I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.612/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_612/2012 Verfügung vom 29. April 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Haag. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli, gegen Baugesellschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel, Gemeinde Schluein, Via Veglia 11, 7151 Schluein, vertreten durch Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal. Gegenstand Baueinsprache, Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012 sowie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 und in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat; dass der Instruktionsrichter bei einem Rückzug über die Abschreibung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und über die Gerichtskosten sowie die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG); dass die Instruktion der vorliegenden Beschwerde mit einem gewissen Aufwand für das Bundesgericht verbunden war, was die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); dass sich die Parteien gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 darauf verständigt haben, dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer und der Baugesellschaft Y.________ je zur Hälfte getragen werden und auf Parteientschädigungen beidseits verzichtet wird; dass der beantragten Regelung der Kostenfolgen nichts entgegensteht; dass den kantonalen und kommunalen Behörden keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG); verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schluein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Haag Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben