Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.75/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_75/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. X._________,
2. Y._________,
3. Z._________,
4. W._________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Kai Ludwig,

gegen

1. Gemeinderat Feusisberg,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Gegenstand
Strassenbeitragsplan,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Der Erschliessungsplan der Gemeinde Feusisberg sieht die Erstellung einer
Groberschliessungsstrasse für eine im Gebiet Rahmensbüel gelegene Ein- und
Zweifamilienhauszone vor. Gemäss Art. 13 des Reglements zum Erschliessungsplan
beträgt der Kostenanteil der Gemeinde 10 %. Am 28. August 2008 erteilte der
Gemeinderat Feusisberg die Baubewilligung für das Strassenbauprojekt. Dagegen
beschritt unter anderem X._________ den Rechtsweg. Seine Beschwerde wurde in
letzter Instanz vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 1C_475/2009 vom 16. März
2010).

Der zum Strassenbauprojekt gehörende Beitragsplan "Erschliessung Rahmensbüel,
Schindellegi" vom 21. Juni 2010 wurde vom 25. Juni bis zum 15. Juli 2010
öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 wies der Gemeinderat
eine von X._________ erhobene Einsprache ab und genehmigte den Beitragsplan.
X._________ erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, der
das Rechtsmittel indessen am 21. Juni 2011 abwies. In der Folge gelangte
X._________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 23. November 2011 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2012
beantragen X._________, Y._________, Z._________ und W._________, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der
Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in
ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Der
Regierungsrat und der Gemeinderat haben in der Folge eine weitere Eingabe
eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund
nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beitragsplan "Erschliessung Rahmensbüel,
Schindellegi" vom 21. Juni 2010 legt zwar die definitive Höhe des geschuldeten
Betrags noch nicht fest, jedoch den prozentualen Kostenanteil. Daraus wird sich
nach Vorliegen der definitiven Strassenbauabrechnung aufgrund einer blossen
Rechenoperation der geschuldete Betrag ergeben. Unter diesen Voraussetzungen
ist von einem Endentscheid auszugehen (Art. 90 BGG; Urteil 2C_665/2009 vom 25.
Februar 2011 E. 1.2 mit Hinweis, in: ZBl 113/2012 S. 103).

1.2 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.
a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Am
vorinstanzlichen Verfahren war lediglich der Beschwerdeführer 1 beteiligt; die
Beschwerdeführer 2 bis 4 waren nicht Partei. In ihren Eingaben zuhanden des
Bundesgerichts legen die Beschwerdeführer dar, das Eigentum an den beiden in
Frage stehenden Parzellen Nr. 329 und 330 sei vom Beschwerdeführer 1 auf die
Beschwerdeführer 2 bis 4 übertragen worden. Falls der Gemeinderat Feusisberg
dem Parteiwechsel nicht zustimme, was aufgrund dessen Eingabe vom 20. März 2012
anzunehmen sei, sei das Verfahren vom Beschwerdeführer 1 weiter zu führen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die beiden Liegenschaften mittlerweile
veräussert hat, ändert nichts an seiner Beschwerdelegitimation (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BZP; Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.1; BGE
116 Ia 221 E. 1b S. 223; je mit Hinweisen). Ein Parteiwechsel ist hingegen nur
mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
BZP). Aus der Vernehmlassung des Gemeinderats vom 20. März 2012 geht hervor,
dass dieser einem Parteiwechsel nicht zustimmt. Die Beschwerdeführer
akzeptieren, dass unter diesen Voraussetzungen das Verfahren vom
Beschwerdeführer 1 weiterzuführen ist. Auf die Beschwerde ist somit in Bezug
auf Beschwerdeführer 1, nicht aber in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 bis 4
einzutreten.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht führte zum Kostenanteil des Beschwerdeführers 1 im
Wesentlichen Folgendes aus: Die beiden aneinandergrenzenden Parzellen Nrn. 329
und 330 würden durch die bestehende, schmale Rahmensbüelstrasse erschlossen.
Ein Teilstück der Strasse, welche im betreffenden Bereich neu "Obere
Paulistrasse" heissen werde, solle verbreitert und mit einem Trottoir versehen
werden. Dieses Teilstück ende auf der Parzelle Nr. 329 in einem Wendeplatz. Das
sich auf Art. 6 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4.
Oktober 1974 (WEG; SR 843) und Art. 19 Abs. 2 RPG (SR 700) stützende kantonale
Recht sehe vor, dass die Gemeinde von den Eigentümern der Grundstücke, denen
durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein
wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse, angemessene Beiträge erhebe. Die
Strassenerschliessungsbeiträge seien nach Abzug des Kostenanteils der Gemeinde
auf die Grundeigentümer zu verlegen. Dabei seien der ihnen erwachsende
Sondervorteil und allfällige Nachteile zu berücksichtigen (§§ 44 f. des
kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 [SRSZ 400.100] und §§ 3 ff.
der kantonalen Verordnung vom 7. Februar 1990 über Grundeigentümerbeiträge an
Verkehrsanlagen [SRSZ 400.220]).

Rechnerisch bestimme sich die Beitragsziffer aus dem Produkt folgender
Faktoren: (Beitragspflichtige bzw. anrechenbare Grundstücksfläche) x
(Beitragsklasse) x (massgebende Strassenlänge) x (Ausnützungsziffer). Die auf
das einzelne Grundstück entfallende Beitragsziffer ergebe im Verhältnis zur
Summe der Beitragsziffern aller erfassten Grundstücke den Kostenanteil. Für die
unüberbaute Parzelle Nr. 329 resultiere so ein Kostenanteil von 3.53 %. Bei der
bereits teilweise überbauten Parzelle Nr. 330 sei zu berücksichtigen, dass eine
Zufahrt bereits vorhanden sei. Diese könne in Bezug auf das bestehende
Einfamilienhaus und eine allfällige Vergrösserung desselben um 30 % noch als
hinreichend bezeichnet werden. Bei einer auf diese Weise erweiterten
Bruttogeschossfläche von 287 m2 und einer Ausnützungsziffer von 0.35 betrage
die erschlossene Fläche 820 m2. Für die übrige Parzellenfläche werde erst mit
dem Strassenneubau eine hinreichende Erschliessung geschaffen. Würden von der
im Perimetergebiet liegenden Parzellenfläche von 2'755 m2 diese 820 m2 und
zudem 53 m2 für den zu erstellenden Wendeplatz subtrahiert, so lasse sich für
die Restfläche von 1'882 m2 aufgrund der erwähnten Faktoren ein Kostenanteil
von 5.25 % bestimmen.

2.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Er ist der Ansicht, es
entstehe ihm durch die neue Erschliessungsstrasse im Vergleich zu
Grundeigentümern, deren Grundstücke unüberbaut seien oder die kein Land
abtreten müssten, ein signifikant geringerer Vorteil. Um die von der Vorinstanz
berechnete Restfläche von 1'882 m2 tatsächlich optimal nutzen zu können, müsste
er die bestehende Liegenschaft abbrechen. Der für die Parzelle Nr. 330
bestimmte Sondervorteil sei somit hypothetischer Natur und trage seinen
konkreten subjektiven Interessen nicht Rechnung. Dies sei aufgrund der
Nutzungsstudie ersichtlich, welche er seiner Beschwerde ans Bundesgericht
beigelegt habe. Dieses neue Beweismittel sei zulässig. Es sei notwendig
geworden, nachdem das Verwaltungsgericht die Einholung eines entsprechenden
Gutachtens in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt habe. Im Ergebnis
würde die teilweise überbaute Parzelle wie eine unüberbaute behandelt, was
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots unzulässig sei. Dieses
Argument habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Das
Verwaltungsgericht habe es jedoch nicht erörtert und dadurch abermals seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, er sei rechtsungleich behandelt
worden, weil die ihm aus dem Bau der Erschliessungsstrasse entstehenden
Nachteile nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen habe er als einziger
Grundeigentümer Land für den Wendeplatz zur Verfügung stellen müssen, ohne dass
sein Kostenanteil deswegen reduziert worden wäre. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass sich die Parzelle Nr. 329 wegen des Wendeplatzes um ca. 16 % verringert
habe, was die Nutzbarkeit der Parzelle und damit den Quadratmeterpreis
beeinträchtige. Zum andern seien aufgrund des Wendeplatzes Lärm- und
Abgasimmissionen zu erwarten. Die Vorinstanz habe diese ihn treffenden
Nachteile nicht berücksichtigt und sich mit seinen Argumenten wiederum nicht
hinreichend auseinandergesetzt.
2.3
2.3.1 Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Kostenanteile sind
Vorzugslasten, die nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils, der dem
Einzelnen erwächst, zu verlegen sind (BGE 118 Ib 54 E. 2b S. 57 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es vor dem Hintergrund des Willkürverbots (Art. 9
BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) zulässig, bei der
Bemessung des Sondervorteils nach schematischen Grundsätzen vorzugehen (BGE 110
Ia 205 E. 4c S. 209 mit Hinweis; Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 5.2
mit Hinweis, in: ZBl 113/2012 S. 103).
2.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Verwaltungsgericht vor, bei der
Bestimmung des auf Parzelle Nr. 330 entfallenden Kostenanteils den Unterschied
zwischen unüberbauten und teilweise überbauten Grundstücken vernachlässigt zu
haben. Dies ist unzutreffend. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht von
der gesamten Parzellenfläche jenen Teil abgezogen, der bereits als erschlossen
gelten kann. Es ist dabei vom bestehenden Gebäude und dessen potenzieller
Erweiterung um 30 % ausgegangen. Bei der Berechnung des Kostenanteils war somit
lediglich die Restfläche massgebend. Dass rechtliche oder tatsächliche
Hindernisse Nutzung dieser Restfläche entgegenstehen, legt der Beschwerdeführer
1 nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Ergebnis gehen er selbst wie auch die von
ihm eingereichte Überbauungsstudie von der unzutreffenden Prämisse aus, dass
bei der Berechnung des Kostenanteils auf die gesamte Fläche der Parzelle
abgestellt wurde. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich indessen klar aus
dem angefochtenen Entscheid und wirkt sich im Übrigen bei der Kostenberechnung
zugunsten des Beschwerdeführers 1 aus. Dessen Vorwurf, der Sondervorteil sei
bloss hypothetischer Natur und trage seinen konkreten subjektiven Interessen
nicht Rechnung, ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots ist deshalb zu verneinen. Der
Vorinstanz ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn
sie selbst von der Einholung einer Überbauungsstudie absah, zumal sich die für
die Beurteilung des Sondervorteils relevanten Umstände bereits aus den Akten
ergeben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit
Hinweisen).
2.3.3 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Nachteile ergeben sich aus
der Landabtretung für den geplanten Wendeplatz und die mit diesem in
Zusammenhang stehenden Immissionen. In Bezug auf die Landabtretung hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 dafür entschädigt
wird. Diese nach Art. 26 Abs. 2 BV geschuldete Entschädigung erfasst im Übrigen
auch einen allfälligen Minderwert des Restgrundstücks. Ob ein solcher
tatsächlich besteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Entscheidend ist, dass eine doppelte Berücksichtigung der Landabtretung - zum
einen im Enteignungsverfahren, zum andern im Rahmen der Festlegung des
Strassenbeitrags - eine ungerechtfertige Bevorzugung des Beschwerdeführers 1 im
Vergleich zu den übrigen Beitragspflichtigen bedeutete (Art. 8 Abs. 1 BV) und
deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt wurde (vgl. Urteil 1P.511/
1999 vom 10. April 2000 E. 4a).

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 befürchteten Lärm- und Abgasemissionen
führte das Verwaltungsgericht schliesslich aus, diese würden nicht ins Gewicht
fallen. Diese Einschätzung erscheint haltbar, zumal der geplanten Strasse keine
Durchgangsfunktion zukommt. Der Wendeplatz dürfte etwa von der Kehrichtabfuhr,
der Post oder von Privatpersonen, die sich verfahren haben, benützt werden. Es
ist mit dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn die
Vorinstanz die damit in Zusammenhang stehenden Emissionen als gering bewertete
und nicht bei der Festlegung des Strassenbeitrags berücksichtigte.
2.3.4 Unbegründet ist schliesslich auch die vom Beschwerdeführer 1 erhobene
Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids. Art. 29 Abs. 2
BV verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz. Diese
ist sowohl auf die unterschiedliche Behandlung teilweise überbauter Grundstücke
als auch auf die Reduktion der Fläche der Parzelle Nr. 329 und auf die geltend
gemachten Immissionen eingegangen. Die betreffenden Ausführungen haben es dem
Beschwerdeführer 1 erlaubt, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde Feusisberg,
die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Feusisberg, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold