Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.88/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_88/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2011 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 2007 fanden Beamte der Stadtpolizei Dietikon bei einer Hausräumung
Y.________, der in schwierigen sozialen Verhältnissen gelebt hatte, tot in
seinem Bett vor.
Am 20. Juli 2011, also über 4 Jahre später, erstattete X.________, welche nach
ihren Angaben die Lebenspartnerin des Verstorbenen war, Strafanzeige gegen
Unbekannt. Sie brachte sinngemäss vor, Beamte seien für den Tod des
Verstorbenen verantwortlich.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich
(III. Strafkammer) der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und
weiteren Anträgen.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG scheinen erfüllt zu sein
(vgl. dazu BGE 137 IV 269 E. 1.3). Sie brauchen jedoch nicht im Einzelnen
geprüft zu werden, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbehelflich ist.
Die Vorinstanz erwägt, den Akten sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die
Behörden mit dem beanzeigten Verhalten den Tatbestand der Verleitung und
Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) erfüllt haben könnten. Ebenso lägen
keine Hinweise auf eine Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) oder ein
anderes strafbares Verhalten vor. Es fehle damit an einem Anfangsverdacht
(angefochtener Beschluss S. 3 f. E. 5 f.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind jedenfalls ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung
darzutun. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in keiner Weise zu beanstanden.
Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt
werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin verlangte Bestellung
eines Anwalts (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Da die Beschwerdeführerin offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen
lebt, wird auf die Erhebung von Kosten jedoch verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/
Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri