Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.581/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_581/2012

Urteil vom 16. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Fabio Delcò und lic. iur. Dominik Zaugg,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Prag führt gegen Z.________ und weitere Personen ein
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Schreiben vom 4. Januar
und 14. Oktober 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich entsprach am 16. Dezember 2011 dem
Ersuchen und verfügte die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto
der X.________ Ltd. bei der Y.________ Bank AG an die ersuchende Behörde.
Die von der X.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
9. November 2012 beantragt die X.________ Ltd. in erster Linie die Aufhebung
des Entscheids des Bundesstrafgerichts und die Verweigerung der Rechtshilfe in
Bezug auf bestimmte, in der Beschwerdeschrift aufgelistete Dokumente.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). Bei der Beantwortung der
Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht zudem ein
weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz
oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Vorliegend geht es um eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Zu prüfen ist, ob es sich zudem um einen
besonders bedeutenden Fall handelt.
Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht vor, sie habe in ihrer Replik
im Verfahren vor Bundesstrafgericht unter anderem ausgeführt, dass eine in
einem ordentlichen Auftragsvergabeverfahren überteuert erfolgte
Auftragserteilung in der Schweiz keine Korruption darstelle. Das
Bundesstrafgericht sei trotz dieses Hinweises nicht auf die Voraussetzung der
doppelten Strafbarkeit eingegangen und habe somit das rechtliche Gehör, mithin
einen elementaren Verfahrensgrundsatz (Art. 84 Abs. 2 BGG), verletzt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Einwand der fehlenden beidseitigen
Strafbarkeit hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde
vorbringen können. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz
nicht zu dem Einwand geäussert hat. Er wäre im Übrigen unbegründet gewesen.
Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar,
die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen
schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen
zu Grunde liegt, sollen die Beschuldigten das Vergabeverfahren manipuliert
haben, um einem zum Voraus bestimmten und bevorzugten Bieter den Zuschlag
erteilen zu können, obwohl dessen Angebot den Dokumentationserfordernissen
nicht genügt habe und zu hoch gewesen sei. Die Stadt Prag habe dadurch einen
Vermögensnachteil erlitten und die Beschuldigten würden verdächtigt, für ihr
Verhalten einen ihnen nicht zukommenden finanziellen Vorteil angenommen zu
haben. Nach der zutreffenden Annahme der Staatsanwaltschaft fällt dieses
Verhalten prima facie unter Art. 314 StGB.
Unter diesen Umständen kann kein besonders bedeutsamer Fall angenommen werden.
Die Beschwerde ist unzulässig.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold