Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.648/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_648/2012

Verfügung vom 25. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra, Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Pierre Chiffelle,

gegen

Baugesellschaft X.________, bestehend aus
Y. und Z. W.________;
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,
Beschwerdegegner,

Gemeinde Savognin, 7460 Savognin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri
Caviezel.

Gegenstand
Baueinsprache, Art. 75b BV,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. November 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. April 2013 ihre Beschwerde
zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
abzuschreiben.
Die Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdegegner sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde Savognin hat
dagegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Savognin, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Gerber