Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.81/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_81/2012

Verfügung vom 27. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Raumentwicklung, Direktionsbereich Recht, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,

Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Hagmann,
Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug,vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse
5, Postfach 857, 6301 Zug,

weiterer Beteiligter:
Y.________,

Gegenstand
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
22. Dezember 2011 erhoben hat;
dass das Bundesgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten das
bundesgerichtliche Verfahren bis am 28. Februar 2013 ausgesetzt hat;
dass die Baudirektion des Kantons Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25.
Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Bauherr sein Baugesuch zurückgezogen
habe, weshalb das Bundesgericht ersucht werde, das Verfahren ohne Kosten- und
Entschädigungsfolgen für die Parteien als erledigt abzuschreiben;
dass die Verfahrensparteien sich einem solchen Vorgehen nicht widersetzen;
dass mit dem Rückzug des Baugesuchs die Beschwerde gegenstandslos geworden und
das Verfahren demnach abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass entsprechend dem Antrag der Parteien keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist;

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, dem Amt für
Raumplanung, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem weiteren Beteiligten und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli