Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.586/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_586/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gerhard Ludwig Koller, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 liess die X.________ AG Strafanzeige gegen
Gerhard Koller, Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich, erheben; dieser sei in
der sie, die Anzeigerin, betreffenden Angelegenheit FV120053 strafrechtlich zu
verfolgen. Zugrunde liegt eine von der X.________ AG angestrengte
Strafuntersuchung gegen B.________ und Mitbeteiligte, wobei die X.________ AG
auch Zivilansprüche erhebt.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Anzeige via
Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren
Behandlung, dies mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen
Gerhard Koller sei nicht zu erteilen.

Am 28. September 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts beschlossen,
die gemäss Anzeige verlangte Ermächtigung zur Strafverfolgung
(Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht zu erteilen.

2.
Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss führt die X.________ AG mit Eingabe
vom 15. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen
Beschluss sowie die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein, wobei sie
verschiedene Rechtsverletzungen behauptet und eine Vielzahl von
Straftatbeständen nennt, welche vom Beschuldigten B.________ und von dessen
Mittätern erfüllt worden sein sollen. Dabei setzt sie sich nicht mit den dem
Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen in Bezug auf das Gerhard
Koller betreffende Ermächtigungsverfahren auseinander. Insbesondere legt sie
nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb
es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp