Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.676/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_676/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2012 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen stellte am 26. Juni 2012 einen
Strafbefehl gegen X.________ aus wegen Parkierens auf dem Trottoir an der
Goldacherstrasse. Dagegen erhob X.________ Einsprache. In der Folge teilte ihm
das Kantonale Untersuchungsamt am 25. September 2012 mit, dass der Fall
abgeschrieben werde, da dem handelnden Beamten ein Fehler unterlaufen sei. Der
Personenwagen sei nicht auf dem Trottoir sondern auf einem Kiesplatz abgestellt
worden.

2.
X.________ reichte am 4. Oktober 2012 Strafanzeige wegen Verleumdung und
vorsätzlichen versuchten Betruges gegen die Person ein, welche die Anklage
verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige an die zuständige
Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zwecks Durchführung eines
Ermächtigungsverfahrens. Eine zusätzliche Strafanzeige vom 7. November 2012
wurde wiederum an die Anklagekammer weitergeleitet. Die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 20. November 2012 keine
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zusammenfassend führte die
Anklagekammer aus, es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass sich im Zusammenhang mit dem vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt
der Aussteller der Ordnungsbusse, der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde
oder der Staatsanwaltschaft durch ihr Verhalten in irgendeiner Art und Weise
strafbar gemacht haben könnten.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 20. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung
betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Er legt
somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw.
der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli