Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.96/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_96/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen verschiedene (kommunale und kantonale) Beamte, weitere
Personen und die SBB Strafanzeige erstattete wegen fahrlässiger
Urkundenfälschung im Amt, Betrugs und Begünstigung;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige am 14. Juli 2011 an das
Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem Antrag, es sei über die
Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Dezember 2011
der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die
angezeigten Personen nicht erteilt hat, soweit sie auf das Gesuch eingetreten
ist;
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt im Wesentlichen
mit dem Begehren, der Entscheid vom 21. Dezember 2011 sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer zunächst drei Bundesrichter ablehnt, wovon zwei
inzwischen bereits nicht mehr amten und der dritte ohnehin nicht am
vorliegenden Entscheid mitwirkt, weshalb das Ausstandsbegehren als
gegenstandslos abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer sodann den obergerichtlichen Beschluss und mehrere
vorangegangene Verfahren ganz allgemein beanstandet sowie verschiedene
Rechtsverletzungen pauschal behauptet;
dass er sich dabei aber nicht im Einzelnen mit dem ausführlich begründeten
obergerichtlichen Beschluss auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt,
inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selber im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp