Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.97/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_97/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 28. März 2009 und 17. April 2009 erstattete X.________
Strafanzeige gegen Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen und gegen verschiedene
Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich
forderte X.________ mit Schreiben vom 30. April 2009 auf, ihr mitzuteilen,
gegen welche Personen sich die Anzeige konkret richte. In der Folge erhielt sie
weitere Strafanzeigen von X.________. Am 24. Mai 2011 forderte sie ihn erneut
auf, ihr mitzuteilen, gegen welche Personen sich seine Anzeige richte.
Daraufhin reichte X.________ eine Liste mit Behördenmitgliedern ein.
Die Strafanzeige gegen 87 namentlich genannte und gegen unbekannte
Behördenmitglieder wurde zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahren an das
Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Das Obergericht setzte
X.________ mit Verfügung vom 21. November 2011 Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme an. Der Beschwerdeführer antwortete mit einer vom 29. November
2011 datierenden Eingabe. Darin erstattete er Strafanzeige gegen die Verfasser
der Verfügung vom 21. November 2011 und gegen A.________ von der
Oberstaatsanwaltschaft. Er erklärte das Obergericht für befangen und schloss
daraus auf dessen Unzuständigkeit. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2011 trat das
Obergericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und verweigerte die Erteilung
der Ermächtigung zur Strafverfolgung.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Februar 2012 beantragt X.________,
der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Zürcher
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten. Zudem sei zu
prüfen, ob eine ausserkantonale Untersuchungsbehörde mit der Durchführung des
Strafverfahrens zu betrauen sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat sich
nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter
beantragte er, über das Gesuch sei vorgängig in einem separaten Entscheid zu
befinden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für
das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten
Verwaltungsverfahren erteilt. Das zutreffende Rechtsmittel ist deshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1
S. 272 mit Hinweisen).

1.2 Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das
Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme
von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Lit. e
dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der
Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs-
und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische
Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.
mit Hinweis).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein (BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er macht in plausibler Weise
geltend, durch das das Verhalten, das Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs
bildet, einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erlitten zu haben. Die
Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Ausstandsvorschriften verletzt. Er habe mit Schreiben vom 29. November 2011
unter anderem die Befangenheit von Oberrichter B.________ geltend gemacht. Art.
5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) sehe vor, dass die Aufsichtsbehörde entscheide, wenn der
Ausstand streitig sei.

2.2 Das Obergericht führte aus, soweit die an die Geschäftsleitung des Zürcher
Kantonsrats gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2011
überhaupt als Ausstandsbegehren zu verstehen sei, richte sich dieses pauschal
gegen das Obergericht mit all seinen Richtern. Ausstandsgründe könnten sich
jedoch nur auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden beziehen und es sei
unzulässig, ein Ausstandsgesuch gegen eine ganze Strafbehörde zu richten. Auf
eine Weiterleitung an eine allenfalls zuständige Instanz könne verzichtet
werden. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Namen nenne, unterlasse er es,
konkrete Gründe nach Art. 56 StPO zu nennen und diese einzelnen Personen
zuzuordnen. Weil diese Personen nicht am Entscheid mitwirken würden, erübrige
es sich, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seines Gesuchs zu
geben.

2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die
Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen
im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht
richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit
durch Erlass von § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) und von § 38
des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG; LS 171.1) Gebrauch gemacht. Das
Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren (siehe E. 1.1 hiervor). Es
ist in der StPO nicht geregelt; anwendbar sind die entsprechenden Vorschriften
des kantonalen Rechts. Art. 5a Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei einer
Streitigkeit über den Ausstand die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den
Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter
Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheidet. Das Obergericht geht
sinngemäss davon aus, dass eine Streitigkeit über den Ausstand nur vorliegt,
wenn tatsächlich ein Ausstandsgrund geltend gemacht werde. Diese Auffassung ist
nicht zu beanstanden (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f. mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer behauptet in den erwähnten Schreiben vom 3. Oktober 2011 und
29. November 2011 pauschal, das gesamte Obergericht bzw. seine Mitglieder seien
befangen. Damit sagt er indessen nicht konkret, was seines Erachtens der Grund
dieser Befangenheit sein soll. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in
unveränderter Besetzung über das Ausstandsbegehren urteilen. Die sinngemässe
Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 5a VRG ist unbegründet.
Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer an anderen
Stellen seiner Beschwerdeschrift verschiedene Vorwürfe gegenüber dem
Obergericht Zürich erhebt. Er bringt diese jedoch nicht mit einem
Ausstandsgrund in Zusammenhang und ein derartiger Zusammenhang ist auch nicht
ersichtlich. So bezichtigt der Beschwerdeführer das Obergericht der
Unfähigkeit, da es in derselben Sache zwei separate Entscheide erlassen habe.
Inwiefern dieser Vorwurf für das vorliegende Verfahren relevant sein soll, ist
jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Die Kritik, das
Obergericht habe damals durch die zweifache Erhebung einer Gerichtsgebühr gegen
Art. 313 StGB verstossen, bleibt ebenfalls unbegründet. Dem Beschwerdeführer
wäre es im Übrigen offen gestanden, gegen die beiden beanstandeten Entscheide
ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nicht weiter substanziiert ist sodann der
Vorwurf des Beschwerdeführers, in einem Entscheid vom 26. August 2008 durch das
Obergericht genötigt, bedroht und beschimpft worden zu sein (Art. 42 Abs. 2
BGG). Wenn sodann das Obergericht einen Entscheid zu Unrecht als rechtskräftig
bezeichnet haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, so ist darin
keine Falschbeurkundung zu erblicken (Art. 317 StGB). Nicht weiter begründet
wird schliesslich der an anderer Stelle pauschal erhobene Vorwurf der
Falschbeurkundung, des Amtsmissbrauchs und der Verletzung weiterer Normen des
kantonalen und des Bundesrechts. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
BGG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Das Obergericht habe beim Bezirksgericht Meilen Schriftstücke
eingefordert, ohne ihn zu orientieren. An anderer Stelle kritisiert er,
offenbar seien dem Obergericht diverse Aktenstücke zugesandt worden, welche ihm
vorenthalten wurden.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein
faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in
die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29
Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit
haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer
entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten,
welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S.
391 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bezirksgericht Meilen am 17. April 2009
wegen angeblicher Verfehlungen in der Verfahrensführung Strafanzeige. Er musste
damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft daraufhin die betreffenden
Verfahrensakten beiziehen würde. Indem das Obergericht im angefochtenen
Entscheid auf diese Akten verwies, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor über
deren Beizug informiert worden ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Die betreffende Rüge ist unbegründet.
In Bezug auf die Kritik, es seien ihm weitere Aktenstücke vorenthalten worden,
führt der Beschwerdeführer nicht aus, worauf er sich konkret bezieht. Darauf
ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Feststellung im angefochtenen
Entscheid sei er am 24. Mai 2011 und nicht am 30. April 2011 zur Einreichung
einer Liste mit den angezeigten Personen aufgefordert worden. Er habe auf diese
Falschaussage bereits früher hingewiesen.
Diese Sachverhaltsrüge ist unbegründet. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer zweimal, zuerst mit Schreiben vom 30. April 2011 und dann mit
Schreiben vom 24. Mai 2011 zur Einreichung einer Liste aufgefordert wurde.
Darüber hinaus wäre eine diesbezüglich unzutreffende Feststellung für den
Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). In
der falschen Bezeichnung eines Datums liegt nicht ohne Weiteres ein
deliktisches Verhalten, wie des der Beschwerdeführer mit der Verwendung des
Begriffs "Falschaussage" suggeriert.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er im angefochtenen Entscheid als
Gesuchsteller bezeichnet wird. Gesuchsteller muss seiner Ansicht nach der Staat
sein, nicht der Anzeigeerstatter. Der angefochtene Entscheid sei deshalb
nichtig.
Es trifft zu, dass Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen sind, sofern
ein entsprechender Tatverdacht vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer im Rubrum
des angefochtenen Entscheids neben der Staatsanwaltschaft als Gesuchsteller
aufgeführt wird, stellt dies nichtsdestotrotz keine Verletzung von Bundesrecht
dar (Art. 95 BGG). Die Rüge ist unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht hätte seine Eingabe vom
29. November 2011 nicht als Stellungnahme bezeichnen dürfen. Es habe sich dabei
vielmehr um eine Beschwerde gehandelt.
Das Obergericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2011
eine Frist an, um sich zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu
äussern. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ein vom 29. November 2011
datiertes Schreiben ein. Dieses ist zwar mit "Rückweisung Beschwerde"
überschrieben, doch ist nicht zu beanstanden, dass es von der Vorinstanz als
Stellungnahme verstanden wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass gegen die Fristansetzung ein
Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte. Eine Bundesrechtsverletzung wird in
dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG).

7.
7.1 Die Verweigerung der Ermächtigung begründet das Obergericht mit dem Fehlen
eines relevanten Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. In der
Eingabe vom 28. März 2009 kritisiere der Beschwerdeführer eine Fristansetzung
durch das Bezirksgericht Meilen und die vorübergehende Verweigerung der
Akteneinsicht, ohne aber darzutun, wer sich damit eines Offizialdelikts
schuldig gemacht bzw. inwiefern darin eine Falschbeurkundung liegen solle.
Ebenso wenig zeige er auf, worin die behauptete aktenkundige Falschbeurkundung
gemäss Art. 312 StGB von C.________ und der Steuerkommission bestehe. Auch den
vom Bezirksgericht Meilen angeforderten Akten lasse sich kein deliktisches
Verhalten entnehmen. Allein der Umstand, dass sich ein Gericht oder eine
Behörde nicht so verhalte, wie es sich der Beschwerdeführer vorstelle, begründe
noch keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB. Das Gleiche lasse sich
zu den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sagen, insbesondere jenen vom
17. April 2009, 3. Oktober 2011 und 29. November 2011. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Verhalten von Behördenmitgliedern als Korruption,
Falschbeurkundung, Amtsmissbrauch etc. bezeichne, begründe noch keinen
entsprechenden Tatverdacht. Die als rechtsmissbräuchlich bezeichneten
Fristansetzungen erschienen korrekt, und auch wenn dies nicht zutreffen würde,
läge deshalb noch kein Amtsmissbrauch vor. Wenn zudem ein Staatsanwalt die
Eingaben des Beschwerdeführers als konfus, weitschweifig und substanzlos
bezeichnet habe, so stelle das noch keine Ehrverletzung dar. Die der Eingabe
vom 29. November 2011 beigefügte Liste mit dem Titel "Strafverfahren,
Offizialdelikte" sei schliesslich lediglich eine Aufzählung von
Gesetzesartikeln, gegen welche die angezeigten Personen verstossen haben
sollen.

7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, die zur Anzeige gebrachten Delikte nicht
detailliert beschrieben zu haben. Er verweist mehrmals pauschal auf seine
Strafanzeigen und weiteren Rechtsschriften. Da er sich insofern nicht in
substanziierter Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, ist
darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

7.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe lediglich
geschrieben, es könne der Staatsanwaltschaft darin beigepflichtet werden, dass
kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Eine Begründung fehle.
Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz kann
nicht gesagt werden, diese habe sich nicht selbst inhaltlich mit der Sache
befasst. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
lässt im Übrigen zu, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE
136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Vorwürfe gegen Behördenmitglieder und
rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Im
Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:
7.4.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen mehrfacher unbegründeter
Betreibungen Opfer eines Ehrverletzungsdelikts geworden zu sein, ist
unbegründet. Das unbegründete Einleiten von Betreibungen erfüllt keinen der
Tatbestände von Art. 173 ff. StGB. Dasselbe gilt für die Kritik des
Beschwerdeführers an der Amtsführung des Ombudsmanns D.________. Aus dem nicht
weiter ausgeführten Vorwurf, dieser habe "hinten herum Aktivitäten entwickelt"
und seine Aufgaben nicht richtig wahrgenommen, ergibt sich weder ein
hinreichender Verdacht auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) noch auf Verletzung
des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Auch der gegenüber der Staatsanwaltschaft
erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung ist strafrechtlich irrelevant.
Formelle Rechtsverweigerung stellt keinen Straftatbestand dar. Im Übrigen
liefert der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
bereits im Jahr 2005 eine Strafanzeige erhoben habe, die jedoch unterdrückt
worden sei (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Schliesslich ist auch
die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht oder die falsche Ansetzung von
Fristen durch das Bezirksgericht Meilen nicht tatbestandsmässig. Nicht weiter
begründet wird der an die Zürcher Verwaltung und Justiz gerichtete Vorwurf des
Amtsmissbrauchs, der gegenseitigen Begünstigung, der Korruption, der
Verleumdung, Falschbeurkundung etc. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in
seiner Auffassung zu folgen, die Aufforderung zur Einreichung einer Liste mit
den angezeigten Personen unter der Androhung, auf die Strafanzeigen sonst nicht
einzutreten, sei strafrechtlich als Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art.
180 StGB) zu qualifizieren. Wenn der Beschwerdeführer sodann der
Staatsanwaltschaft vorwirft, nicht gewillt zu sein, die Offizialdelikte zu
untersuchen, so übersieht er, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall von
einer Ermächtigung abhängt. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist
Gegenstand dieses Verfahrens.
7.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, wonach
es noch keine Ehrverletzung darstellt, wenn ein Staatsanwalt die Eingaben des
Beschwerdeführers als konfus, weitschweifig und substanzlos bezeichnet. Er
beschreibt zur Untermauerung seiner Kritik einen nächtlichen Einbruch bei ihm
zu Hause. Dieser soll von einem Betreibungsbeamten organisiert worden sein.
Später habe er von Staatsanwalt E.________ ein Schreiben erhalten, worin ihn
dieser wüst beschimpft und ihm unterstellt habe, an einer ernsthaften Krankheit
zu leiden. Dieser Brief, datierend vom 3. Juni 2008, sei an weitere Kreise
versandt worden.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Bezeichnung von Eingaben als konfus,
weitschweifig und substanzlos keine Ehrverletzung darstellt, ist nicht zu
beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer, abweichend von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, weitere Vorwürfe erhebt, legt er
nicht dar, inwiefern sich diese aus den Akten ergeben. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG).
7.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht Art. 309 Abs. 1 lit. a
StPO nicht verletzte, indem es von der Ermächtigung zur Strafverfolgung absah.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold