Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.634/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_634/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis,
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330,
8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand
Stimmrechtsrekurs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der
Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr.
3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und
Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

 X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und
beantragte mit seinem ?Rekurs (Beschwerde) ?, der genannte
Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte zum einen eine falsche
Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat, zum andern einen
Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht.

 Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die erste Rüge
als Stimmrechtsrekurs und trat darauf mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Beschlusses
vom 20. September 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Rüge des Verstosses
gegen übergeordnetes Recht behandelte der Bezirksrat als Gemeindebeschwerde und
wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Rechts mit Dispositiv-Ziff.
2 seines Beschlusses ab.

 Am 1. Oktober 2012 führte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des
Bezirksratsentscheids. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7.
November 2012 ab (Verfahren VB.2012.00633).

B.

 X.________ hat beim Bundesgericht am 10. Dezember 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. November 2012 beantragt. Er erhebt
verschiedene Verfahrensrügen.

 Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungsgericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

 Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde in
Stimmrechtssachen behandelt. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der
Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG zulässig. Die
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82
lit. c, Art. 88, Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

 Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesverfassungsrecht und
kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten mit freier Kognition (Art.
95 lit. a und d BGG).

 In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2
BGG sind die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht als solche
zu rügen und zu begründen. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen,
ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

2.

 Der Beschwerdeführer verlangte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Vereinigung der vorliegenden Angelegenheit mit der Streitigkeit über das
Protokoll und dessen Berichtigung. Das Verwaltungsgericht hat das Ersuchen mit
ausführlicher Begründung abgelehnt. Vor Bundesgericht bemängelt der
Beschwerdeführer erneut, dass die beiden Verfahren nicht vereinigt worden sind.
Allerdings setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher
auseinander. Er übersieht, dass eine allfällig irreführende Information von
Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen
unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung
der Gemeindeversammlung aufweist. Zudem zeigt die Behandlung der vom
Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden, dass die
einzelnen Beanstandungen sachgerecht in voneinander getrennten Urteilen
behandelt werden können. Überdies hängt die Frage eines allfälligen
Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung ab. Damit
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt von vornherein als
unbegründet.

3.

 Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter,
dass der Bezirksrat seine Rechtsmitteleingabe missbräuchlich aufgespalten habe
und dass das Verwaltungsgericht unter Nicht-Beachtung seiner Vorbringen an
dieser Aufspaltung festgehalten habe. Er selber habe in seiner Eingabe an den
Bezirksrat lediglich auf zwei rechtliche Mängel hingewiesen, nämlich auf die
Ermessensüberschreitung der Gemeindeversammlung und das gesetzwidrige Weglassen
einer Abdeckung. Die Einspeisevergütung sei von vornherein irrelevant gewesen,
da gar kein Solarüberschuss produziert werde. Die Erwähnung des falschen
KEV-Ansatzes habe in seiner Eingabe einzig dazu gedient, die Systematik der
Täuschung offen zu legen. Das Verwaltungsgericht habe sich vermutlich aus
mangelhaften technischen Kenntnissen fehlleiten lassen und die fehlende
Einspeisevergütung mit dem falsch angegebenen KEV-Ansatz in Verbindung
gebracht.

 Mit seinem Rekurs vom 16. Juli 2012 an den Bezirksrat hielt der
Beschwerdeführer unter anderem fest, aus den von der Gemeinde vorgängig
abgegebenen Projektunterlagen habe nicht schlüssig beurteilt werden können, ob
die Leistungsfähigkeit der Anlage genüge und ob die Kosten schlüssig
dargestellt seien. Für die Berechnung der Leistung einer Solaranlage sei eine
Reihe von Daten erforderlich. Auf den Einwand einer notwendigen Abdeckung sei
von Seiten der Gemeinde nicht reagiert worden. Unter dem Titel ?Verletzung der
Lauterkeit/unwahre Angaben? wurde ausgeführt, die Anlage könne maximal 50'000
kWh Solarstrom abgeben, statt der (in der Weisung) vorhergesagten 80'000 kWh.
Die Einspeisevergütung sei unrichtig und schwammig angegeben; sie liege mit den
zur Verfügung gestellten Daten um über 34 % zu hoch und sei in höchstem Mass
unlauter und falsch. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Angaben des
Gemeinderats krass unwahr waren.

 Diese Äusserungen im Rekurs durften klarerweise verstanden werden als Rüge
wegen unzulässiger Informationen von Seiten des Gemeinderats, und zwar
einerseits im Vorfeld der Gemeindeversammlung aufgrund der Weisung des
Gemeinderats, andererseits anlässlich der Gemeindeversammlung selber. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von diesen Vorbringen getrennt
zusätzlich auch einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht geltend machte, den
sowohl der Bezirksrat wie auch das Verwaltungsgericht separat behandelten. Der
Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was dieser Interpretation seiner
Beschwerde an den Bezirksrat entgegenstehen würde. Insbesondere kann nicht
gesagt werden, dass die Rüge des angeblichen Widerspruchs mit höherrangigem
Recht die Beanstandungen der gemeinderätlichen Informationen ausschliessen
würde. Daraus folgt, dass die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers als
solche in Stimmrechtssachen zu behandeln war.

 Bei dieser Sachlage waren die Rechtsmittelfristen in Stimmrechtssachen zu
beachten. Diese beträgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat
dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Rechtsmitteleingabe
vom 16. Juli 2012 in zweifacher Hinsicht versäumt hat: einerseits in Bezug auf
den Erhalt der Weisung des Gemeinderats im Vorfeld der Gemeindeversammlung,
andererseits in Bezug auf die amtliche Publikation der Abstimmungsergebnisse
vom 22. Juni 2012.

 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander.
Es ist somit nicht dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass das
Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht
verstossen hätte. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als
unbegründet.

4.

 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rüge der
Verletzung von übergeordnetem Recht bzw. auf die Protokollierung. Auf diese ist
in den parallelen Verfahren einzugehen.

5.

 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt von
vornherein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann

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