Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.595/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_595/2012

Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller
und Alexander Locher,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner
Beeler,

Gemeinderat Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Bernhard Isenring.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Herr Y.________ verlangte mit Schreiben vom 29. August 2011 von der Gemeinde
Hochfelden, für die von X.________ auf dem benachbarten Grundstück (Kat.-Nr.
439) vorgenommenen Terrainveränderungen sei ein Baubewilligungsverfahren
durchzuführen. Am 29. September 2011 antwortete die Gemeinde, in Anbetracht der
Geringfügigkeit der Mauererhöhung und der Geländeanpassung bestehe keine
Baubewilligungspflicht. Daraufhin erhoben die Eheleute Y.________ mit Eingabe
vom 1. November 2011 Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten, es sei festzustellen, dass für die Umgebungsarbeiten eine
Baubewilligungspflicht bestehe. Die Gemeinde sei zudem anzuweisen, den Rückbau
anzuordnen, falls kein Baugesuch nachgereicht oder dieses nicht bewilligt
werde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab.
Zur Begründung führte es aus, die Intervention der Rekurrenten bei der Gemeinde
sei zu spät erfolgt.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragten die Eheleute Y.________, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
aufzuheben; im Übrigen wiederholten sie ihre vor dem Baurekursgericht
gestellten Anträge. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des
Baurekursgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, wenn die Eheleute
Y.________ rund zweieinhalb Monate nach Vornahme der Bauarbeiten schriftlich um
Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersuchten, liege darin noch kein
Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Begehren sei folglich nicht verspätet
gewesen. Das Baurekursgericht müsse nun darüber befinden, ob eine
Baubewilligungspflicht bestehe.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
20. November 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und der Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der
Beschwerde, der Gemeinderat Hochfelden beantragt dagegen deren Gutheissung. In
ihren weiteren Stellungnahmen halten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen
an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt
sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a),
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet
aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme
ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen,
wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht
selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem
Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE
138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und
2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Der angefochtene Entscheid, mit dem die Angelegenheit zur Prüfung der Frage
der Baubewilligungspflicht ans Baurekursgericht zurückgewiesen wird, bewirkt
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG. Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Er stützt sich vielmehr
auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und bringt zur Begründung vor, das Verfahren wäre
im Fall einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht abgeschlossen
und ihm selbst würde weiterer Aufwand erspart bleiben. Der Beschwerdeführer
übersieht dabei, dass die von ihm angerufene Bestimmung ausdrücklich von einem
"weitläufigen Beweisverfahren" spricht; die üblichen Aufwendungen für eine
Fortsetzung des Verfahrens werden mithin nicht erfasst (Urteil 1C_457/2012 vom
18. Februar 2013 E. 1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein die
Beschwerde gutheissender Entscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, zumal es im Verfahren vor
Baurekursgericht lediglich um die Frage der Baubewilligungspflicht gehen wird.
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht
erfüllt.

2.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem den
obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hochfelden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben