Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.654/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_654/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Deutschland; Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Strafverfahren gegen Y.________ wegen
des Verdachts des Abgabebetrugs. Am 12. Juli 2004 ersuchte sie die Schweiz um
Rechtshilfe.
Am 26. Juli 2004 verfügte die damalige Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton
Zürich die Sperre eines auf Y.________ lautenden Kontos, welche sie in der
Folge aufrecht erhielt.

B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ersuchten Y.________ und X.________ um Aufhebung
der Kontosperre.
Am 18. September 2012 wies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das
Gesuch ab.
Die von Y.________ und X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 4. Dezember 2012 ab.

C.
Y.________ und X.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die
Kontosperre seien aufzuheben.

D.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten
bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Beschlagnahme von
Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind.
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht näher zu den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG. Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen (BGE 137 III 324 E. 1.1
S. 328 f. mit Hinweisen). Ob bereits deshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls aus
folgendem Grund unzulässig.
Auch bei einem Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein
besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2
S. 22 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was es
rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend
einzustufen. Die Vorinstanz hat die Aufhebung der Kontosperre gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung abgelehnt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), sind nicht zu beanstanden (angefochtener
Entscheid S. 9 ff. E. 4). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarische Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri