Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.87/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_87/2012

Urteil vom 27. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Grundeigentümerschaft Feldhöhe, Hochdorf, bestehend aus:
1. Y.________,
2. Z.________,
3. W.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch V.________, c/o U.________ AG,

Gemeinderat Hochdorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.

Gegenstand
Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Das Gestaltungsplangebiet "Feldhöhe" liegt am südlichen Siedlungsrand von
Hochdorf, im Norden begrenzt durch die Überbauung "Hofderer Feld" und im Westen
durch die Urswilstrasse sowie eine ältere Überbauung im Chalet-Stil. Östlich
und südlich grenzt das Gestaltungsplangebiet an die Landwirtschaftszone. Es
erstreckt sich über die Grundstücke Nrn. 621, 660, 663, 1254 und 1912, misst
39'858 m2 und liegt in der 2-geschossigen Wohnzone mit einer Ausnützungsziffer
von 0.33. Nach dem Situationsplan Erschliessung im Anhang zum
Gestaltungsplanbericht der Grundeigentümer vom 25. Mai 2010 soll die Fläche in
58 Bau-Parzellen unterteilt werden. Der Bericht zum Gestaltungsplan enthält
Bestimmungen zu Lage, Grösse und Zweck der Bauten, zur Terraingestaltung, zu
den Grenz- und Gebäudeabständen, zur Firstrichtung, Dach- und
Fassadengestaltung sowie Erschliessung und Umgebungsgestaltung. Der
Gestaltungsplan samt Bericht lag vom 21. Juni bis 20. Juli 2010 öffentlich auf.
Am 18. November 2010 genehmigte der Gemeinderat Hochdorf den Gestaltungsplan
unter Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen zum Gestaltungsplan. Mit dem
Genehmigungsentscheid wurden verschiedene Bedingungen und Auflagen verknüpft.
Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, darunter auch diejenige von X.________,
wurden abgewiesen, soweit der Gemeinderat darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob X.________ am 12. Januar 2011
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
den Anträgen, das Festsetzungsverfahren für den Gestaltungsplan "Feldhöhe"
müsse wiederholt werden. Ferner sei der Gestaltungsplan "Feldhöhe" nicht zu
genehmigen; der Gestaltungsplan sei zu überarbeiten und an die Anforderungen
des Planungs- und Baugesetzes, des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde
Hochdorf und der kommunalen und regionalen Richtpläne anzupassen. Die
Umetappierung von der zweiten in die erste Bauzonenetappe
(Erschliessungsetappe) sei wegen fehlender Erfüllung der dafür notwendigen
Kriterien nicht durchzuführen und - falls diese Einschätzung vom
Verwaltungsgericht nicht geteilt werde - sei für die Umetappierung zumindest
das gemäss Planungs- und Baugesetz vorgesehene Verfahren durchzuführen. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2011 ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. Februar 2012 beantragt X.________,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben.
Weiter verlangt er die Gutheissung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht
vom 12. Januar 2011, womit sowohl die Genehmigung des Gestaltungsplans Feldhöhe
als auch die Umetappierung von der zweiten in die erste Bauzonenetappe
(Erschliessungsetappe) durch den Gemeinderat Hochdorf aufzuheben seien.
Das Verwaltungsgericht, die Gemeinde Hochdorf und die Beschwerdegegner
beantragen die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Schluss,
dass der angefochtene Entscheid mit den Gewässerschutz- und
Lärmschutz-Bestimmungen des Bundesrechts vereinbar sei. Die Gemeinde Hochdorf
und die Beschwerdegegner stimmen den Ausführungen des BAFU im Ergebnis zu. Der
Beschwerdeführer hält an seinen Begehren fest. In einer weiteren Eingabe teilt
die Gemeinde Hochdorf mit, dass das Baugesuch für die Regenwasserleitung
Feldhöhe in der Zwischenzeit öffentlich aufgelegt worden und die
Einsprachefrist am 16. Juni 2012 unbenützt abgelaufen sei, so dass die
Bewilligung erteilt werden könne. Auch die übrigen Beteiligten haben weitere
Eingaben eingereicht, auf die soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft (
BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411). Ein Ausschlussgrund nach Art.
83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anliegen, den
umstrittenen Gestaltungsplan zu verhindern, vor dem Verwaltungsgericht nicht
durchgedrungen. Als Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand von 55
bzw. 60 m zum Gestaltungsplangebiet liegen und die an Erschliessungsanlagen des
Plangebiets angrenzen, hat er grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ist zur Beschwerde legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
unter Vorbehalt der folgenden E. 1.2 und 1.3 einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen). Soweit
die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Unzulässig sind die Anträge, auch die Entscheide des Gemeinderats seien
aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E.
1.4 S. 144 mit Hinweis). Falls sich die Beschwerden als begründet erweisen,
entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst oder weist diese zu neuer
Beurteilung an eine Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht,
Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und
formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen
(vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indes kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen.
Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208
E. 4a S. 211; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz sei auf
verschiedene Rügen überhaupt nicht oder nicht in genügender Weise eingegangen
bzw. habe die eingereichten Beweismittel nicht genügend berücksichtigt, was als
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Er rügt damit
namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet. Diese Vorhalte
überzeugen nicht: Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen, bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger
soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er
gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1;
133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der
vorinstanzliche Entscheid. Das Verwaltungsgericht legt ausführlich dar, weshalb
es den privaten Gestaltungsplan als rechtmässig erachtet und äussert sich zu
den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten umfassend. Es nennt die
massgebenden Argumente, ohne dass es dazu auf jeden einzelnen Beschwerdepunkt
eingehen müsste. Aus dem blossen Umstand, dass das Verwaltungsgericht den
relevanten Sachverhalt rechtlich anders beurteilt hat als er, ist nicht auf
eine Gehörsverletzung zu schliessen.

3.
Art. 26 Abs. 1 RPG bestimmt, dass eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und
ihre Anpassungen genehmigt. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den
vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Abs. 2). Mit der Genehmigung
durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Abs. 3). Auf
Beschwerden gegen Nutzungspläne, denen die erforderliche Genehmigung fehlt,
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 II 22 E. 1.3 und 2 S. 27 ff.).

3.1 Als Nutzungspläne gelten sowohl die raumplanerischen Erlasse, welche die
zulässige Nutzung örtlich festlegen, als auch die generell-abstrakten
Vorschriften, die den Inhalt der Nutzung regeln. Dazu gehören sowohl
Rahmennutzungspläne (Zonenpläne) als auch Sondernutzungspläne (Baulinien-,
Überbauungs-, Quartier-, Erschliessungspläne usw.). Desgleichen unterliegen
Bauvorschriften mit direktem Bezug zur planerischen Anordnung der
Genehmigungspflicht. Mit der Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden,
dass die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten
Richtplanung übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des RPG berücksichtigen.
Die Kantone haben dieses Aufsichtsinstrumentarium zur Verwirklichung des
planerischen Stufenbaus einzurichten (Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2010 vom
22. März 2011 E. 2.1.2 und 2.1.3 mit Hinweisen).
Der Gestaltungsplan im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) stellt einen Nutzungsplan im
Sinne des RPG dar. Mit ihm wird eine siedlungsgerechte, architektonisch und
erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung
angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebiets angestrebt. Bei
Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in
besonderem Mass Rechnung zu tragen (§ 72 PBG/LU). Der Gestaltungsplan kann vom
Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern
wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und
der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenreglement ist die für
solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für Gestaltungspläne
festzulegen (§ 75 Abs. 1 PBG/LU).

3.2 Das kantonale Planungs- und Baugesetz enthält keine
Genehmigungszuständigkeit einer kantonalen Behörde für kommunale
Gestaltungspläne (vgl. zur Zuständigkeit kantonaler Behörden zur Genehmigung
von Nutzungsplänen im Kanton Luzern das Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2010
vom 22. März 2011 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht bezeichnet in seiner Praxis
eine kantonale Genehmigung als unerlässlich, wenn mit dem Gestaltungsplan
Fragen der Grundordnung geregelt werden. Die Verbindlichkeit des
Gestaltungsplans soll aber dann nicht von der Genehmigung durch eine kantonale
Behörde abhängen, wenn lediglich die Art und das Mass der im Zonen- oder
Bebauungsplan festgelegten Nutzung verfeinert wird. Hier soll es mit der
Genehmigung auf kommunaler Stufe und den Rechtsschutzmöglichkeiten gemäss Art.
33 RPG sein Bewenden haben. Ob diese Grenze überschritten werde, lasse sich in
aller Regel nur im konkreten Einzelfall beurteilen (LGVE 1999 II Nr. 8 E. 6e).

3.3 Das Bundesgericht hat diese Praxis in seinem Urteil 1C_518/2010 vom 22.
März 2011 - zumindest im Ergebnis - nicht beanstandet. Mit dem hier zu
beurteilenden Gestaltungsplan wird eine Überschreitung der Ausnützung gemäss
Zonenplan um höchstens 10 % zugelassen. Eine solche Abweichung erscheint
gestützt auf § 75 Abs. 2 PBG/LU grundsätzlich als zulässig. Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der
umstrittene Gestaltungsplan inhaltlich über den durch den Zonenplan und das
kantonale Planungs- und Baugesetz gesetzten Rahmen hinausgehen würde. Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Verfeinerung der im
Zonenplan festgelegten Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts handelt, bei welcher praxisgemäss auf die Genehmigung durch
eine kantonale Behörde verzichtet werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gestaltungsplangebiet sei in
gewässerschutzrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen.

4.1 Die Entwässerung des Gestaltungsplangebiets erfolgt für den nördlichen Teil
von Anfang an im Trennsystem (getrennte Ableitung von verschmutztem und nicht
verschmutztem Abwasser) in die dort bereits bestehenden Kanalisationsleitungen.
Der südliche Teil soll zu einem späteren Zeitpunkt an ein neues, heute noch
nicht erstelltes Trennsystem angeschlossen werden. Für das Oberflächenwasser
von Strassen und Dächern ist eine Retentionsanlage geplant, mit welcher die
Weiterleitungsmenge auf 30 l/s gedrosselt wird. Zudem müssen die Vorplätze der
Gebäude mit sickerfähigen Belägen ausgestattet werden. Zurzeit fehlt im
südlichen Teil des Gestaltungsplangebiets für die Realisierung der vorgesehenen
Entwässerung im Trennsystem noch eine Leitung im Umfang von rund 310 Metern,
die im Strassenkörper der Urswilstrasse eingebaut werden soll, sowie eine
direkte Meteorwasserleitung zur Ron. Es gibt in diesem Gebiet bereits eine
Kanalisation, die jedoch im Mischsystem (gemeinsame Ableitung von verschmutztem
und nicht verschmutztem Abwasser) entwässert. Solange die Leitungen für die
Entwässerung im Trennsystem noch nicht erstellt sind, soll das Abwasser des
südlichen Teils des Gestaltungsplangebietes sowie das auf 30 l/s reduzierte
Meteorwasser als Übergangslösung in das dort bereits bestehende
Kanalisationssystem geführt und damit im Mischsystem abgeleitet werden.

4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) ist verschmutztes Abwasser zu
behandeln und in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern. Die Versickerung
von verschmutztem Abwasser kommt gemäss Art. 8 der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) nur in Ausnahmefällen in Frage. Nicht
verschmutztes Abwasser hingegen ist in erster Linie zu versickern und nur dann
in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung
nicht erlauben. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu ergreifen,
damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2
GSchG).
Die Kantone sorgen gemäss Art. 10 GSchG für die Erstellung öffentlicher
Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser
aus Bauzonen und unter bestimmten Voraussetzungen aus bestehenden
Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen. Das verschmutzte Abwasser muss im
Bereich öffentlicher Kanalisationen in diese eingeleitet werden (Art. 11
GSchG).

4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) ist Land hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung erschlossen, wenn die erforderlichen Abwasserleitungen so
nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. In
materieller Hinsicht muss die Ableitung von Abwasser den Anforderungen der
Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen. Verschmutztes und nicht verschmutztes
Abwasser sind in der Regel getrennt zu entsorgen. Die Einleitung von nicht
verschmutztem Abwasser in ein Gewässer ist allerdings möglich, wenn die
örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Bei bestehenden
Kanalisationen im Mischsystem sollen Anpassungen insbesondere zur Förderung der
Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser getroffen werden, sie sind jedoch
weiterhin zulässig und Umstellungen werden aus Kostengründen in erster Linie
dann vorgenommen, wenn sowieso bauliche Änderungen vorgesehen sind (HANS W.
STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 127 und 129).
Vorliegend wird der nördliche Teil des Gestaltungsplangebiets von Anfang an im
Trennsystem entwässert, wie dies die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes
vorsieht. Auch im südlichen Gestaltungsplangebiet ist als endgültige Lösung die
Entwässerung im Trennsystem vorgesehen. Anfangs muss wegen der noch fehlenden
Leitungen das südliche Gestaltungsplangebiet über die bestehende Kanalisation
im Mischsystem entwässert werden. Es werden jedoch von Anfang an Massnahmen zur
Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser getroffen, indem sickerfähige
Beläge erstellt werden. Auch weitere für die künftige Entwässerung im
Trennsystem erforderliche Massnahmen, insbesondere der Bau von
Retentionsanlagen, sind von Anfang an vorgesehen. Die geplante Entwässerung
verletzt deshalb die Anforderungen des Gewässerschutzrechts nicht.
Den Rügen des Beschwerdeführers zur gewässerschutzrechtlichen Erschliessung
kann somit nicht gefolgt werden. Dies auch insoweit, als er in diesem
Zusammenhang die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
hinreichend auseinandergesetzt und die verbindliche Regelung wichtiger
Erschliessungsfragen nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im kommunalen Verkehrsrichtplan sei ein
Fuss- und Radweg entlang der westlichen Grenze und eines Teils der nördlichen
Grenze des Gestaltungsplangebiets vorgesehen. Im Gestaltungsplan sei dieser
Fuss- und Radweg nicht übernommen worden. Dies widerspreche Art. 3 Abs. 3 lit.
c und b RPG (SR 700). Der Fuss- und Radweg müsse im Rahmen des Gestaltungsplans
realisiert und sichergestellt werden.

5.2 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der im
kommunalen Verkehrsrichtplan vorgesehene Fussweg gemäss Richtplankarte im
westlichen Bereich nicht innerhalb, sondern unmittelbar angrenzend ans
Gestaltungsplangebiet verlaufe. Im Gestaltungsplan werde dieser Fussweg ersetzt
durch ein System mit primären und sekundären Erschliessungsstrassen mit hoher
Durchlässigkeit nach Osten.

5.3 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stimmen mit den in den Akten
liegenden Plänen überein. Der umstrittene Gestaltungsplan weicht von den
Richtplanvorgaben insoweit ab, als der Fuss- und Fahrradverkehr in
Ost-West-Richtung nach dem Gestaltungsplan über die östlich an den Wanderweg
angeschlossenen sekundären Erschliessungsstrassen und weiter über die von
Norden nach Süden verlaufende primäre Erschliessungsstrasse geführt wird. Die
Haupterschliessung des Fahrverkehrs Richtung Westen erfolgt über die bereits
bestehende Urswilstrasse.

5.4 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1
RPG; § 11 PBG/LU). Diese Verbindlichkeit richtet sich an alle Organe, die
raumplanerische Aufgaben zu erfüllen haben, also auch an Gemeindebehörden, die
über einen Zonenplan bzw. eine Revision desselben beschliessen. Die Lehre und
Rechtsprechung schliessen allerdings ein Abweichen vom Richtplan durch die
nachgeordneten Planungsorgane nicht völlig aus. Die Funktion des Richtplans
besteht nicht allein in der Festschreibung bestimmter Zustände, sondern auch in
der Steuerung und Leitung künftiger Planungsprozesse. Eine strikte Bindung an
den Richtplan erscheint demnach nicht angezeigt, wenn diese einer gesamthaft
besseren Lösung entgegensteht (BGE 137 II 254 E. 3.3 S. 260 f.; 119 Ia 362 E.
4a S. 367 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verlangt, dass der im kommunalen Verkehrsrichtplan
vorgesehene Fuss- und Radweg realisiert werde, weil dadurch die entlang der
Urswilstrasse bestehenden Chaletbauten und das Gestaltungsplangebiet eine vom
Motorfahrzeugverkehr getrennte sichere Wegverbindung zum Ortszentrum erhielten.
Im vorliegenden Verfahren steht jedoch die Schaffung guter Wegverbindungen für
das Gestaltungsplangebiet im Vordergrund. Das Verwaltungsgericht teilt im
Wesentlichen die Auffassung des Gemeinderats, die Anbindung des
Gestaltungsplangebiets an den östlich gelegenen Wanderweg sei eine mindestens
gleichwertige oder gar bessere Alternative zur Anbindung an einen noch nicht
erstellten Fuss- und Radweg am westlichen Rand des Gestaltungsplangebiets. Mit
dem Verkehrsrichtplan werde nicht beabsichtigt, die Wegverbindungen der
Chaletbauten in Richtung Osten zu verbessern, und der fragliche Weg im
Verkehrsrichtplan habe im gesamten Wegnetz untergeordnete Bedeutung.
Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Kritik des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es geht im vorliegenden Verfahren
darum, dass das Gestaltungsplangebiet eine Wegerschliessung erhält, welche im
Ergebnis qualitativ der beim Erlass des Verkehrsrichtplans beabsichtigten
Erschliessung entspricht. Dass die Vorinstanzen die im Gestaltungsplan gewählte
Erschliessung als bessere Lösung bevorzugen und damit eine Abweichung vom
Richtplan für gerechtfertigt halten, ist nicht zu beanstanden. Dies bedeutet
nicht, dass an der im Verkehrsrichtplan an der Westseite des
Gestaltungsplangebiets vorgesehenen Wegverbindung kein öffentliches Interesse
mehr gegeben ist. Es besteht indessen keine Pflicht, diesen Fuss- und Radweg im
Zeitpunkt der Überbauung des Gestaltungsplangebiets zu erstellen, da die
Vorinstanzen der Anbindung dieses Gebiets an den östlich gelegenen Wanderweg
den Vorzug geben durften. Die Rüge, der umstrittene Gestaltungsplan
widerspreche dem in § 72 PBG/LU genannten Zweck, eine erschliessungsmässig
gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung zu
realisieren, ist nicht stichhaltig. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
ist in Bezug auf die Anwendung von § 72 PBG/LU entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

6.
In lärmschutzrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass das Lärmgutachten der Firma U.________ AG vom 1. April 2010 von
falschen Annahmen ausgehe, dass die Lärmbelastung zu tief ausgewiesen worden
sei und dass deshalb fraglich sei, ob die aufgeführten Massnahmen zur
Einhaltung der Planungswerte ausreichen würden. Die Genehmigung des
Gestaltungsplans Feldhöhe verletze deshalb Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41).

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen für Gebäude
mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die
Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte
durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden
können. Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV bestimmen, dass Bauzonen für Gebäude
mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht
erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte
eingehalten sind oder durch Änderungen der Nutzungsart oder durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die
Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (Art. 30
LSV).

6.2 Das BAFU hat das Lärmgutachten der Firma U.________ AG vom 1. April 2010
als Fachbehörde des Bundes überprüft. Das Gutachten geht von einem
durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 1'422 Fahrzeugen aus. Wie das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern festhält, wäre jedoch vorliegend
korrekterweise von einem DTV von rund 3000 Fahrzeugen auszugehen. Bei
gleichbleibender Verkehrszusammensetzung führt die Verdoppelung der Anzahl
Fahrzeuge zu einer Zunahme des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Hinsichtlich der
Geschwindigkeit der Fahrzeuge stützt sich das Gutachten auf Messungen, die auf
der Höhe des Stadions vorgenommen wurden. Die vorliegend zu beurteilenden
Parzellen befinden sich jedoch weiter südlich davon. Im Unterschied zum Messort
befinden sich die Parzellen ausserhalb des bestehenden Eingangstores auf Höhe
der Urswilstrasse 55. Zudem wird auf der Höhe der im Gestaltungsplan
ausgeschiedenen Parzelle P53 die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erhöht.
Aufgrund dieser Tatsachen sind die den Berechnungen zugrunde liegenden
Geschwindigkeiten von 48 km/h für Personenwagen sowie Lieferwagen und 43 km/h
für den Schwerverkehr aus der Sicht des BAFU zu tief angesetzt. Würden die
auftretenden Lärmimmissionen anhand der signalisierten Geschwindigkeiten
berechnet, erhöhten sich die im Gutachten ausgewiesenen Werte nach Schätzung
des BAFU um rund 1 - 2 dB(A). Insgesamt seien die im Gutachten ausgewiesenen
Beurteilungspegel um mindestens 4 dB(A) zu tief angesetzt. Dies habe zur Folge,
dass bei den vier Parzellen P37, P41, P47, P53, die direkt an die Urswilstrasse
angrenzen, die Planungswerte deutlich überschritten würden.

6.3 Nach Auffassung der Vorinstanz können mit einer Anpassung der
Gestaltungsplanbestimmungen durch den Gemeinderat Hochdorf die im Lärmgutachten
aufgezeigten Massnahmen und damit auch die Einhaltung der Planungswerte im
Baubewilligungsverfahren bei den vier Parzellen P37, P41, P47 und P53 als
Bedingung durchgesetzt werden. Dass die Gestaltungsplanbestimmungen basierend
auf dem fehlerhaften Gutachten nur bei den Parzellen P47 und P53 den Nachweis
der Einhaltung der Planungswerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
verlangen, erachtet das Verwaltungsgericht nicht als massgebend. Das BAFU teilt
die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach auf Stufe Gestaltungsplan von der
Festlegung konkreter Massnahmen abgesehen werden kann, zumal die genaue
Positionierung und Ausgestaltung der Gebäude noch unbekannt ist. In jedem Fall
müsse aber sichergestellt sein, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
die Einhaltung des Planungswerts nicht nur bei den Parzellen P47 und P53,
sondern auch bei den Parzellen P37 und P41 durchgesetzt werden könne.
Gegebenenfalls seien dann auch zusätzliche Massnahmen anzuordnen.

6.4 Der Auffassung des BAFU ist zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die
Einhaltung der Planungswerte bei den Parzellen P37, P41, P47 und P53 im
Baubewilligungsverfahren mit gestalterischen und baulichen Massnahmen wie der
Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude und der Positionierung der
lärmempfindlichen Räume erreicht werden kann. Hierzu sind keine ergänzenden
Auflagen im Gestaltungsplanverfahren nötig. Die erforderlichen Anordnungen sind
jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung zu treffen.

7.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdegegnern, die nicht anwaltlich vertreten sind, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hochdorf, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag