Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.579/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_579/2012

Urteil vom 21. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Flums,
Marktstrasse 25, Postfach, 8890 Flums,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Bauen ohne Bewilligung; widerrechtliche Pferdehaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit 2006 Eigentümer der im abgelegenen Gebiet Valdarsch der
Gemeinde Flums gelegenen Parzelle Nr. 988. Diese befindet sich gemäss
kommunalem Zonenplan in der Landwirtschaftszone, nach dem kantonalen Richtplan
im ausgeschiedenen Bereich "Lebensraum bedrohter Arten - Schongebiet". Das
Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem Nebengebäude, einer Remise und einem
Stall überbaut. Knapp ein Drittel der Fläche von rund 5,5 ha ist bewaldet.
Der Eigentümer ersuchte 2007 um Bewilligung für die Abparzellierung des
Wohnhauses. Anfangs 2008 bewilligte das Landwirtschaftsamt die Abparzellierung
des 966 m² grossen Grundstücks Nr. 3603, mit der Begründung, das Wohnhaus und
das Nebengebäude gehörten zu keinem landwirtschaftlichen Gewerbe.
2007 reichte der Grundeigentümer ein Gesuch für die Sanierung des Wohnhauses
und für den Abbruch der ehemals ohne Baubewilligung erstellten Remise ein. Die
Sanierung sollte die Isolation des Gebäudes mit einer neuen Schalung, neue
Fenster, eine neue Schleppgaube, die Neueindeckung des Daches und einen
gewichtigen Ausbau des Hauses umfassen.
Das St. Gallische Amt für Raumentwicklung (heute Amt für Raumentwicklung und
Geoinformation, AREG) erteilte mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom
27. September 2007 seine Zustimmung, unter Hinweis darauf, dass der Pächter des
Grundstücks Nr. 988 den entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb von seinem
eigenen Hof aus bewirtschaften müsse und dass das Wohnhaus nicht mehr für die
Landwirtschaft gebraucht werde, es sich diesbezüglich um ein zonenfremdes
Vorhaben gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG handle und insbesondere eine Auskernung der
Gebäudehülle ausgeschlossen sei. Das St. Gallische Amt für Umweltschutz (heute
Amt für Umweltschutz und Energie, AFU) verweigerte die landwirtschaftliche
Entsorgung der häuslichen Abwässer, worauf der Grundeigentümer ein Baugesuch
für eine Abwassereinzelreinigungsanlage einreichte. Diesem stimmte das Amt zu.
Der Gemeinderat Flums erteilte hierauf am 10. Januar 2008 die Baubewilligung
und ordnete den Grundbucheintrag "Beschränkung der baulichen
Nutzungserweiterung nach Raumplanungsverordnung" an.

B.
Der Gemeinderat stellte in der Folge fest, dass der Grundeigentümer am Stall
ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen hatte, und
verfügte am 4. Juli 2008 einen Baustopp. Am 19. Januar 2009 erliess er einen
weitern Baustopp wegen nicht bewilligter Arbeiten am Wohnhaus.
X.________ reichte sowohl für den Stall als auch für das Wohnhaus nachträgliche
Baugesuche ein. Dagegen gingen Einsprachen ein: teils von privater Seite, teils
von Seiten Pro Natura St. Gallen-Appenzell. Das AREG verweigerte seine
Zustimmung mit zwei separaten raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen vom 11.
Juni 2009 und lud die Baubehörde ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands anzuordnen.
Der Gemeinderat hiess die Einsprachen am 29. Juni 2009 in zwei separaten
Entscheiden (betreffend das Wohnhaus und betreffend den Stall) gut. Unter
Hinweis auf die raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen des AREG wies er die
nachträglichen Baugesuche für die Sanierung des Stalls und für den Ersatzbau
des Wohnhauses ab. Mangels anderer Möglichkeiten ordnete er den ersatzlosen
Abbruch des ausgehöhlten Wohnhauses und des veränderten Stalls an.

