Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.94/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_94/2012

Urteil vom 29. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Ortsgemeinde Wartau, Dornau, Postfach 50,
9478 Azmoos.

Gegenstand
Plangenehmigung (Ausführungsprojekte zu Nationalstrasse; SABA Schwetti),

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Dezember 2011 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Am 4. März 2010 unterbreitete das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) das Ausführungsprojekt "Nationalstrassen N3/N13, Verzweigung
Sarganserland, SABA Schwetti" zur Genehmigung.
Das Projekt sieht vor, das bestehende Entwässerungssystem der Nationalstrasse
N13 nördlich des Anschlusses Trübbach mit einer
Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zu erweitern, damit das gereinigte
Strassenabwasser bei der Einleitung in den Vorfluter Schwettigiessen die
Anforderungen des Gewässerschutzes erfüllt. Am bestehenden Ölrückhaltebecken
sollen Zu-, Ab- und Überleitungen sowie Pumpen eingebaut werden. Zudem sind ein
Absetz- und Retentionsfilterbecken sowie eine Zufahrtsstrasse geplant.

B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 8. April bis 7. Mai 2010 erhob unter
anderem die Ortsgemeinde Wartau Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Sie
verlangte im Wesentlichen von der Errichtung der geplanten SABA Schwetti
abzusehen, weil das Projekt den Grundsatz des sorgsamen Umgangs mit Nutzland
verletze und die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht ausgewiesen seien.
Eventualiter beantragte sie eine angemessene Entschädigung für das beanspruchte
Land.

C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 9. November 2010 unter Vorbehalt
verschiedener Auflagen. Die Einsprache der Ortsgemeinde Wartau wies es ab,
soweit es darauf eintrat. Bezüglich des Entschädigungsbegehrens hielt das UVEK
fest, dieses werde nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die
zuständige Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) überwiesen.

D.
Gegen die Plangenehmigung erhob die Ortsgemeinde Wartau Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 28. Juni 2011 einen Augenschein
durch. Am 27. Dezember 2011 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die
Plangenehmigungsverfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Diese müsse den von der Gemeinde
Wartau vorgeschlagenen Alternativstandort Hüttenbrunnen bzw. einen anderen, den
Kulturlandschutz hinreichend berücksichtigenden Standort detailliert prüfen.

E.
Dagegen hat das UVEK am 3. Februar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Es beantragt, Ziff. 1 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit die
Plangenehmigungsverfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
zurückgewiesen werde.

F.
Die Gemeinde Wartau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1.1 Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Würde die Beschwerde des UVEK gutgeheissen, würde die Plangenehmigungsverfügung
rechtskräftig, d.h. es würde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Damit
würden die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten - u.U. weitläufigen -
Abklärungen zu Alternativstandorten entfallen. Die Voraussetzungen gemäss Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit vor.

1.2 Das UVEK kann sich auf ein besonderes Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. a BGG berufen. Dieses steht den Departementen nicht nur als
Aufsichtsmittel beim kantonalen Vollzug von Bundesrecht zu, sondern ermöglicht
es ihnen auch, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts anzufechten, die eine
Verfügung des Departements oder einer ihm unterstellten Bundesstelle aufheben
oder abändern (vgl. SEILER/V. WERDT/GÜNGERICH, BGG-Kommentar, N. 40 zu Art. 89;
BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., N. 51 zu Art. 89).
Vorliegend ist ein Ausführungsprojekt für eine Nationalstrasse streitig, das in
den Aufgabenbereich des UVEK fällt (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8.
März 1960 über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Dieses hat als
Plangenehmigungsbehörde ein Interesse daran, die Anforderungen an die
Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung für Nationalstrassenprojekte,
insbesondere betreffend den Kulturlandverbrauch, überprüfen zu lassen.

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht warf dem UVEK eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung vor:
Zwar dürfe sich der Aufwand für die Ausarbeitung von Projektvarianten und
Alternativen in einem gewissen Rahmen halten. Stelle sich schon aufgrund einer
Projektskizze oder grober Kostenberechnungen heraus, dass eine Lösung mit
erheblichen Nachteilen belastet sei, dürfe sie ohne Weiteres als unzweckmässig
aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Vorliegend sei der von der
Gemeinde vorgeschlagene Alternativstandort bei Hüttenbrunnen aber einzig aus
Kostengründen ausgeschlossen worden; andere Nachteile (technischer oder
umweltrechtlicher Art) seien nicht geltend gemacht worden. Dem finanziellen
Interesse alleine sei nicht ohne Weiteres mehr Gewicht beizumessen als dem
öffentlichen Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung. Der Standort
Hüttenbrunnen weise neben dem Kulturlandschutz auch bezüglich der Erschliessung
gewisse Vorteile auf und stehe bereits im Eigentum des Bundes, sodass keine
Enteignung erforderlich wäre.
Das UVEK habe das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung,
dem hohes Gewicht beizumessen sei, nicht hinreichend berücksichtigt: Alle drei
im Rahmen der Planung näher geprüften Standorte lägen auf landwirtschaftlichem
Nutzland (Wies- und Ackerland); eine Projektvariante mit geringer bzw. ohne
Beanspruchung von Kulturland sei nicht detailliert ausgearbeitet worden. Die
rein ökonomischen Interessen seien im Vergleich zu den gewichtigen Interessen
am Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensicherung von untergeordneter
Bedeutung, weshalb (unter Vorbehalt der Ergebnisse einer detaillierten Prüfung)
einem den Kulturlandschutz hinreichend berücksichtigenden Standort der Vorzug
zu geben sei.

3.
Das UVEK macht dagegen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe überrissene
Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung, namentlich im Zusammenhang mit
Alternativstandorten, gestellt. Dies führe zu einer erheblichen
Rechtsunsicherheit und zu einem unverhältnismässigen zeitlichen und
finanziellen Mehraufwand, der eine effiziente und wirtschaftliche Abwicklung
der Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassenprojekte verunmöglichen
würde.
Das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung könne keinen
absoluten Schutz beanspruchen. Es gehe zu weit, bei der Ausarbeitung von
Nationalstrassenprojekten stets Varianten in verschiedenen Zonen zu verlangen.
Ohnehin seien die Projekte häufig standortgebunden und könnten aufgrund
verschiedener gesetzlicher Vorschriften (z.B. Gewässerschutzgesetz, Waldgesetz)
oder privater Interessen nicht an beliebigen Orten realisiert werden.
Das UVEK beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil
1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 8), wonach das Gericht nur prüfen dürfe, ob
wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben, öffentliche Anliegen klar
unrichtig gewichtet worden seien oder die Planungsbehörde das ihr zustehende
Ermessen missbraucht oder überschritten habe. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass die für den Nationalstrassenbau zur Verfügung stehenden Mittel nicht
unbegrenzt seien und sparsam mit Geldmitteln des Bundes im Nationalstrassenbau
umgegangen werden müsse.
Im vorliegenden Fall habe das ASTRA verschiedene Standorte auf Grund von
nachvollziehbaren Kriterien geprüft, wobei auch der Landverbrauch
berücksichtigt worden sei. Dabei habe sich der projektierte Standort "Schwetti"
als beste Variante erwiesen: Er befinde sich am Tiefpunkt des
Entwässerungsnetzes, an einer Stelle, an der bereits heute ein
Ölrückhaltebecken bestehe. Alle involvierten Bundesämter hätten dem Projekt
zugestimmt. Das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen habe zwar in seinem
Schreiben vom 5. August 2010 darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaft durch
die in der Region geplanten Vorhaben (und nicht speziell das vorliegend
streitige Projekt) deutlich stärker berührt werde als ursprünglich angenommen;
es habe aber eine nochmalige Beurteilung nur für die SABA Reschubach und nicht
für den Standort Schwetti verlangt. Unter diesen Umständen habe es im Ermessen
der Planungsbehörde gelegen, auf die Prüfung weiterer Alternativen zu
verzichten.
Der von der Gemeinde Wartau vorgeschlagene Standort Hüttenbrunnen würde eine
Pumpleitung von über 2 km Länge erfordern, was beim Bau Mehrkosten von 50 %
verursachen (Fr. 3 Mio. statt 2 Mio.) und zu höheren Unterhaltskosten führen
würde. Zudem müsste auch am Standort Hüttenbrunnen zusätzliches Land für den
Bau der SABA beansprucht werden, da dort bisher nur ein Retentionsbecken
bestehe. Der Standort sei daher vom ASTRA zu Recht als unzweckmässig
ausgeschieden worden.

4.
Streitig ist vorliegend vor allem die Bedeutung, die bei der Vorauswahl
möglicher Standorte bzw. der Ausscheidung offensichtlich unzweckmässiger
Standorte dem Kulturlandschutz einerseits und finanziellen Interessen
andererseits beizumessen ist.

4.1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch
genutzt wird (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG). Sie unterstützen mit
Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen
Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen
(Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu
sichern (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden
müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der
Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (Art.
3 Abs. 2 lit. a RPG). Besonderen Schutz verdienen dabei die Fruchtfolgeflächen
(Art. 26 ff. RPV; Art. 3 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 8. April 1992
betreffend den Sachplan Fruchtfolgeflächen; im Folgenden: Sachplan FFF; vgl.
BGE 134 II 217 E. 3.3 S. 220 mit Hinweisen).
Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen
als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch
entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint.
Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen
Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt gemäss der Vollzugshilfe 2006
des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zum Sachplan FFF (Ziff. 4.1 S. 8)
grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger
Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich
Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der
Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten
bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV).
Schliesslich sind gewisse verfahrensrechtliche Anforderungen zu beachten: Art.
46 RPV verpflichtet die Kantone, dem ARE rechtzeitig die Änderung von
Nutzungsplänen mitzuteilen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren
vermindert werden. Stellen Bundesstellen fest, dass bei der Ausübung ihrer
raumwirksamen Tätigkeit Fruchtfolgeflächen beansprucht werden müssen, so holen
sie rechtzeitig die Stellungnahme des ARE ein (Art. 3 Abs. 2 Sachplan FFF und
Vollzugshilfe Ziff. 4.1 S. 8). Dies gilt (Art. 3 Abs. 3 e contrario)
grundsätzlich auch bei der Inanspruchnahme von Flächen von weniger als 3 ha.

4.2 Gemäss den Projektunterlagen (Umweltnotiz Ziff. 4.9) werden für die SABA
Schwetti 3'100 m² Fruchtfolgefläche definitiv (durch Absetzbecken,
Retentionsfilterbecken mit Sandfilter und Unterhaltsweg) und 1'100 m² temporär
(während der Bauphase) beansprucht. Hierzu wurde das Landwirtschaftsamt St.
Gallen konsultiert; im Verfahren gemäss Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) wurden
das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(ESTI) zur Stellungnahme eingeladen. Eine Stellungnahme des ARE ist dagegen
nicht aktenkundig.
Alternativen ausserhalb von Fruchtfolgeflächen oder mit geringerem
Kulturlandverbrauch wurden nicht detailliert abgeklärt, weil das ASTRA davon
ausging, das Vorhaben sei standortgebunden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
Immerhin versuchte das ASTRA, den Landverbrauch für den Sanierungsabschnitt der
N3/N13 Verzweigung Sarganserland insgesamt zu minimieren, indem gewisse
Teilabschnitte zusammengelegt und nur 6 (anstelle der ursprünglich vorgesehenen
10) SABAs erstellt wurden. Für die SABA Schwetti wurde zudem von den drei
untersuchten Standorten derjenige gewählt, der den für die Landwirtschaft am
wenigsten störenden Verlust an Fruchtfolgefläche bewirkt: Es handelt sich um
eine spitzwinklige, umständlich zu erreichende Parzelle zwischen der Autobahn
einerseits und dem Schwettigiessen andererseits, die heute als Weideland
genutzt wird (vgl. Umweltnotiz SABA Schwetti Ziff. 4.1 S. 3).

4.3 Das ASTRA erläutert in seiner Aktennotiz vom 13. Januar 2012, dass die SABA
Schwetti insofern standortgebunden sei, als sie an die bestehende
Entwässerungsableitung der Nationalstrasse N13 anknüpfe. Diese liege am
Tiefpunkt des Entwässerungsnetzes und führe über das bereits vorhandene
Ölrückhaltebecken Schwetti, welches weiter genutzt werden solle. Werde die SABA
an einem anderen Ort gebaut, so müsse das Abwasser vom Ableitungsstandort
dorthin gepumpt werden, was zu höheren Investitions- und Betriebskosten führe.
Ab einer Entfernung von 1000 m müsse mit Mehrkosten von mindestens ca. Fr.
500'000.-- gerechnet werden; bei einer Entfernung von 2 km (wie zum Standort
Hüttenbrunnen oder zur 2 km südlich liegenden SABA Saarkanal) betrügen die
Mehrkosten ca. 1 Mio. Franken. Hinzu kämen rund Fr. 6'500.-- jährlich für den
erhöhten Strom- und Wartungsbedarf der Pumpleitung. Aufgrund dieser
überschlägigen Kostenabschätzung seien in einem ersten Schritt alle Standorte
ausgeschieden worden, die weiter als 1000 m vom bestehenden Ölabscheider
entfernt gewesen seien, darunter auch der Standort Hüttenbrunnen. Überdies
seien eine Reihe von ausschliessenden Randbedingungen zu beachten gewesen, z.B.
das angrenzende Ausland (Liechtenstein), Grundwasserschutzareale, die
einzuhaltenden Abstände zu den bestehenden Fliessgewässern (Rhein, Saarkanal,
Schwettigiessen), Waldstandorte, die SBB-Trasse und Überbauungen der Gemeinde
Wartau. Da sich im Umkreis von 1000 m keine Alternativstandorte aufgezwungen
hätten, sei der Untersuchungsbereich weiter - auf einem Umkreis von 500 m -
eingeengt worden. In diesem Perimeter hätten sich alle (insgesamt 25) in
Betracht kommenden Alternativstandorte auf Fruchtfolgeflächen befunden. Die
detaillierte Überprüfung habe sich daher auf drei Standorte in der Nähe des
bestehenden Ölrückhaltebeckens beschränkt.

4.4 Wie das UVEK zu Recht geltend macht, sind die Gelder für den
Nationalstrassenbau nicht unbeschränkt; die Investitions- und Betriebskosten
sind daher ein gewichtiger Faktor, der bei der Vorauswahl der in Betracht
kommenden Standorte durchaus berücksichtigt werden darf. Grundsätzlich
erscheint das Vorgehen des ASTRA, die Standortsuche aus Kostengründen auf einen
Perimeter von 1000 m um die bestehende Entwässerungsableitungen herum zu
beschränken, zulässig, jedenfalls, sofern sich ein weiter entfernt liegender
Standort nicht geradezu aufdrängt.

4.5 Dies wäre beim Standort Hüttenbrunnen wohl zu bejahen, wenn das
Retentionsbecken ohne zusätzlichen Landbedarf zu einer SABA umgebaut werden
könnte.
4.5.1 Das UVEK macht geltend, das bestehende Retentionsbecken diene nur dem
Schutz vor Überschwemmungen bei Starkregenereignissen und habe keine
Reinigungswirkung; dementsprechend müsse auch am Standort Hüttenbrunnen eine
komplett neue SABA gebaut und hierfür Land beansprucht werden. Dies wird von
der Gemeinde Wartau nicht bestritten. Deren Vertreter machte am Augenschein
lediglich geltend, das Land bei Hüttenbrunnen sei bereits abgetreten und werde
auch nicht landwirtschaftlich genutzt, sodass ein allfälliger zusätzlicher
Landbedarf nicht ins Gewicht falle.
Insofern ist davon auszugehen, dass auch am Standort Hüttenbrunnen zusätzlich
Land für den Bau der SABA beansprucht werden müsste; allerdings würde es sich
nicht um Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen handeln. Der Landverbrauch wäre
zudem etwas geringer als am Standort Schwetti, wenn das bestehende
Retentionsbecken mitverwendet werden kann. In welchem Ausmass und an welcher
Stelle Land beansprucht werden müsste und welche öffentlichen Interessen
dadurch berührt werden, muss aber erst noch abgeklärt werden.
4.5.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des ASTRA am Augenschein stellt
der zweimal jährlich durchzuführende Unterhalt der SABA keine hohen
Anforderungen an die Erschliessung (vgl. Protokoll Ziff. 1 S. 5); insofern
fallen die Erschliessungsvorteile des Standorts Hüttenbrunnen nicht stark ins
Gewicht.
4.5.3 Zu berücksichtigen ist dagegen, dass das Land am Alternativstandort
Hüttenbrunnen schon früher im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau an den
Bund abgetreten wurde. Grundsätzlich gebieten es die Eigentumsgarantie und das
Verhältnismässigkeitsprinzip, vor der Inanspruchnahme weiterer Flächen
abzuklären, ob das bereits abgetretene Land genügt, um auch die neue Aufgabe
(SABA) zu bewältigen. Dies gilt jedenfalls, wenn dies vom Enteigneten verlangt
wird und nicht von vornherein unmöglich erscheint.
Die Gemeinde Wartau (als Eigentümerin des zu enteignenden Landes bei Schwetti)
hat frühzeitig das Gespräch gesucht (vgl. Schreiben vom 26. März 2010). In
ihrer Einsprache wies sie ausdrücklich auf den Alternativstandort Hüttenbrunnen
hin und verlangte sinngemäss dessen Abklärung. Entgegen der Auffassung des UVEK
war dieser Hinweis spezifisch genug, auch wenn vom Retentionsbecken "im Raum
Hörnli" die Rede war. Sie machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
in einer derart geringen Entfernung ein zweites Becken, wiederum auf Land der
Ortsgemeinde Wartau, erstellt werden müsse.
Zumindest unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz eine Verpflichtung zur
Detailabklärung des Standorts Hüttenbrunnen zu bejahen. Ob die Vorteile dieses
Standorts die Nachteile überwiegen, wird erst nach erfolgter Detailprüfung
beurteilt werden können.

4.6 Problematisch erscheint ferner, dass Standorte innerhalb der Bauzone für
die SABA Schwetti von vornherein nicht in Betracht gezogen wurden. In der
Umweltnotiz SABA Schwetti (Ziff. 4.1) heisst es dazu, aufgrund der
erforderlichen Fläche, der Distanz zu Autobahn und der Einleitung in einen
Vorfluter sei die Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen.
Allerdings befindet sich in weniger als 1000 m Entfernung zum Ölrückhaltebecken
die Gewerbe-Industriezone Wartaus mit grossen, unüberbauten Parzellen, die
unmittelbar an die Autobahn angrenzen (vgl. Zonenplan, Anh. B der Umweltnotiz).
Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die SABA nicht auf einer dieser
Parzellen errichtet werden könnte.

4.7 Hinzu kommt, dass das ARE offensichtlich zur Problematik des
Fruchtfolgeflächen-Verlusts nicht angehört worden ist (vgl. oben, E. 4.2). In
diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die SABA Schwetti nur eines von
mehreren Projekten im Sanierungsabschnitt Abzweigung Sarganserland und
(schweizweit gesehen) von zahlreichen Projekten zur gewässerschutzkonformen
Ableitung von Abwässern der Nationalstrassen ist. Diese führen bei gesamthafter
Betrachtung zu einer erheblichen Beanspruchung von Kulturland (einschl.
Fruchtfolgeflächen). Unter diesen Umständen würde es sich rechtfertigen, beim
ARE (sofern noch nicht geschehen) eine über den vorliegenden Einzelfall
hinausgehende Stellungnahme zur Frage einzuholen, wie der Kulturlandverlust bei
der Abwasserbehandlung von Nationalstrassen minimiert werden könnte.

5.
Zusammenfassend erscheint somit das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, die
Sache zu ergänzenden Abklärungen an das UVEK zurückzuweisen, gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), der Ortsgemeinde Wartau und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber