Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.67/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_67/2012

Urteil vom 25. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Willy Borter,

gegen

Einwohnergemeide Fiesch, Furkastrasse 44
3984 Fiesch,
Staatsrat des Kantons Wallis, Place de la Planta,
1951 Sitten.

Gegenstand
Forstwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Dezember 2011 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 21. September 2006 erstattete die Dienststelle für Wald und Landschaft des
Kantons Wallis Strafanzeige gegen X.________, weil dieser in einem Privatwald
im Gebiet "Milibach" in Fiesch Wald gerodet und die so entstandene freie Fläche
mit zugeführtem Aushubmaterial planiert habe. Gestützt auf den am 17. Januar
2007 eingegangenen Polizeibericht eröffnete das Untersuchungsrichteramt
Oberwallis am 27. Januar 2007 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
vorsätzlich begangener Rodung ohne Bewilligung. Das Untersuchungsrichteramt
holte im Juli 2008 bei der BINA Engineering SA ein Gutachten zur
Waldfeststellung ein. Am 11. September 2008 erhob die Regionale
Staatsanwaltschaft Oberwallis Anklage und leitete die Akten ans Bezirksgericht
Brig, Östlich-Raron und Goms weiter.

Mit Urteil vom 2. April 2009 sprach das Bezirksgericht X.________ von den
Vorwürfen der Widerhandlung gegen Art. 60 Abs. 1 lit. d und p USG (SR 814.01)
und - betreffend die Jahre 2001 und 2002 - der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs.
1 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG;
SR 921.0) frei. Hingegen sprach es X.________ der mehrfachen, vorsätzlich
begangenen Rodung ohne Bewilligung in den Jahren 2003 bis 2008 im Sinne von
Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- (unter Aufschub des Vollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Gericht sah
es als erwiesen an, dass durch Absägen von Bäumen, Ausplanieren und Zuführen
von Klärschlamm und Humus eine Waldfläche von 1,87 Hektaren (18'700 m2) zu
Feldern, inkl. einer Zugangsstrasse, umgestaltet und damit dauernd
zweckentfremdet worden war, und dass X.________ in seiner Funktion als
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Y.________ AG den
Auftrag für die Arbeiten erteilt hatte. Dieses Urteil ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 verpflichtete das Departement für Verkehr,
Bau und Umwelt des Kantons Wallis X.________, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands des Waldareals bis spätestens Ende September 2010 gemäss
speziellen Weisungen auf der Grundlage der Expertise der BINA Engineering SA
vom Juli 2008 vorzunehmen und zur Sicherstellung der Wiederherstellungarbeiten
einen Kautionsbetrag von insgesamt Fr. 236'100.-- in den kantonalen
Aufforstungsfonds zu bezahlen. Das Departement erwog, neben der
strafrechtlichen Erledigung könne wegen der festgestellten Waldschäden die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und eine Garantieleistung im Sinne
von Art. 43 des Vollziehungsreglements zum kantonalen Forstgesetz vom 11.
Dezember 1985 (VRFG/VS; SGS/VS 921.100) verfügt werden. Für die Aufforstung
werde ein Kautionsbetrag von Fr. 56'100.-- erhoben (Fr. 3.-- pro m2, ausgehend
von 18'700 m2). Für den Rückbau der Zufahrtsstrasse und die Entfernung der
Bewässerungsanlagen und der illegal abgelagerten Materialien werde eine Kaution
von Fr. 180'000.-- eingefordert.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 19. Februar 2010 Beschwerde beim
Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9.
Februar 2011 ab.

Die von X.________ am 17. März 2011 eingereichte Beschwerde wies das
Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 7. Dezember 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7.
Dezember 2011 aufzuheben.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Kantonsgericht und der Staatsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne
ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Einwohnergemeinde Fiesch hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 6. Juni 2012
an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine in Zusammenhang mit einer
Widerhandlung gegen das WaG ergangene Wiederherstellungsverfügung zugrunde.
Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; Art. 46 WaG). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands Verpflichteter nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher, vorsätzlich begangener Rodung ohne
Bewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verurteilt. Als Rodung gilt
gemäss Art. 4 WaG die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von
Waldboden. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine
Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das
Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf
den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die
Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu
keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige
Gründe gelten gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG finanzielle Interessen, wie die
möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land
für nichtforstliche Zwecke.

Strittig sind vorliegend die Zulässigkeit und der Umfang der angeordneten
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Waldareals.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 32d Abs. 1 USG, da er zu
Unrecht als Verhaltensstörer qualifiziert worden sei. Zustands- und auch
Verhaltensstörerin sei die Y.________ AG und nicht er persönlich. Er führt aus,
mit Urteil vom 2. April 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms
sei er wegen mehrfacher, vorsätzlich begangener Rodung ohne Bewilligung (Art.
42 Abs. 1 lit. a WaG) verurteilt worden. Er sei damals
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y.________ AG gewesen und habe
dieses Strafurteil akzeptiert. Per 30. Juli 2009 sei er jedoch aus dem
Verwaltungsrat ausgeschlossen worden, und er sei auch nicht Eigentümer der
Parzellen, auf welche sich die Wiederherstellungsverfügung beziehe. Ob und in
welchem Umfang der Y.________ AG allenfalls ein Rückgriffsrecht auf ihn als
damaligen Verwaltungsrat zustehe, betreffe das zivilrechtliche Innenverhältnis.
Die Wiederherstellungsverfügung gegen ihn zu richten, obwohl er weder Zustands-
noch Verhaltensstörer sei, verletze zugleich das Willkürverbot gemäss Art. 9
BV.

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, ausgehend von der in Rechtskraft erwachsenen
Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron
und Goms vom 2. April 2009 sei es angebracht, ihn als Verantwortlichen des
polizeiwidrigen Zustands zu betrachten, habe der Beschwerdeführer doch
ausdrücklich zugegeben, den Auftrag für die Rodung und die Ablagerungen von
Klärschlamm an die Y.________ AG erteilt zu haben. Die polizeiwidrige Gefahr
bzw. Störung sei mithin durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten
der Firma verursacht worden. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass das
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt den Beschwerdeführer zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des Waldareals verpflichtet habe.

3.3 Art. 32d USG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, findet sich
systematisch im Kapitel "Abfälle" und dort im Abschnitt "Sanierung belasteter
Standorte" und legt fest, dass der Verursacher die Kosten für notwendige
Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu
tragen hat. Vorliegend handelt es sich zwar um einen belasteten Standort im
Sinne des Altlastenrechts, jedoch kommt Art. 32d USG nicht zur Anwendung, da
das Waldrecht als lex specialis vorgeht. Auf die Beantwortung der Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Recht als Verhaltensstörer qualifiziert worden ist, hat
dies jedoch keinen Einfluss.

Störer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige, der eine
polizeiwidrige Gefahr oder Störung selbst oder durch das unter seiner
Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltensstörer).
Störer ist weiter, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand
bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer; BGE 122 II 65
E. 6a S. 70). Bei mehreren Störern können sowohl der Verhaltens- als auch der
Zustandsstörer zur Verantwortung gezogen werden. Bei der Auswahl des
Pflichtigen steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu
(BGE 107 la 19 E. 2 S. 23 ff.).

3.4 Die Y.________ AG ist als Zustandsstörerin zu qualifizieren, da sie als
Eigentümerin die rechtliche und tatsächliche Gewalt über die betroffenen
Parzellen hat. Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied
des Verwaltungsrats der Y.________ AG, ist jedoch per 30. Juli 2009 aus dem
Verwaltungsrat ausgeschieden und hat damit keine aktuelle Verfügungsmacht über
diese Parzellen.
Als Verhaltensstörer kommen sowohl die Firma Y.________ AG als auch der
Beschwerdeführer in Betracht, denn grundsätzlich haften zwar die juristischen
Personen für das Verhalten der für sie handelnden Organe; eine persönliche
Haftung der schuldhaft handelnden Organe wird jedoch dadurch nicht
ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 3 ZGB analog). Der Beschwerdeführer räumt ein, den
Auftrag zur Ausführung der Rodungsarbeiten an seine Arbeiter erteilt zu haben.
Obwohl gegen ihn Strafanzeige erhoben wurde, stellte er die Arbeiten nicht ein,
sondern liess sie weiterführen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Brig,
Östlich-Raron und Goms vom 2. April 2009 S. 5). Damit trägt der
Beschwerdeführer eine erhebliche Verantwortung für den polizeiwidrigen Zustand.
Dieser Schluss wird auch durch die Organisationsstruktur der Firma Y.________
AG (Einzelfirma, vier Kinder des Beschwerdeführers sind Mitarbeiter und
Mitglieder des Verwaltungsrats) untermauert. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
gefolgert, die polizeiwidrige Gefahr bzw. Störung sei durch das unter der
Verantwortung des Beschwerdeführers erfolgte Verhalten der Firma verursacht
worden. Dass der Beschwerdeführer per 30. Juli 2009 - und damit nach den hier
zu beurteilenden Handlungen - aus dem Verwaltungsrat der Y.________ AG
ausgeschieden ist, ist angesichts der persönlichen Haftung des
Beschwerdeführers nicht entscheidend. Den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer
zu qualifizieren und ihn zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands des
Waldareals zu verpflichten, verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit Urteil vom 2. April 2009 des
Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen Art. 60 Abs. 1 lit. d und p USG freigesprochen worden, da ihm die
kantonale Dienststelle für Umweltschutz die entsprechenden Bewilligungen für
das Ausplanieren und Zuführen von Klärschlamm und Humus erteilt gehabt habe.
Gleichwohl werde in der Wiederherstellungsverfügung des Departements für
Verkehr, Bau und Umwelt vom 26. Januar 2010 der Rückbau der Zufahrtsstrasse
sowie die Entfernung der Bewässerungsanlagen und des zugeführten Materials
(Klärschlamm und Humus) angeordnet und hierfür eine Kaution von Fr. 180'000.--
festgesetzt, was willkürlich sei.

4.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 USG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich mit Stoffen entgegen den Anweisungen so
umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den
Menschen gefährden können (lit. d mit Hinweis auf Art. 28 USG), sowie wer
vorsätzlich Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (lit. p
mit Hinweis auf Art. 30f Abs. 1 USG).

Mit Urteil vom 2. April 2009 sprach das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und
Goms den Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom
Vorwurf der Widerhandlung gegen diese beiden Bestimmungen frei, da er über eine
Bewilligung zur Klärschlammverarbeitung verfügt habe und nicht erstellt sei,
auf welchen Parzellen Ablagerungen in welcher Menge und in welchem
Mischverhältnis vorgenommen worden seien.

4.3 In der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Januar 2010 führte das
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt aus, abgesehen von der strafrechtlichen
Erledigung könne von der zuständigen Verwaltungs- oder Forstbehörde die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden, falls eine
widerrechtliche Handlung festgestellt werde, was hier zweifellos der Fall sei.
Die Wiederherstellung beinhalte vorliegend die Wiederbewaldung der gerodeten
Flächen, den Rückbau der Zufahrtsstrasse sowie die Entfernung der
Bewässerungsanlagen und der illegal abgelagerten Materialien entlang des
Gerinnes des Milibachs. Diese Massnahmen seien gemäss der Expertise der BINA
Engineering SA vom Juli 2008 sowohl aus Sicherheitsgründen als auch zwecks
Wiederherstellung der zerstörten Lebensräume und des Landschaftsbilds zwingend
erforderlich.

In der Expertise der BINA Engineering SA vom Juli 2008, auf deren Grundlage die
konkret angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen basieren, wurde festgehalten,
entlang des Milibachs sei Waldareal im Umfang von 1,87 Hektaren gerodet worden.
Im Bereich der gerodeten Flächen und des angrenzenden Waldbestands sei viel
Material abgelagert worden; die Materialüberdeckung sei an manchen Orten bis zu
zwei Meter hoch. Diese Ablagerungen bildeten ein Risiko und müssten aus
Sicherheitsgründen beseitigt werden, denn trete der Milibach über die Ufer, so
könnte er die Ablagerungen erodieren und das deponierte Material wegspülen.
Zudem sei durch die Rodung wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie
ein attraktives Landschaftsbild stark beeinträchtigt worden, weshalb die
gerodeten Flächen wieder bewaldet werden müssten.

4.4 Die unter Bezugnahme auf die (vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht
bestrittene) Expertise der BINA Engineering SA gemachten Ausführungen des
Departements für Verkehr, Bau und Umwelt in der Begründung der
Wiederherstellungsverfügung vom 26. Januar 2010 sind korrekt. Der Freispruch
von Art. 60 Abs. 1 lit. d und p USG im Strafurteil des Bezirksgerichts Brig,
Östlich-Raron und Goms vom 2. April 2009 steht der verwaltungsrechtlichen
Wiederherstellung nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit, dass der
Beschwerdeführer nicht nur für die eigentliche Abholzung, sondern auch für den
Bau der Zufahrtsstrasse und der Bewässerungsanlagen sowie für die Ablagerung
des Klärschlamms zwingend einer Rodungsbewilligung bedurft hätte.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 des hier noch anwendbaren kantonalen Forstgesetzes vom 1.
Februar 1985 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) ist die Ablagerung von festen
oder flüssigen Stoffen im Wald ohne Bewilligung des Kreisforstamts und des
Eigentümers verboten. Nach Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Vollziehungsreglements
zum Forstgesetz ist der Kreisförster zuständig für die Bewilligung von
Ablagerungen und Ausbeutungen im Wald bis zu einer Fläche von maximal 200 m2
und Wiederbestockung innert drei Jahren. Grössere oder längerfristige Projekte
unterstehen dem Rodungsverfahren.

Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um ein "grösseres und längerfristiges
Projekt" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Vollziehungsreglements zum
Forstgesetz, geht es doch um eine dauernde Zweckentfremdung einer Waldfläche
von deutlich über 200 m2. Die Durchführung eines Rodungsverfahrens wäre damit
zwingend notwendig gewesen (vgl. zum Ganzen auch Heribert Rausch/Arnold Marti/
Alain Griffel, Umweltrecht, 2004, S. 152 ff.; siehe ferner BGE 120 Ib 400). Da
kein Rodungsverfahren durchgeführt wurde und die nachträgliche Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG offensichtlich nicht in Betracht
kommt, erweisen sich der Bau der Zufahrtsstrasse und der Bewässerungsanlagen
wie auch die Ablagerungen als formell und materiell rechtswidrig, weshalb die
Anordnung der Wiederherstellung grundsätzlich zulässig ist.

4.5 Die Wiederherstellung ist auch verhältnismässig:

Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand,
wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und
das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen,
steht. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen
Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht
zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f). Grundsätzlich kann
sich auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber
einem Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE
111 Ib 213 E. 6b).

Die ohne Bewilligung gerodete Waldfläche beträgt 1,87 Hektaren, was in etwa der
Fläche von zwei Fussballfeldern entspricht. Die Rechtswidrigkeit ist nicht
gering, und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung ist
dementsprechend gross. Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich die
widerrechtlichen Arbeiten von der Firma Y.________ AG ausführen lassen und
handelte damit bösgläubig. Alternativlösungen bieten sich keine an. Es ist
demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an
der Wiederherstellung der waldrechtlichen Ordnung als gewichtiger eingestuft
hat als das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985
sehe keine Möglichkeit vor, eine Kaution zu erheben. Lediglich in Art. 43 des
Vollziehungsreglements zum Forstgesetz sei geregelt, dass der Fehlbare für die
Kosten der Wiederherstellungsarbeiten einen entsprechenden Betrag als Kaution
in den kantonalen Aufforstungsfonds zu bezahlen habe. Auf Verordnungsstufe aber
dürften keine Rechte der Betroffenen eingeschränkt und keine neuen Pflichten
auferlegt werden. Mangels expliziter gesetzlicher Grundlage erweise sich die
Verpflichtung zur Bezahlung einer Kautionsleistung als unzulässig.

5.2 Art. 45 Abs. 3 des kantonalen Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 legt fest,
dass die Verpflichtung zu Schadenersatz und zur Wiederherstellung des
gesetzlich vorgeschriebenen Zustands vorbehalten bleiben. Gemäss Art. 43 Abs. 1
des Vollziehungsreglements zum Forstgesetz, auf welchen der Beschwerdeführer
Bezug nimmt, kann das Departement Wiederherstellungsarbeiten verfügen, wenn
diese infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung nötig sind, und
es kann anordnen, dass der Fehlbare für die Kosten dieser Arbeit einen
entsprechenden Betrag als Kaution in den kantonalen Aufforstungsfonds zu zahlen
hat.

5.3 Mit seiner Argumentation, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage, lässt der Beschwerdeführer das Bundesrecht ausser Betracht. Gemäss
Art. 50 Abs. 2 WaG treffen die kantonalen Behörden umgehend die nötigen
Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände; sie sind zur Erhebung von
Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt. Die im Vollziehungsreglement zum
kantonalen Forstgesetz vorgesehene Möglichkeit, eine Kaution anzuordnen, stützt
sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage im Bundesrecht. Die
Berechnung der Kaution als solche wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeide Fiesch, dem
Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner