Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.583/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_583/2012

Urteil vom 16. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
12. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte X.________ am 1. März
2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 30. August 2005 wurde sie
erleichtert eingebürgert. Am 26. September 2005 gebar sie eine Tochter. Ihr
Ehemann beantragte am darauffolgenden Tag die Vaterschaftsaberkennung. Das
Zivilgericht Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 16. März 2006 fest, dass
zwischen dem Ehemann von X.________ und deren Tochter kein Kindsverhältnis
besteht. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2006 wurde
den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten
bereits getrennt lebten.

2.
Das Bundesamt für Migration eröffnete am 13. März 2008 ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 25. August
2010 erklärte das Bundesamt für Migration die erleichterte Einbürgerung von
X.________ für nichtig. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2012 abwies. Das
Bundesverwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sowohl die formellen
als auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 13. November 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2012. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassung.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
im Einzelnen dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli