Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.678/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_678/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 29. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen eine Strafanzeige gegen die "Gemeindebehörde vom Sozialamt
Ebnat-Kappel" ein. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einer von der Gemeinde
verfügten Kostenbeteiligung des Anzeigers an Zahnarztkosten, welche auf dem
Rechtsmittelweg als unzulässig beurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft
übermittelte die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks
Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit
Entscheid vom 9. Oktober 2012 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines
Strafverfahrens. Sie führte zusammenfassend aus, dass sich aus den Eingaben des
Anzeigers keinerlei Hinweise auf ein mutmasslich strafbares Verhalten von
Mitarbeitern bzw. Behördenmitgliedern der Gemeinde Ebnat-Kappel ergeben würden.
Allein der Umstand, dass ein Entscheid dieser Behörde auf dem Rechtsmittelweg
aufgehoben und die angefochtene Kostenbeteiligung als nicht zulässig beurteilt
wurde, vermöge in keiner Art und Weise ein strafbares Verhalten zu begründen.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 30. November 2012 und 24. Dezember 2012
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung
betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Er legt
somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw.
der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli