Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.655/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_655/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader,

Einwohnergemeinde Grindelwald, Baubewilligungsbehörde, Spillstattstrasse 2,
Postfach 104, 3818 Grindelwald.

Gegenstand
Überbauung Bergwelt Grindelwald, vorzeitiger Baubeginn; Entzug der
aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. November 2012.
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Januar 2012
eine Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem weiteren Urteil vom 15.
November 2012 auf eine von X.________ gegen eine prozessleitende
Zwischenverfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
erhobene Beschwerde betreffend vorzeitiger Baubeginn bzw. Entzug der
aufschiebenden Wirkung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten
ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2012 und 15. November 2012
erhoben hat;
dass auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar
2012 wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung (vgl. Art. 100 Abs.
1 BGG) von vornherein nicht einzutreten ist;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht
darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. November
2012 zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November
2012 daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Grindelwald und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli