Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.663/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_663/2012

Urteil vom 9. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1.        A.________,
2.        B.________,
3.        C.________,
4.        D.________,
5.        E.________,
6.        F.________,
7.        G.________,
8.        H.________,
9.        I.________,
10.        J.________,
11.        K.________,
12.        L.________,
13.        M.________,
14.        N.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Priora Projekt AG (vormals: Stoffel Partizipationen AG), Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,

Gemeinde Vals, 7132 Vals,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.

Gegenstand
Gemeindeversammlungsbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 Im Jahre 1983 erwarb die Gemeinde Vals sämtliche Aktien der Hotel und
Thermalbad Vals AG (HOTEBA). In seiner Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 9.
März 2012 beantragte der Gemeinderat von Vals der Stimmbürgerschaft, von zwei
Angeboten zum Verkauf der HOTEBA dasjenige der IG Therme Vals und nicht
dasjenige der Stoffelpart AG anzunehmen. Die Gemeindepräsidentin führte dazu an
der fraglichen Gemeindeversammlung zwei Abstimmungen durch. In der ersten
wurden die beiden Angebote gegenübergestellt, wobei das Angebot der Stoffelpart
AG mit 287:219 Stimmen obsiegte. In der zweiten Abstimmungen genehmigten die
Stimmbürger den Antrag auf Verkauf an die Stoffelpart AG mit 340:116 Stimmen.

B.

 Am 16. April 2012 erhoben A.________ und 13 Mitbeteiligte Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Beschlüsse der
Gemeindeversammlung Vals betreffend Verkauf der HOTEBA entweder ersatzlos oder
eventuell unter gleichzeitiger Rückweisung der Rechtssache an die
Gemeindeversammlung zu neuem Entscheid aufzuheben. Sie bezeichneten ihre
Eingabe als Stimmrechts-, Verwaltungsgerichts- und Verfassungsbeschwerde und
machten insbesondere einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der
Materie, gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das
eidgenössische Binnenmarktgesetz und das bündnerische Gemeindegesetz geltend.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden
nicht ein.

C.

 Am 18. Dezember 2012 reichten A.________ und ihre 13 Mitbeteiligten eine als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subsidiär
Verfassungsbeschwerde, bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Sie stellen
den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und diesem die
Rechtssache zurückzuweisen mit der Auflage, auf die bei ihm erhobene Beschwerde
einzutreten. Im Wesentlichen machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die Fristenregelung bei
der Stimmrechtsbeschwerde nicht korrekt angewendet und bei der
Verwaltungsgerichts- und Verfassungsbeschwerde die Beschwerdelegitimation in
bundesrechtswidriger Weise verneint. Überdies ersuchten sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

D.

 Mit Verfügung vom 27. März 2013 wies das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende
Wirkung und vorsorgliche Massnahme ab.

E.

 In ihren Stellungnahmen schliessen die Stoffel Partizipationen AG und das
Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Gemeinde Vals stellt Antrag auf Abweisung.

F.

 In Replik und Dupliken halten A.________ und ihre Mitbeteiligten, die Stoffel
Partizipationen AG unter ihrem neuen Namen Priora Projekt AG und die Gemeinde
Vals im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Das Verwaltungsgericht hat
sich nicht mehr vernehmen lassen.

G.

 In zwei Eingaben äusserte sich das Grundbuchinspektorat und Handelsregister
des Kantons Graubünden zu registerrechtlichen Aspekten der Streitsache. In
diesem Zusammenhang reichten auch die Beschwerdeführer und die Priora Projekt
AG Eingaben ein.

H.

 Am 16. September 2013 stellten die Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um
Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen. Der
Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2013 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den beim Bundesgericht gestützt auf Art.
82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann.

1.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer politischen Rechte
rügen, steht die besondere Form der Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c
BGG offen. Danach kann die Verletzung von politischen Rechten beim
Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl
eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art.
88 Abs. 1 BGG). Bei den letzteren ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte
letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in einer kommunalen Stimmrechtssache.

1.3. Ist bereits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in
ihrer allgemeinen Form sowie in der Form der Stimmrechtsbeschwerde zulässig,
erweist sich hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als ausgeschlossen
(vgl. Art. 113 BGG).

1.4. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Gerügt werden kann die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, soweit dies für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); sodann
kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, die Verletzung von
Bundesrecht, der kantonalen verfassungsmässigen Rechte sowie der kantonalen
Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen
und derjenigen über Volkswahlen und -abstimmungen geltend gemacht werden (Art.
95 lit. a, c und d BGG).

1.5. Mit Blick auf die politischen Rechte prüft das Bundesgericht nicht nur die
Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch
diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und
Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (BGE 129 I
185 E. 2 S. 190, 392 E. 2.1 S. 394). Die Anwendung anderer kantonaler
Vorschriften unter Einschluss von kommunalen Bestimmungen und die Feststellung
des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht hingegen nur unter dem Gesichtswinkel
des Willkürverbotes (vgl. BGE 129 I 392 E. 2.1 S. 394; 123 I 175 E. 2d/aa mit
Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft
das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. In verschiedenen Rechtsschriften, insbesondere der Beschwerdeführer, aber
auch der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde, finden sich inhaltliche
Ausführungen zur Sache, die weit über die hier zu beurteilende Frage des
Eintretens hinausgehen. Auf die Beschwerde - und die übrigen Rechtsschriften -
wird daher im Folgenden nur insoweit eingegangen, als sie sich auf den
Streitpunkt des Eintretens auf die vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde
beziehen. Im Übrigen erweisen sich die Rechtsschriften als unzulässig.

2.3. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dem
Bundesgericht wurden von verschiedenen Verfahrensbeteiligten neue Unterlagen
eingereicht. Wieweit das zulässig ist, kann offen bleiben, haben diese
Unterlagen doch keinen entscheidwesentlichen Einfluss auf die hier einzig
strittige Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die bei ihr erhobene
Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, M.________ und N.________
würden auf dem Titelblatt des angefochtenen Urteils nicht genannt, was eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstelle. Dass die beiden
Beschwerdeführer auf dem Titelblatt nicht aufgeführt sind, trifft zwar zu; in
der Begründung äussert sich das vorinstanzliche Urteil aber ausdrücklich zur
Rechtsstellung der beiden Personen (S. 17 und 20 des Urteils), so dass es sich
offensichtlich um einen Kanzleifehler handelt.

3.3. Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die im Sachverhaltsbeschrieb
enthaltene Passage im angefochtenen Urteil, wonach sich die Gemeinde zum
Verkauf der HOTEBA entschlossen habe, weil inzwischen erheblicher
Investitionsbedarf entstanden sei. Es wird jedoch von den Beschwerdeführern
nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der behauptete Mangel
für den Ausgang der hier strittigen Frage des Eintretens entscheidend sein
sollte.

3.4. Schliesslich sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass die Vorinstanz
die unaufgefordert eingereichte Eingabe der früheren Gemeindepräsidentin
O.________ unberücksichtigt gelassen hat, eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK. Die frühere Gemeindepräsidentin ist allerdings weder
Beschwerdeführerin, noch nimmt sie in anderer Funktion am Verfahren teil. Es
kann sich daher einzig fragen, ob das Verwaltungsgericht die Eingabe im Rahmen
der Untersuchungsmaxime als Beweismittel hätte entgegennehmen und
berücksichtigen müssen. Für den hier massgeblichen Streitpunkt des Eintretens
verfügt aber auch diese Eingabe über keinen rechtswesentlichen Inhalt. Weder
hat das Verwaltungsgericht daher insofern den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, noch hat es deswegen gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK verstossen.

4.

4.1. Gemäss Art. 60 des bündnerischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 31. August 2006 (VRG) gilt für ordentliche Beschwerden beim
Verwaltungsgericht eine Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen
Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung (Abs. 1). Bei
Stimmrechtsbeschwerden beträgt die Frist zehn Tage, die grundsätzlich mit der
Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes
zu laufen beginnen (Abs. 2). Bei Versammlungsbeschlüssen gilt für
stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft der Tag der Beschlussfassung als
Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für
den Fristbeginn massgebend (Abs. 3).

4.2. Die fragliche Gemeindeversammlung fand am 9. März 2012 statt, dauerte aber
über Mitternacht hinaus. Gemäss dem angefochtenen Entscheid begann die Frist
daher am 10. März 2012 zu laufen und endete die zehntägige Frist für
Stimmrechtsbeschwerden am 20. März 2012. Die Beschwerde wurde dem
Verwaltungsgericht am 16. April 2012 eingereicht. Dieses erachtete die
Stimmrechtsbeschwerde als verspätet. Für die ordentliche Beschwerde beurteilte
die Vorinstanz die Frist, unter Berücksichtigung des österlichen
Fristenstillstandes, zwar als gewahrt, doch verneinte sie insoweit die
Legitimation der Beschwerdeführer.

5.

5.1. Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen
Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 139 I 2 E. 5.2
S. 7; 138 I 189 E. 2.1 S. 190). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist eine im kantonalen Recht festgelegte kurze, selbst bloss
dreitägige, Frist für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde für sich allein
nicht verfassungswidrig (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5; vgl. auch die Urteile 1C_351/
2013 vom 31. Mai 2013 E. 4 und 1C_217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen). Eine solche kurze Beschwerdefrist muss jedoch sinnvoll
gehandhabt werden, um dem Stimmbürger eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch
zu verunmöglichen; namentlich wird vorausgesetzt, dass die zeitgerechte
Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt ist
(vgl. BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2.
Oktober 2013).

5.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Veröffentlichung eines
Abstimmungsergebnisses aufgrund des kantonalen Rechts nur dann nötig ist, wenn
eine Urnenabstimmung stattgefunden hat. Die bündnerischen Gemeinden sind
allerdings berechtigt, für Beschlüsse der Gemeindeversammlung ebenfalls die
amtliche Veröffentlichung in den üblichen Publikationsorganen vorzuschreiben.
Falls dies geschehen ist, löst erst diese Publikation die Anfechtungsfrist aus.
Für die Gemeinde Vals gibt es keine entsprechende Bestimmung. Diese Rechtslage,
wie sie auch von der Vorinstanz dargestellt wurde, ist grundsätzlich
unbestritten. Die Beschwerdeführer behaupten jedoch, es gebe eine
vertrauensbildende mehrjährige Praxis der Gemeinde, die Protokolle der
Gemeindeversammlungen auf Internet aufzuschalten bzw. in der Gemeindekanzlei
aufzulegen. Weil dies mit einer fristauslösenden Veröffentlichung
gleichzusetzen sei, erweise sich die Frist im vorliegenden Fall als gewahrt.

5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine bloss mündliche
Eröffnung den Fristenlauf dann auszulösen, wenn das kantonale Recht keine
weiteren Erfordernisse an die Mitteilung stellt (Urteil des Bundesgerichts
1P.468/2004 vom 4. Januar 2005 E. 1.2 nicht publ. in BGE 131 I 18). Das
Verwaltungsgericht ging davon aus, bei der von den Beschwerdeführern
behaupteten Veröffentlichung handle es sich nicht um eine für die
Fristauslösung geeignete Publikation der Beschlüsse der Gemeindeversammlung,
sondern um die Bekanntmachung des Protokolls für dessen Genehmigung an der
nachfolgenden Gemeindeversammlung, was an der bloss mündlichen Eröffnung nichts
ändere. Die Gemeinde zeichnet in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
25. Januar 2013 (richtig: 24. Januar 2013) in nachvollziehbarer Weise nach,
dass letztmals an der Gemeindeversammlung vom 22. Februar 2008 ein Protokoll
der vorherigen Gemeindeversammlung (damals derjenigen vom 30. November 2007)
verlesen worden und seither auf das Verlesen verzichtet bzw. dieses durch die
fragliche Bekanntmachung ersetzt worden sei. Nach der neuen Praxis wird das
Protokoll auf diese Weise gleichzeitig mit der Einladung zur nächsten
Gemeindeversammlung bekannt gemacht, wobei zwischen zwei Gemeindeversammlungen
bis zu mehreren - gemäss den Angaben der Gemeinde bis zu fünf - Monaten liegen
können. Diese Zusammenhänge belegen, dass es sich nicht um eine amtliche
Publikation handelt, die erst zur Rechtskraft eines Beschlusses führt bzw. eine
mögliche Anfechtungsfrist auszulösen vermag. Was die Beschwerdeführer dagegen
vorbringen, ist entweder nicht einschlägig oder überzeugt im Übrigen nicht. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, ist Zweck der Veröffentlichung
nicht die Bekanntgabe und damit die Eröffnung des Abstimmungsergebnisses,
sondern die Bekanntmachung des Wortlautes des Protokolls im Hinblick auf dessen
Genehmigung. Die Anfechtungsfrist begann damit im vorliegenden Zusammenhang am
10. März 2012 zu laufen, weshalb sich die Stimmrechtsbeschwerde vom 16. April
2012 schon aus diesem Grund als verspätet erweist.

5.4. Diese Rechtsfolge ist auch nicht unzumutbar. Da die gesamte
Stimmbürgerschaft an die Gemeindeversammlung geladen wird, war allen
Stimmberechtigten grundsätzlich bekannt oder zumindest erkennbar, dass bzw.
wann über die entsprechenden Traktanden entschieden wurde. Obwohl die
fraglichen Beschlüsse nur mündlich eröffnet wurden, war es den
Stimmberechtigten damit nicht praktisch verwehrt, innert der Frist von zehn
Tagen Stimmrechtsbeschwerde zu erheben.

5.5. Das Verwaltungsgericht durfte die Stimmrechtsbeschwerde der
Beschwerdeführer demnach schon aus diesem Grund als unzulässig beurteilen.
Damit kann offen bleiben, ob die Anwendung der Praxis des Verwaltungsgerichts
zu beanstanden ist oder nicht, wonach Mängel, soweit sie erkennbar sind, sofort
und jedenfalls schon bei der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen, was die
Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz verpasst haben. Bloss ergänzend
und ohne dies im vorliegenden Einzelfall vertieft zu prüfen, kann immerhin
darauf verwiesen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
derjenigen des Bundesgerichts in analogen Fällen zu entsprechen scheint (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2 und 1C_203/
2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.6-2.8; vgl. auch BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.).

6.

6.1. Zur Anfechtung von Gemeindeentscheiden wird die Legitimation zur
Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG) und zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG) in Art. 58 Abs.
4 VRB (für die Verfassungsbeschwerde) und in Art. 50 VRG (für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gleichermassen definiert. Zur Beschwerde ist
jeweils legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz
verneinte die Beschwerdeberechtigung, weil die Beschwerdeführer ausserhalb des
hier nicht mehr massgeblichen Stimmrechts kein schutzwürdiges eigenes Interesse
an der Aufhebung der fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüsse hätten bzw.
nicht in ihrer Rechtsposition derart betroffen seien, dass sie davon besonders
berührt wären.

6.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung der Rechtsweggarantie
von Art. 29a sowie einen Verstoss gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK. Diese zweite Bestimmung gewährleistet indessen nicht in
jedem Streitfall eine Rechtsmittelmöglichkeit. Vielmehr setzt die Anrufung von
Art. 13 EMRK einen Zusammenhang mit der Geltendmachung einer anderen Garantie
der Menschenrechtskonvention voraus. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
welche Garantie betroffen sein sollte, so dass darauf nicht weiter einzugehen
ist. Hingegen garantiert Art. 29a BV für alle Rechtsstreitigkeiten den Zugang
zu einem Gericht. Diese Rechtsweggarantie besteht allerdings nur im Rahmen der
jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf
ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen
(Urteil des Bundesgerichts 5P.319/2005 vom 9. November 2005 E. 4.1; ANDREAS
KLEY, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 2. Aufl., 2008, Rz. 9 zu Art. 29a BV). Im vorliegenden
Zusammenhang gibt es grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer
Verwaltungsgerichts- als auch subsidiär (vgl. Art. 57 Abs. 3 VRG) einer
Verfassungsbeschwerde. Die diesbezüglichen Legitimationsanforderungen der
bündnerischen Verwaltungsrechtspflege entsprechen den üblichen
Sachurteilsvoraussetzungen. Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ist mithin
gewahrt.

6.3. Dass Art. 50 und 58 Abs. 4 VRG selbst verfassungswidrig seien, wird von
den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Hingegen rügen sie eine Verletzung
der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV, des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und
der Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV sowie gemäss Art. 8 der Verfassung des
Kantons Graubünden vom 18. Mai/14. September 2003 (KV/GR; SR 131 226). Dass die
Kantonsverfassung einen über das Verfassungsrecht des Bundes hinaus reichenden
Schutz gewährt, wird allerdings nicht dargetan, zumal Art. 8 KV/GR insofern
ausdrücklich auf das Bundesverfassungsrecht sowie auf das für die Schweiz
verbindliche Staatsvertragsrecht verweist, so dass auch hierauf nicht weiter
einzugehen ist. Soweit es um die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts geht, prüft das Bundesgericht dieses im Übrigen in diesem
Zusammenhang, anders als bei Stimmrechtsfragen, lediglich auf Willkür hin (vgl.
E. 1.5).

6.4. Wie die Gemeinde zutreffend geltend macht, hätte auf die
Verfassungsbeschwerde wegen deren Subsidiarität (gemäss Art. 57 Abs. 3 VRG)
schon deshalb nicht eingetreten werden können, weil im vorliegenden
Zusammenhang grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nach Art. 49 Abs.
1 lit. a VRG) offen gestanden wäre. Daran ändert nichts, dass bzw. falls es an
der entsprechenden Legitimation fehlt. Der angefochtene Entscheid ist mithin
einzig insoweit zu prüfen, als er den Beschwerdeführern die Berechtigung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abspricht, wobei die Vorinstanz ohnehin -
unwidersprochen - davon ausging, dass die für die Verfassungsbeschwerde gleich
lautenden Legitimationsvoraussetzungen gleichermassen auszulegen und anzuwenden
seien wie bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

6.5. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111 BGG muss die
Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren mindestens derjenigen vor dem
Bundesgericht entsprechen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dafür Art. 89 Abs.
1 BGG einschlägig. Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 50 VRG (und Art.
58 Abs. 4 VRG) erfüllen diese Anforderung. Der angefochtene Entscheid verlangt
insbesondere gestützt auf die gesetzliche Regelung ein schutzwürdiges eigenes
Interesse an der Beschwerdeführung. Damit werden zumindest sinngemäss, wie es
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG entspricht, die
Popularbeschwerde bzw. Beschwerden ausgeschlossen, die im Interesse der
Allgemeinheit oder allein der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden (vgl.
BGE 136 I 49 E. 2.1 S. 54, mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil geht
insbesondere davon aus, dass zur Beschwerdeberechtigung ein eigenes
schutzwürdiges Interesse vorliegen muss, das bei Drittpersonen, die nicht
Adressat eines Entscheides sind, eine beachtenswerte nahe Beziehung zur
Streitsache voraussetzt. Das entspricht ebenfalls der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_344
/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.4 mit etlichen Hinweisen; BERNHARD WALDMANN,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 19 zu Art. 89 BGG). Die Anwendung
dieser Kriterien durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall ist demnach weder
willkürlich noch sonst wie in massgeblicher Weise verfassungswidrig.

6.5.1. Soweit die Beschwerdeführer ihre Legitimation generell aus ihrer
Stellung als Stimmberechtigte, Steuerzahler bzw. Einwohner der Gemeinde Vals
ableiten wollen, wäre dafür entweder die Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden,
wofür aber die gesetzliche Frist verpasst wurde, oder berufen sie sich auf
Interessen der Allgemeinheit und belegen keine massgeblichen eigenen
schutzwürdigen Interessen. Namentlich trifft das insofern zu, als die
Legitimation mit dem Umstand begründet werden soll, die Therme Vals bilde das
entscheidende kulturelle und wirtschaftliche Standbein der Gemeinde und der
Verkauf löse enorme Steuerlasten und Steuerkonsequenzen aus. Dass sich zwei
Beschwerdeführer (nämlich I.________ und K.________) in der Debatte der
Gemeindeversammlung besonders engagiert haben sollen, wie die Beschwerdeführer
weiter vorbringen, stand diesen als Stimmberechtigten selbstverständlich frei,
vermag ihnen aber ebenfalls nicht ohne massgebliche eigene Betroffenheit eine
wesentliche beachtenswerte Nähe zur Streitsache zu verschaffen. Analoges gilt
sodann, soweit die Beschwerdeführer insbesondere unter Berufung auf das
Binnenmarktgesetz des Bundes und das kantonale Gemeindegesetz sowie auf weitere
Gesetze geltend machen, den Grundsatz des Vorranges von Bundesrecht gegenüber
kantonalem Recht (nach Art. 49 Abs. 1 BV) bzw. von kantonalem gegenüber
kommunalem Recht durchsetzen zu wollen. Dabei handelt es sich um eine
allgemeine Frage der richtigen Rechtsanwendung. Der angefochtene Entscheid
verstösst demnach nicht gegen Verfassungsrecht, indem er den Beschwerdeführern
in diesen Zusammenhängen die Legitimation abspricht.

6.5.2. Die Beschwerdeführer berufen sich ferner auf die Rechtsstellung von
N.________ als Eigentümer eines Appartements in einer Liegenschaft in
Stockwerkeigentum, in dem die HOTEBA Eigentümerin von 43 Einheiten ist. Mit dem
strittigen Entscheid der Gemeindeversammlung ändert sich jedoch an den
entsprechenden Eigentumsverhältnissen bzw. an der Rechtsstellung von N.________
nichts. Es ist nicht verfassungswidrig, ein allfälliges faktisches Interesse,
dass die HOTEBA nicht von einem missliebigen Käufer übernommen wird, für die
Beschwerdeberechtigung nicht genügen zu lassen (vgl. dazu auch WALDMANN,
a.a.O., N. 29 f. zu Art. 89 BGG). Analoges gilt für die Beschwerdeführer
J.________, G.________ und K.________, die angeblich im Zusammenhang mit den
fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüssen ein eigenes Hotelprojekt sistiert
oder gar aufgegeben haben sollen, wobei es sich wiederum um rein faktische
Interessen handelt, die nicht zwingend eine beachtenswerte Nähe zum
Streitgegenstand verschaffen.

6.5.3. Schliesslich leiten die Beschwerdeführer die Legitimation von M.________
aus seiner Stellung als Mitglied der HOTEBA-Kommission und aus seiner damit
verbundenen Verantwortung für das angeblich bedeutendste Unternehmen der
Gemeinde ab. Es verletzt aber Verfassungsrecht nicht, darin eine vorwiegend
öffentliche Funktion zu sehen, die keine eigenen schutzwürdigen Interessen zu
begründen vermag. Ebensowenig ist es verfassungswidrig, die
Beschwerdeberechtigung von C.________ und M.________ im Zusammenhang mit
Ereignissen zu verneinen, die erst im Sommer bzw. Herbst 2012 stattgefunden
haben, also einige Zeit, nachdem die fraglichen Gemeindeversammlungsbeschlüsse
ergangen sind. Wieweit im Übrigen die Frage, ob die Aktien der HOTEBA zum
Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde Vals zu zählen sind, für den
Streitpunkt der Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz rechtswesentlich sein
sollte, wird nicht nachvollziehbar dargetan. Selbst wenn dies zuträfe, so
erwiese sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handle sich dabei um
Finanzvermögen, jedenfalls nicht als verfassungswidrig.

6.6. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Verfassungsrecht
und auch nicht gegen das einschlägige weitere Bundesrecht, wie insbesondere
Art. 111 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG, indem er den Beschwerdeführern
die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht abspricht.

7.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 65 BGG). Überdies haben die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
auszurichten (Art. 68 BGG). Hingegen steht der Gemeinde Vals praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister
des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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