Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.574/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_574/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Oktober 2012
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, Einzelrichter.

In Erwägung,
dass X.________ in dem von ihr mittels Beschwerde betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengten
Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 u.a. zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2012 aufgefordert wurde, dies verbunden
mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht
eingetreten;
dass sie es in der Folge unterliess, den verlangten Kostenvorschuss zu
bezahlen;
dass der Einzelrichter der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts hierauf,
mit Urteil vom 15. Oktober 2012, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht
eingetreten ist und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin
auferlegt hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe:
6. November) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert,
dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende
Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration,
Abteilung Bürgerrecht, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp