Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.612/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_612/2012

Verfügung vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli,

gegen

Baugesellschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Gieri Caviezel,

Gemeinde Schluein, Via Veglia 11, 7151 Schluein, vertreten durch Rechtsanwalt
Dietmar Blumenthal.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden,
5. Kammer.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember
2012 sowie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 und

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat;
dass der Instruktionsrichter bei einem Rückzug über die Abschreibung des
Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und über die Gerichtskosten sowie die Höhe der
Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG);
dass die Instruktion der vorliegenden Beschwerde mit einem gewissen Aufwand für
das Bundesgericht verbunden war, was die Erhebung von Gerichtskosten
rechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass sich die Parteien gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April
2013 darauf verständigt haben, dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer und
der Baugesellschaft Y.________ je zur Hälfte getragen werden und auf
Parteientschädigungen beidseits verzichtet wird;
dass der beantragten Regelung der Kostenfolgen nichts entgegensteht;
dass den kantonalen und kommunalen Behörden keine Parteientschädigung zusteht
(Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schluein und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag

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