Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.601/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_601/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 4. September 2012 Strafanzeige gegen Y.________,
Präsidentin der Sozialbehörde A.________, wegen Drohung, Nötigung und
Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle
Flughafen, überwies die Strafanzeige am 6. September 2012 der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung
der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In
seiner Stellungnahme beantragte X.________, es sei eine Ermächtigung zu
erteilen.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss
vom 25. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur
Strafverfolgung nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, der Anzeiger
habe weder in der Strafanzeige noch in seiner Stellungnahme dargetan, inwiefern
er von der Präsidentin bedroht oder genötigt worden sein soll. Auch sei nicht
ersichtlich, dass sie ihre Amtsgewalt missbraucht oder unrechtmässig angewendet
hätte.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2012 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen
Beschlusses nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt
sich nicht, inwiefern der Schluss der Strafkammer, weder aus der Strafanzeige
noch aus der Stellungnahme ergebe sich die behauptete Drohung bzw. Nötigung,
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auch legt der Beschwerdeführer nicht
detailliert dar, inwiefern es zu beanstanden sei, dass für die Strafkammer das
Vorliegen eines Amtsmissbrauchs nicht erkennbar war. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,
Zweigstelle Flughafen, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli