Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.629/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_629/2012, 1C_630/2012, 1C_631/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1C_629/2012
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern,

1C_630/2012
Y.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern,

1C_631/2012
Z.________ Foundation,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 29. November 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Athen führt unter anderem gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei.

Am 28. Juli 2010, ergänzt am 22. bzw. 24. Februar 2011, ersuchte sie die
Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügungen vom 10. und 19. Januar bzw. 16. Februar 2012 entsprach
die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die
Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Gegen die sie betreffenden Schlussverfügungen erhoben X.________, die
Y.________ Ltd. und die Z.________ Foundation je Beschwerde. Mit drei separaten
Entscheiden vom 29. November 2012 wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) die Beschwerden ab.

B.
X.________ (1C_629/2012), die Y.________ Ltd. (1C_630/2012) und die Z.________
Foundation (1C_631/2012) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts seien
aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit und stimmen
wörtlich überein. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu
vereinigen.

2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Sie stellen die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe in Frage. Die Vorinstanz
hat sich dazu einlässlich geäussert (angefochtene Entscheide je E. 6). Sie
kommt zum Schluss, die Bankunterlagen seien für das ausländische Strafverfahren
offensichtlich potenziell erheblich. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf die
verwiesen werden kann, überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen sich nicht. Die Vorinstanz weist insbesondere zutreffend darauf hin,
dass Rechtshilfe auch zur Entlastung des Beschuldigten geleistet werden kann
(vgl. Art. 63 Abs. 5 und Art. 64 Abs. 2 IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 3a S. 552; 111
E. 5d S. 124/125; Urteil 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006 E. 5.2 f.). Auch sonst
wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht
besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerden sind danach unzulässig.

3.
Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_629/2012, 1C_630/2012 und 1C_631/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- je Beschwerdeverfahren werden den
jeweiligen Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri