Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.645/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_645/2012

Urteil vom 29. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Gemeinderat Meggen, Am Dorfplatz 3, 6045 Meggen.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. November 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Y.________ ersuchte am 30. Januar 2012 den Gemeinderat Meggen um die
Bewilligung des Abbruchs eines Einfamilienhauses und des Neubaus eines
Dreifamilienhauses mit Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 939 an der
Kreuzbuchstrasse 40 in Meggen. Die Parzelle liegt in der Wohnzone c (W2-c).
Während der Auflagefrist erhoben Gertrud Kiener-Büchi und X.________ gemeinsam
Einsprache. Mit Entscheid vom 2. Mai 2012 erteilte der Gemeinderat die
Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Eine dagegen von Gertrud
Kiener-Büchi und X.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Urteil vom 8. November 2012 teilweise gutgeheissen. Das
Verwaltungsgericht ordnete an, das erste Untergeschoss dürfe mit der Stirnmauer
seiner Terrasse talseits nicht mehr als 3.50 m aus dem ausgemittelten
gewachsenen Terrain ragen und die Höhe des Attikageschosses sei auf 3 m zu
reduzieren. Es verpflichtete zudem Y.________, vor Baubeginn die im Sinn der
Erwägungen anzupassenden Pläne dem Gemeinderat Meggen zur Genehmigung
einzureichen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2012
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Gemeinderat Meggen schliesst einerseits auf Abweisung der
Beschwerde, andererseits beantragt er, das angefochtene Urteil sei insoweit
aufzuheben, als von der Bauherrin Projektanpassungen verlangt werden; die
kommunale Baubewilligung sei vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen
fest. Mit einer weiteren Eingabe gibt der Gemeinderat einen Beschluss vom 20.
Februar 2013 zu den Akten, wonach die nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts
geänderten Pläne genehmigt werden. Der Beschluss wurde den
Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung zugestellt. Der Beschwerdeführer und
die Beschwerdegegnerin haben dazu Stellung genommen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgelehnt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid, der eine
Baubewilligung zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
direkter Nachbar zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138
V 106 E. 2.1 S. 110 mit Hinweis). Insoweit, als der Gemeinderat Meggen in
seiner Vernehmlassung Anträge stellt, welche über die Abweisung der Beschwerde
hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Die Vernehmlassung kann auch nicht
als eigenständige Beschwerde entgegengenommen werden, da sie nicht innerhalb
der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde.

1.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor.
Auf die Durchführung eines Augenscheins und das Einholen eines Gutachtens kann
daher verzichtet werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Er habe im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Gutachten eines
Architekten sowie Fotos und Visualisierungen des Bauprojekts eingereicht. Zudem
habe er die Durchführung eines Augenscheins und das Einholen eines Gutachtens
zur Eingliederung der geplanten Baute beantragt. Da das Verwaltungsgericht dem
eingereichten Gutachten nicht gefolgt sei und das Eingliederungsgebot als nicht
verletzt angesehen habe, hätte es weitere Beweiserhebungen vornehmen müssen.

Zum andern macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 34 des
Bau- und Zonenreglements vom 13. Juni 2010 der Gemeinde Meggen (im Folgenden:
BZR) geltend. Diese Bestimmung stelle strengere Anforderungen an die
Eingliederung als § 140 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März
1989 (SRL 735; im Folgenden: PBG). § 34 BZR verlange nämlich, dass Neubauten
auf die Quartierstruktur Rücksicht nehmen. Die Bauten im Quartier Haldenried
seien indessen deutlich kleiner und weniger hoch als der geplante Bau. Das
Verwaltungsgericht habe übersehen, dass aufgrund von § 34 BZR, welcher auf die
tatsächliche Situation abstelle, unter Umständen eben nicht die gesamte
zonengemässe Nutzung realisiert werden könne. Das Gebiet sei zudem stark
exponiert: Dem Quartier Haldenried sei eine unbebaute Grünfläche vorgelagert,
die an die Kreuzbuchstrasse angrenze. Die Baureihe entlang der Kreuzbuchstrasse
bilde mithin den Abschluss des Quartiers, weshalb an die Eingliederung erhöhte
Anforderungen zu stellen seien.

2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht
durch die Vorinstanz lediglich auf Willkür. Willkür in der Rechtsanwendung
liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Gemäss § 140 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen in die bauliche
Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse,
Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigen. § 34 BZR verlangt zudem, dass Neubauten in
homogen bebauten Wohnquartieren auf die Quartierstrukturen Rücksicht nehmen.
Insbesondere dürfen sie nicht stark von den umliegenden Bauten in der gleichen
Zone abweichen (Dimension, Situierung).

2.4. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Vereinbarkeit des
Bauprojekts mit § 140 Abs. 1 PBG und § 34 BZR auseinandergesetzt. Es hielt
zunächst fest, trotz der vorgelagerten Grünfläche und der damit einhergehenden
Einsehbarkeit sei die Umgebung des Baugrundstücks weder besonders exponiert
noch sensibel. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Dass das
Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, höhere Anforderungen an die
Eingliederung zu stellen, weil die Kreuzbuchstrasse den Abschluss des Quartiers
bildet und weil nördlich der betreffenden Parzelle eine Wohnzone liegt, in
welcher lediglich ein Vollgeschoss zulässig ist, ist ebenfalls haltbar.

Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, das Bauprojekt gliedere sich mit
seinen Dimensionen in die Häuserzeile an der Kreuzbuchstrasse ein, auch wenn es
etwas höher sei als die direkt benachbarten Gebäude. Es gehe nicht an, das
Bauprojekt in dieser Hinsicht mit der Häuserzeile an der Haltenriedstrasse zu
vergleichen, wo nur ein Vollgeschoss zulässig sei. Entgegen des vom
Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens gäben die Bauten an der
Kreuzbuchstrasse auch kein einheitliches Bild ab. Vielmehr fänden sich in der
näheren Umgebung Gebäude mit unterschiedlicher Dachgestaltung (Flach-, Giebel-,
Pult- und Walmdächer) und unterschiedlichen Höhenmassen und Volumina. Diese
Feststellungen lassen sich auf die in den Akten befindlichen Fotos und
Visualisierungen stützen und sind keineswegs willkürlich (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG).

Insgesamt ist eine willkürliche Anwendung von § 34 BZR zu verneinen. Die an der
Grösse der geplanten Baute anknüpfende Kritik des Beschwerdeführers würde zudem
darauf hinauslaufen, dass ohne klar überwiegende öffentliche Interessen eine
Unvereinbarkeit mit dem Eingliederungsgebot festgestellt würde, nur weil die
Baute die bau- und planungsrechtlich zulässigen Masse ausschöpft. Dies ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 115 Ia 114 E. 3d S.
119, 370 E. 5 S. 377; Urteile 1P.709/2004 vom 15. April 2005 E. 2.3 f., in: ZBl
107/2006 S. 422; 1P.9/1997 vom 21. Mai 1997 E. 3a, in: ZBl 99/1998 S.170; je
mit Hinweisen).

2.5. Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das
Verwaltungsgericht hätte einen Augenschein durchführen und ein Gutachten in
Auftrag geben müssen. Der Richter kann Beweisanträge ablehnen, wenn er aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen). Die Eingliederung
der geplanten Baute lässt sich nach dem Gesagten aufgrund der Akten hinreichend
beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht in Willkür verfallen, wenn
es weitere Beweiserhebungen abgelehnt hat.

3.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem der
obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Meggen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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