Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.677/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_677/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
2. Y.________ Inc.,
3. Z.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest führt ein Strafverfahren gegen verschiedene
Personen wegen des Verdachts der qualifizierten Untreue.
Am 24. November 2010 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von der X.________ AG, der Y.________ Inc. und der Z.________ Ltd. dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12.
Dezember 2012 ab.

B.
Die X.________ AG, die Y.________ Inc. und die Z.________ Ltd. führen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der
Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden
Fall.
Was sie (Beschwerde S. 5 f.) vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall
darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Einwänden der
Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht
zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Der Fall ist nicht von
aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die
Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig. Die Einräumung einer Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit nach Art. 43 lit. a BGG ausser
Betracht.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag je zu einem Drittel auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri