Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.643/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_643/2012

Urteil vom 6. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,

gegen

W.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent
Augustin,

Gemeinde Vals, 7132 Vals, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7000
Chur.

Gegenstand
Baubescheid,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. November 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
In der Gemeinde Vals wird seit 1930 im Gebiet Carlag Stein abgebaut und
gespalten. Am 17. Juni 2007 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals
der Vorlage der projektbezogenen Nutzungsplanrevision "Abbauzone Carlag" zu.
Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte diese Nutzungsplanung samt
Generellem Gestaltungsplan am 19. August 2008. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. April
2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut.

B. 
Am 6. März 2008 verlangte X.________ die unverzügliche Einstellung des Abbaus,
für den noch keine Baubewilligung vorliege. Mit Verfügung vom 25. September
2008 forderte die Gemeinde die W.________ AG auf, innert 30 Tagen ein Baugesuch
für den Abbau von Steinen im Gebiet "Carlag" einzureichen. Auf Beschwerde der
W.________ AG änderte das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 2009 den
angefochtenen Entscheid dahin ab, dass das Gesuch für das Bauen ausserhalb der
Bauzone erst nach Rechtskraft des Nutzungsplanungsverfahrens gestellt werden
müsse. Am 26. Juli 2010 (Urteil 1C_276/2009) hiess das Bundesgericht die
dagegen erhobene Beschwerde von X.________ gut und ordnete an, die W.________
AG habe die Abbruchtätigkeit im Steinbruch "Carlag" bis zum 31. Oktober 2010
einzustellen.

C. 
Am 20. Oktober 2010 reichte die W.________ AG bei der Gemeinde Vals ein Gesuch
um Weiterbetrieb des Steinbruchs "Carlag" ein. Der Gemeindevorstand wies das
Gesuch am 12. April 2011 ab. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht
(Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012) wiesen die dagegen erhobene Beschwerde ab,
weil das Vorhaben planungspflichtig sei und daher nicht auf dem Weg der
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könne.

D. 
Am 22. Dezember 2011 reichte die W.________ AG das Gesuch ein, auf Parzelle
6584 (Steinbruch Carlag) bereits abgebaute Steinblöcke aufzuladen und
abzutransportieren. Es handle sich um ca. 150 m³ Stein, die im Steinbruch
lagerten. Die Steine würden mittels Pneulader auf Lastwagen geladen und
abtransportiert. Es sei mit ca. 40-50 Lastwagenfahrten zu rechnen. Gegen das
Gesuch erhoben X.________ und weitere Anwohner Einsprache.
Am 24. April 2012 wies die Gemeinde Vals das Baugesuch ab und hiess die dagegen
erhobenen Einsprachen gut. Sie verwies auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_276
/2009, wonach der gesamte Abbaubetrieb einzustellen sei, bis eine endgültige
Baubewilligung dafür vorliege.

E. 
Dagegen erhob die W.________ AG am 4. Juni 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte am 5. November 2012
einen Augenschein durch. Am 6. November 2012 hiess es die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen (teilweise) gut. Es hob die angefochtenen Bau- und
Einspracheentscheide vom 24. April 2012 auf und wies die Sache an die Gemeinde
zurück, mit der Anweisung, das Baubewilligungsgesuch vom 22. Dezember 2011 mit
dem Antrag auf Bewilligungserteilung unter Auflagen an die kantonale Fachstelle
zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten.

F. 
Am 13. November 2012 leitete die Gemeinde das Gesuchsdossier an das kantonale
Amt für Raumentwicklung. Dieses erteilte mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 die
Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung); anschliessend
bewilligte die Gemeinde Vals das Baugesuch mit der Auflage, dass der
Abtransport der Steine nicht zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Januar
2013 erfolgen dürfe, und wies die Einsprache ab. Die (undatierte)
Baubewilligung wurde am 12. Dezember 2012 zugestellt.

G. 
Am 13. Dezember 2012 erhoben X.________ und drei weitere Einsprecher (im
Folgenden: die Beschwerdeführer) gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
vom 6. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die W.________ AG (im Folgenden: die
Beschwerdegegnerin) anzuweisen, den Auflad und Abtransport der Steine bis zum
Entscheid in der vorliegenden Sache zu unterlassen.

H. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde Vals und das Bundesamt für Raumplanung haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

I. 
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen,
während der Dauer des vorliegenden Verfahrens den Auflad und Abtransport der
bereits abgebauten Steinblöcke auf Parzelle 6584 (Steinbruch Carlag) unter
Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu unterlassen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die
Gemeinde an, das Bewilligungsgesuch an die kantonale Fachstelle zur Prüfung und
Erledigung weiterzuleiten. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.

 Dagegen ist die selbstständige Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, weil mit der
Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Dies
trifft zu; dagegen liegen die übrigen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht vor: Es handelt sich um ein Vorhaben von begrenzter Tragweite, das
keine weitläufiges Beweisverfahren voraussetzt. Die Beschwerdeführer haben
selbst dargelegt, dass das Baugesuchsverfahren bereits durchgeführt und die
nachgesuchten Bewilligungen schon erteilt worden sind.

 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass ihnen ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Dies ist auch nicht
ersichtlich, können sie doch ihre Rügen mit Beschwerde gegen den Endentscheid
vorbringen.

2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin (W.________ AG) für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals, dem Departement für
Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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