C.
Gegen den Bauabschlag und die Abbruchverfügung rekurrierte X.________ erfolglos
beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Auf Beschwerde hin erliess das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen anstelle des Stallabbruchs eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach RPV in dem Sinne, dass der
Stall nicht zonenwidrig, insbesondere nicht für die hobbymässige Tierhaltung
genutzt werden dürfe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und bestätigte den
Rekursentscheid des Baudepartements.
Das Bundesgericht hiess die bei ihm erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 15. März 2012 gut. Es hielt fest,
dass der Abbruchbefehl unter Einbezug der Revision der Bestimmung von Art. 24c
RPG zu beurteilen sei, und wies die Sache dem Verwaltungsgericht zu neuer
Prüfung unter dem Gesichtswinkel der genannten, inzwischen auf den 1. November
2012 in Kraft getretenen Bestimmung (AS 2012 5535) zurück (Verfahren 1C_187/
2011, teilweise publiziert in ZBl 113/2012 S. 610). Das Verwaltungsgericht
seinerseits wies die Sache am 12. April 2012 an die Baubehörde bzw. die
Politische Gemeinde Flums zurück.

D.
Zwischenzeitlich verfügte der Gemeinderat am 7. Oktober 2011, dass die
Pferdehaltung umgehend einzustellen und die nachträglich eingezogenen
provisorische Wände zu entfernen seien. Zudem untersagte er jegliche Nutzung
des Wohnhauses und des Stalls während des laufenden Baubewilligungs- und
Wiederherstellungsverfahrens.
Das Baudepartement hiess den dagegen erhobenen Rekurs am 8. August 2012 in
Bezug auf die Entfernung der baulichen Veränderungen gut und wies ihn im
Übrigen ab. Sodann untersagte es seinerseits die Nutzung der Liegenschaften zur
Pferdehaltung und Wohnung im Sinne der Erwägungen bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Baubewilligungsverfahrens. Die Frist für die Wegführung der
Pferde setzte es auf den 30. September 2012 an. Schliesslich beauftragte es die
Gemeinde mit der Überwachung.
Dagegen liess X.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen. Mit
Entscheid vom 10. Oktober 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts die
Beschwerde ab. Er setzte die Frist für die Wegführung der Pferde neu auf den 9.
November 2012 fest.

E.
X.________ hat dagegen am 9. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 und die Rückweisung
der Sache an die zuständige Behörde, eventualiter an das Verwaltungsgericht.
Der Gemeinderat Flums, das Baudepartement und das Verwaltungsgericht haben auf
eine Stellungnahme verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ist das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids des
Verwaltungsgerichtspräsidenten bildet die Anordnung, dass dem Beschwerdeführer
die Nutzung der Liegenschaften Nr. 988 und 3603 zur Pferdehaltung und zu
Wohnzwecken bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens
untersagt ist (vgl. Dispositiv des Entscheids des Baudepartements vom 8. August
2012 bzw. Verfügung des Gemeinderats Flums vom 7. Oktober 2011). Es handelt
sich dabei um vorsorgliche Massnahmen. Diese bilden keinen Endentscheid,
sondern stellen Zwischenverfügungen dar. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist somit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG- Es ist demnach vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die vorliegende
Beschwerde zulässig ist.
Zwischenentscheide sind - abgesehen von den hier nicht zur Diskussion stehenden
Fällen von Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - beim Bundesgericht nur
anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich
dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln; die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur reicht aus (BGE 137 III
380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.1 S. 191 mit Hinweis). Der Nachteil ist
nicht irreparabel, wenn er mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben
werden kann. Ist der nicht wieder gut zu machende Nachteil nicht
offensichtlich, ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, in der
Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser Nachteil bestehen soll (BGE 137 III
522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur
einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen
Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise
materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger
Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des
Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und
Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S.
239 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Problematik in keiner Weise
auseinander und begründet nicht, inwiefern ihm mit dem angefochtenen Entscheid
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im genannten Sinne zukomme. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass das Nutzungsverbot für den Beschwerdeführer einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könnte.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer der
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rekurses durch den Gemeinderat formelle Rechtsverweigerung und überspitzten
Formalismus entgegenhält. Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche
Erkenntnis in diesem Punkt nicht beschwert und hat auch insoweit keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zu befürchten. Damit fehlt es an den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Die Beschwerde erweist sich demnach klarerweise als unzulässig. Es ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Flums sowie
dem Baudepartement und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Steinmann