Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.577/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_577/2012

Urteil vom 22. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2012 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Am 31. Mai 2012 reichte A.X.________ Strafanzeige gegen eine Vielzahl
kantonaler und kommunaler Behördenmitglieder und Beamte wegen diverser
Straftatbestände ein. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens. Der Anzeiger ergänzte mit Eingaben vom 3. Juli 2012
sowie 6. und 30. August 2012 seine Strafanzeige. Mit Entscheid vom 5. September
2012 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines
Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend
aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im
Zusammenhang mit dem vom Anzeiger dargelegten Sachverhalt angezeigte Beamte und
Behördenmitglieder strafbar gemacht haben könnten.

2.
A. und B.X.________ führen mit Eingabe vom 7. November 2012 (Postaufgabe 8.
November 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführer legen mit ihrer appellatorischen Kritik nicht dar,
inwiefern die Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines
Strafverfahrens in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll.
Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb
auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsamt St. Gallen und
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli