Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.79/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_79/2012

Urteil vom 6. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Beschwerdeberechtigung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Dezember 2011
mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde von X.________ nicht
eingetreten ist und die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat
des Kantons Zug überwiesen hat;
dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Eingaben vom 5. und 28.
Februar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ausserdem vom Bundesamt für
Raumentwicklung beim Bundesgericht angefochtenen worden ist, wobei dieses
Verfahren gegenwärtig noch hängig ist (Verfahren 1C_81/2012);
dass sich X.________ in seinen Eingaben nicht mit der Begründung, die zum
Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht
darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch sowie dem Amt für
Raumplanung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli