Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.597/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_597/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 26. September 2012.

Erwägungen:

1.
Am 20. Februar 2008 wurde X.________ als Lenker eines Personenwagens einer
Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert von 0,88 Promille ergab. Die
zusätzlich durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,81 g/kg und maximal 2,34 g/kg. Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Aargau entzog ihm mit Verfügung vom 3. März 2008 vorsorglich den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Nachdem ein fachärztliches Gutachten ergab,
dass keine Trunksucht vorliege und keine Auflagen notwendig seien, verfügte das
Strassenverkehrsamt am 29. Mai 2008 die Wiedererteilung des Führerausweises und
sistierte das Administrativmassnahmeverfahren betreffend Warnungsentzug bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils.

2.
Das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Bremgarten sprach X.________ mit
Urteil vom 24. November 2008 schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG. Es verurteilte ihn zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 480.-- und zu einer
Busse von Fr. 8'000.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2009 die Verurteilung im
Schuldpunkt, hiess das Rechtsmittel des Betroffenen im Strafpunkt teilweise gut
und reduzierte die ausgefällte Busse von Fr. 8'000.-- auf Fr. 4'000.--. Eine
von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 23. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_391/2009). Am 8.
September 2009 erhob X.________ Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Strassburg. Dieses Verfahren ist - soweit ersichtlich - noch
hängig.

3.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung vom
7. Oktober 2011 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Da ein ein
Teil dieses Entzugs bereits in der Zeit ab 21. Februar 2008 bis und mit 29. Mai
2008 vollzogen worden ist, wurde der Restvollzug auf den 3. bis 24. Dezember
2011 angesetzt. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5.
März 2012 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde, welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. September 2012
abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend
aus, die Verwaltungsbehörden seien vorliegend an den Sachverhalt gemäss
Strafurteil, welches durch das Obergericht sowie das Bundesgericht bestätigt
wurde, gebunden gewesen. Die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte ändere an der Vollstreckbarkeit eines Bundesgerichtsentscheids
nichts, da sie keine Suspensivwirkung habe. Somit sei in sachverhaltlicher
Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,81 g/kg und maximal 2.34 g/kg
aufgewiesen habe. Die Dauer des Führerausweisentzuges von vier Monaten sei mit
Blick auf die schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht zu
beanstanden.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 26. September 2012. Da mit der Beschwerde keine
vollständige Fassung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, forderte das
Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2012 auf,
diesen Mangel bis am 4. Dezember 2012 zu beheben. Der Beschwerdeführer kam
dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Warnungsentzug auf einem noch
nicht verbindlich feststehenden Sachverhalt ausgefällt worden sei, da der
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch ausstehe. Mit
den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die
Verwaltungsbehörden vorliegend an den Sachverhalt gemäss Strafurteil gebunden
seien und die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
daran nichts zu ändern vermöge, setzt er sich indessen nicht auseinander. Somit
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht
seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli