Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.611/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_611/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
SVG; Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau aberkannte X.________ mit Verfügung
vom 25. Oktober 2011 den ausländischen Führerausweis wegen Überschreitens der
ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von drei Monaten. Die
dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft
und Inneres des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab. Gleichzeitig
wies es das Strassenverkehrsamt an, den Beginn der Aberkennungsdauer nach
Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.

2.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 setzte das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau den Zeitraum für die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf
18. Dezember 2012 bis und mit 17. März 2013 fest. Gegen diese Verfügung erhob
X.________ am 26. Oktober 2012 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 22. November 2012 abwies.

3.
X.________ führt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 2. Dezember
2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantonsgerichts Aargau. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde
führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Urteil
zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli