Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.656/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_656/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,

gegen

Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, Gemeindekanzlei,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Sanierungsverfügung (Tragsicherheit/Sofortmassnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012 des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Eigentümerin des Anfang der 1970er-Jahre erstellten Wohn-
und Geschäftshauses (mit Einstellhalle) VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB
Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am
Rheinfall.

Am 29. Mai 2012 beschloss der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall Folgendes:
"1. Die X.________ AG wird aufgefordert, bis 30. September 2012 die
erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der normgerechten
Tragsicherheit (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins,
insbesondere Nr. 269 i.V.m. dem Merkblatt Nr. 2018) des Gebäudes VS Nr. 578 auf
dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in
Neuhausen am Rheinfall im Bereich der Einstellhallen (UG) und des Laubengangs
auszuführen respektive ausführen zu lassen sowie dem Baureferat der Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall nach Abschluss der Arbeiten die Bestätigung eines
unabhängigen Bauingenieurs über die normgerechte Tragsicherheit des Gebäudes VS
Nr. 578 einzureichen.
2. Die X.________ AG wird aufgefordert, bis 30. September 2012 dem Baureferat
der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ein bis spätestens 31. März 2013
umzusetzendes Konzept mit den Massnahmen zur Sanierung der weiteren Stockwerke,
der Dach- und Terrassenabdichtungen und der Aussenfassade des Gebäudes VS Nr.
578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der
Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall zuzustellen.
3. Die X.________ AG respektive deren Organe und Vertreter werden hiermit
darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser Aufforderungen (Ziff.
1 und 2 dieses Beschlusses) nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung mit Busse bestraft werden kann.
4. Die mit Verfügung vom 15. März 2011 angeordneten Sofortmassnahmen werden
verlängert bis zum Abschluss der Arbeiten gemäss Ziff. 1.
5. Die Kosten der bis heute erfolgten Abklärungen betreffend die Tragfähigkeit
des Gebäudes VS Nr. 578 von Fr. 24'556.40 sowie die Gebühr von Fr. 3'500.--
werden der X.________ AG auferlegt. Das Bausekretariat Neuhausen am Rheinfall
wird mit der Rechnungsstellung beauftragt.
6. Gegen diesen Entscheid können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt
beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs erheben. Die Rekursschrift
muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Der
angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die
Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und
soweit möglich beigelegt werden.

7. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. [Mitteilung.]"

B.
Den gegen den Beschluss des Gemeinderats Neuhausen am Rheinfall vom 29. Mai
2012 erhobenen Rekurs der X.________ AG hiess der Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen am 25. September 2012 teilweise gut und änderte die Ziff. 1 und 2
des angefochtenen Beschlusses wie folgt:
"1. Die X.________ AG wird verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur
Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit (Normen des
Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins SIA, insbesondere Norm SIA
269 mit Verweisen, insbesondere Merkblatt Nr. 2018) des Gebäudes VS Nr. 578 auf
dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in
Neuhausen am Rheinfall im Bereich der Einstellhallen (UG) und des Laubengangs
im Sinn der Erwägungen ohne Verzug an die Hand zu nehmen.

Die X.________ AG wird im Sinn der Erwägungen verpflichtet, bis spätestens 15.
November 2012 einen unabhängigen Bauingenieur mit der fachgerechten Prüfung der
Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten Tragsicherheit gemäss SIA
269 (mit Verweisen) zu beauftragen.

Die erforderlichen Sanierungsmassnahmen gemäss SIA-Normen (SIA 269 mit
Verweisen) sind bis spätestens 31. August 2013 auszuführen respektive ausführen
zu lassen. Falls im Rahmen der Überprüfung des Bauwerks gemäss SIA 269 - neben
den bestehenden Unterspriessungen - die Notwendigkeit von zusätzlichen
sichernden Sofortmassnahmen (Ziff. 7.4 SIA 269) festgestellt werden sollte, ist
die X.________ AG verpflichtet, diese Massnahmen sofort umzusetzen.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen
am Rheinfall die Bestätigung eines unabhängigen Bauingenieurs über die
normgerechte Tragsicherheit des Gebäudes VS Nr. 578 einzureichen.
2. Die X.________ AG wird verpflichtet, bis 31. August 2013 dem Baureferat der
Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ein bis spätestens 31. Dezember 2013
umzusetzendes Konzept mit den Massnahmen zur sicherheitsrelevanten Sanierung
der weiteren Stockwerke, der Dach- und Terrassenabdichtungen und der
Aussenfassade des Gebäudes VS Nr. 578 auf dem Grundstück GB Neuhausen am
Rheinfall Nr. 715 an der Industriestrasse 23 in Neuhausen am Rheinfall
zuzustellen."
Die Ziff. 5 (Kostenfolge) des Beschlusses des Gemeinderats Neuhausen am
Rheinfall vom 29. Mai 2012 hob der Regierungsrat sodann auf. Er wies sie im
Sinn der Erwägungen zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen
bestätigte der Regierungsrat den Beschluss des Gemeinderats Neuhausen am
Rheinfall vom 29. Mai 2012. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Ziff. 1 und 2 seines Beschlusses entzog der Regierungsrat die
aufschiebende Wirkung.

C.
Am 16. Oktober 2012 erhob die X.________ AG gegen den Beschluss des
Regierungsrats vom 25. September 2012 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben, eventuell sei die Sache zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 9. November 2012
wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 17. Dezember 2012 beantragt die X.________ AG, die Verfügung des
Obergerichts vom 9. November 2012 sei aufzuheben und ihrer Beschwerde an das
Obergericht vom 16. Oktober 2012 sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall und der Regierungsrat beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. In
einer weiteren Eingabe hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren
fest.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Entzug
der aufschiebenden Wirkung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend
Sicherstellung der Tragfähigkeit eines Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine
Angelegenheit des öffentlichen Baurechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist zur Beschwerde berechtigt (Art.
89 Abs. 1 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2009 vom 8. September 2009 E.
1.1).

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - von hier nicht interessierenden
weiteren Fällen - nur zulässig, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 135 II 30 E. 1.3.2-1.3.4
S. 34 ff.). Ein solcher liegt zunächst darin begründet, dass die
Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Entscheid verpflichtet ist,
Massnahmen zur Sicherstellung/Wiederherstellung der normgerechten
Tragsicherheit ihres Gebäudes ohne Verzug an die Hand zu nehmen. Ausserdem muss
sie einen unabhängigen Bauingenieur mit der fachgerechten Prüfung der
erforderlichen Massnahmen beauftragen und die erforderlichen
Sanierungsmassnahmen bis spätestens 31. August 2013 ausführen bzw. ausführen
lassen, wobei allfällig erforderliche zusätzliche sichernde Sofortmassnahmen
sofort umgesetzt werden müssten. Diese Massnahmen führen zu einer dauerhaften
baulichen Veränderung des bestehenden Zustands, die kaum mehr rückgängig
gemacht werden kann, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde,
mit der die Beschwerdeführerin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
ist einzutreten (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Nach Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SHR
172.200) haben Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, wenn im angefochtenen
Entscheid nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wird. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Anwendung der
kantonalen Bestimmung das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

2.1 Nach kantonaler Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu
belassen oder zu entziehen sei, anhand einer Interessenabwägung. Zu prüfen ist,
ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden. Dabei fällt der vermutliche Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nur
insoweit in Betracht, als die Aussichten eindeutig sind (vgl. BGE 129 II 286 E.
3 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Im vorliegenden Zusammenhang ist zu
beachten, dass der Aufschub des Vollzugs des unterinstanzlichen Entscheids im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regel bildet (Art. 41 Abs. 1 VRG). Der
Entscheid soll nur ausnahmsweise vorgängig vollzogen werden, wenn ein
überwiegendes Interesse der gesuchstellenden Partei oder allenfalls ein
öffentliches Interesse für das Wirksamwerden des Entscheids schon vor Abschluss
des Rechtsmittelverfahrens spricht. Weil die Folgen der in Frage stehenden
Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft
hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die umstrittene
Anordnung nicht rechtzeitig vollzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer
zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder in einer inhaltlich schweren Bedrohung
bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht,
ist zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch als
verhältnismässig erweist.

2.2 Der Regierungsrat entzog in seinem Entscheid vom 25. September 2012 einer
allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ziff. 1 und 2 seines
Beschlusses die aufschiebende Wirkung. Er ging zwar nicht von einer zeitlich
unmittelbar bevorstehenden Bedrohung bedeutender Polizeigüter aus, hielt jedoch
fest, dass die angefochtene Sanierungsverfügung der präventiven Abwehr einer
mittelfristig nicht auszuschliessenden Gefahr für Leib und Leben, mithin der
Abwehr einer inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter diene. Der
Beschwerdeführerin werde mit 11 Monaten die notwendige Zeit eingeräumt, die sie
zur Ausführung der Sanierungsmassnahmen benötige. Die Sanierungsfrist sei daher
verhältnismässig und für die Beschwerdeführerin zumutbar. Eine weitere
Verzögerung der Sanierung des Gebäudes wäre nicht im öffentlichen Interesse.
Dementsprechend entzog der Regierungsrat einer allfälligen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zwei Gutachten
berücksichtigt, die sich mit der Sanierungsbedürftigkeit des Wohn- und
Geschäftshauses befassen. Das Gutachten der Wildberger Schuler Partner AG vom
9. Februar 2011 gehe im Bereich der Einstellhalle von einer aktuellen
Gefährdung von Personen aus, weil die Tragsicherheit nicht mehr gegeben sei,
und fordere Sofortmassnahmen. Das Gutachten der Flückiger + Bosshard AG vom 3.
Februar 2012 hingegen verneine eine aktuelle Gefahr, da die Tragsicherheit zwar
reduziert, eine Einsturzgefährdung jedoch ausgeschlossen sei. Es bleibe danach
genügend Zeit und Handlungsspielraum, um die Korrosionsprozesse zu stoppen und
die entstandenen Schäden zu beheben. Das Gutachten fordere zur Stoppung der
Schadensmechanismen, zur Behebung der vorhandenen Schäden und zur Erhaltung der
Bausubstanz kurzfristige Sanierungsmassnahmen in einem Zeithorizont von 1 bis 3
Jahren. In einem Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren erachte es sodann weitere
Sanierungsmassnahmen für nötig. In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat kam
das Obergericht zum Schluss, dass ein schwerer Nachteil drohe, wenn der bei ihm
hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werde.

2.4 Die Beschwerdeführerin hält die Schlussfolgerung des Obergerichts für
willkürlich. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz
nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche Verfassungswidrigkeit
darin, dass das Obergericht die sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids des
Regierungsrats befürworte, ohne die lange Dauer der vorinstanzlichen Verfahren
bei seinem Entscheid mitzuberücksichtigen. Diese Unterlassung stelle eine
Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar und
habe zu einer unvollständigen Interessenabwägung geführt.

2.5 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass nach dem Gutachten der Wildberger
Schuler Partner AG vom 9. Februar 2011 im Bereich der Einstellhalle von einer
aktuellen Gefährdung von Personen auszugehen ist, weil die Tragsicherheit nicht
mehr gegeben sei. Nach diesem Gutachten sind Sofortmassnahmen erforderlich.
Namentlich genannt werden die sofortige Verstärkung der Tragkonstruktion mit
Strippierung (Verstärkung) des Stahlunterzugs bis zum Abschluss einer Sanierung
und die Sanierung der gesamten Einstellhalle innerhalb eines halben Jahres,
ansonsten ohne weitere Abklärungen eine Sperrung der Anlage vor dem nächsten
Wintereinbruch (Einsatz von Salzfahrzeugen) zu veranlassen sei. Zudem sei eine
sofortige Untersuchung des Gesamtkomplexes nötig. Im Gutachten der Flückiger +
Bosshard AG vom 3. Februar 2012 wird eine aktuelle Gefahr verneint. Indessen
gehen auch diese Gutachter von einer reduzierten Tragfähigkeit aus und fordern
erste Sanierungsmassnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz in einem Zeithorizont
von 1 bis 3 Jahren. Die Vorinstanzen zogen aus dieser zeitlichen Vorgabe für
erste Sanierungsmassnahmen den Schluss, dass auch die Flückiger + Bosshard AG
nicht ausschliesse, dass im Unterlassungsfall die Sicherheit und Gesundheit von
Personen gefährdet sein könnten. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten
nachvollziehbar und verstösst keineswegs gegen das Willkürverbot. Das
Obergericht musste bei dieser Aktenlage von einer zumindest mittelfristigen
Bedrohung bedeutender Polizeigüter ausgehen. Diese Bedrohung wiegt inhaltlich
schwer, können doch viele Personen an Leib und Leben bedroht sein. Ist eine
inhaltlich schwere Bedrohung bedeutender Polizeigüter zu bejahen, liegt ein
schwerer Nachteil vor, welcher den Entzug der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich vorliegend
auch als verhältnismässig, da den privaten überwiegend finanziellen Interessen
der Beschwerdeführerin gewichtige öffentliche Interessen, namentlich das
Interesse am Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen,
gegenüberstehen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist von
11 Monaten für die Sanierung eingeräumt.

Den Rügen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden. Dies gilt
auch in Bezug auf die kritisierte Dauer der vorinstanzlichen Verfahren. Die
umstrittenen Anordnungen bedurften einer gründlichen Abklärung seitens der
zuständigen Instanzen, wofür auch eine gewisse Zeit beansprucht werden musste.
Eine unzulässige Rechtsverzögerung macht denn auch die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht geltend.

2.6 In Bezug auf die vom Regierungsrat angeordnete Frist zur Beauftragung eines
unabhängigen Bauingenieurs bis spätestens 15. November 2012 (Ziff. 1 des
Rekursentscheids) führt das Obergericht zutreffend aus, die erforderlichen
Bemühungen seien nun ungesäumt aufzunehmen. Für den Fall, dass sich aufgrund
von weiteren Erkenntnissen ergeben sollte, dass für die Sanierung eine längere
Frist eingeräumt werden kann, hat das Obergericht zu Recht in Aussicht
gestellt, dass die einstweilige Anordnung betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung später entsprechend abgeändert werden könnte. Die weitere Kritik der
Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid vermag an der Beurteilung der
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den kantonalen und kommunalen Behörden steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gemeinderat Neuhausen am
Rheinfall sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag