, zuletzt geändert am 9. Januar
2009. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen
Verfahren lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vor, ohne
darzutun, inwiefern der Vorinstanz eine Rüge wegen Verletzung von Bundes- oder
Verfassungsrecht zu machen wäre. Selbst wenn sie ihre Lösung für zweckmässiger
erachten, bedeutet dies nicht, dass die kommunale Variante rechtswidrig wäre.
Bei seiner Beurteilung durfte sich das Verwaltungsgericht zur Berücksichtigung
der Praxis durchaus auf das Handbuch des ASTRA stützen, dient dieses doch als
Hilfe beim Vollzug der gesetzlichen Vorgaben. So hält insbesondere Art. 6 FWV
ausdrücklich fest, dass namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen
Deckbeläge für Wanderwege ungeeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG
sind. Entsprechend empfiehlt das ASTRA in seiner Vollzugshilfe zu Art. 7 FWG
denn auch mit Blick auf die kantonalen Rechtsprechungen, die Ersatzpflicht bei
Belagseinbauten so zu handhaben, dass das Wanderwegnetz weitgehend frei von
ungeeigneten Belägen bleibe, weil aus vielen kürzeren Wegstrecken im Verlaufe
der Zeit grössere Wegstrecken mit bitumen- oder zementgebundenen Belägen
entstünden (ASTRA/Schweizer Wanderwege [Hrsg.], Ersatzpflicht für Wanderwege,
Vollzugshilfe zu Art. 7 FWG, Bern 2012, S. 27).
Den Sicherheitsaspekt nennt im Übrigen Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG: Danach sorgen
die Kantone dafür, dass die Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden
können. Es liegt auf der Hand, dass der Verzicht auf die heute notwendige
zweimalige Querung der Hauptstrasse eine Steigerung der Fussgänger-Sicherheit
mit sich bringt. Schon der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum FWG
festgehalten:
"Im Gegensatz zu den Fusswegnetzen dienen die Wanderwegnetze hauptsächlich der
Erholung. Diese Funktion bedingt bestimmte technischen Anforderungen. Als ideal
kann ein Wanderwegnetz angesehen werden, das aus Wegen ohne Hartbeläge und ohne
allgemeinen Fahrverkehr besteht. Heute ist allerdings festzustellen, dass die
Wanderwegnetze auch weniger geeignete Elemente wie Trottoirs und dem
allgemeinen Fahrverkehr geöffnete Strassen enthalten. Ein wichtiges Anliegen
ist, zu verhüten, dass die heutige Situation sich verschlechtert."
(BBl 1983 IV S. 8). Das öffentliche Interesse an der mit der neuen Wegführung
einhergehenden Verbesserung ist demnach offensichtlich.

3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu anderen möglichen Routen sind
insgesamt unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob
seine Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten hatten. Die dargelegten Gründe
für ein überwiegendes Interesse an der gewählten Variante 2 sind
nachvollziehbar. Weder die kommunalen noch die kantonalen Instanzen sind in
Willkür verfallen, zumal das öffentliche Interesse an der Variante 2 auch bei
einer freien Prüfung zu bejahen ist.

4.
4.1 Zur Verhältnismässigkeit der umstrittenen Wegführung zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung, die Beschwerdeführer müssten 55 m² ihrer 14'675
m² grossen Parzelle Nr. 1006 mittels Dienstbarkeit zur Verfügung stellen; dies
stelle gegenüber den Varianten 1, 3 und namentlich der von ihnen eingebrachten
Lösung auf der bestehenden Pferdegaloppstrecke einen kleineren Eingriff in ihre
Eigentumsrechte dar und erscheine angesichts des öffentlichen Interesses ohne
Weiteres zumutbar. Die ÜO Wanderweg Grund sei sowohl geeignet als auch
erforderlich, um das angestrebte Ziel der Wanderwegverbindung zu erreichen. Der
von der Planung verfolgte Zweck lasse sich nicht mit einer weniger
einschneidenden Massnahme erreichen.

4.2 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie
wiederholen wiederum ihre Vorbehalte gegenüber dem öffentlichen Interesse an
Variante 2. Hinsichtlich des zu beurteilenden Eigentumseingriffs sind aber
diejenigen Einschränkungen von Relevanz, welche die Beschwerdeführer selber zu
gewärtigen haben, nicht die Kosten, welche allenfalls auf das Gemeinwesen
zukommen. Zudem stützen sich die Beschwerdeführer bei den zu erwartenden
kommunalen Aufwendungen auf vage Berechnungen. Auch die Befürchtungen, ihre
privaten Brunnen könnten als Hundebäder benutzt oder ihre Pferde von Wandern
unsachgemäss gefüttert werden, sind nicht belegt, zumal sich ein solcher
Missbrauch durch geeignete Massnahmen verhindern lässt. Das öffentliche
Interesse daran, eine zweimalige Strassenquerung zu verhindern, überwiegt
solche Einschränkungen bei Weitem. Die von den Beschwerdeführern behaupteten
Gefahren hätten im Übrigen auch bei der Linienführung auf der Reitstrecke
bestanden (siehe E. 5.3.5 des angefochtenen Urteils), ganz abgesehen von der
Gefährdung der Wanderer durch galoppierende Pferde.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Saanen, der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber