Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.585/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_585/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25.
Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X._________ reichte im September 2012 beim Ersten Staatsanwalt des Kantons St.
Gallen verschiedene Eingaben ein, worin sie sich insbesondere über das
Verhalten von verschiedenen Beamten und Behördenmitglieder beschwerte und darin
zumindest teilweise Vorwürfe strafbaren Verhaltens erhob. Die
Staatsanwaltschaft übermittelte in der Folge die Strafanzeigen der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 25.
Oktober 2012 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

2.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer erhob X._________ bei den kantonalen
Behörden "Einspruch". Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwies mit
Schreiben vom 15. November 2012 die Eingabe vom X._________ dem Bundesgericht
zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur
Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Sie legt somit nicht
dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der
Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli