Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.573/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_573/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 14. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 7. März
2012 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige von
X.________ gegen verschiedene Beamte der Kantone Zürich und Schaffhausen, der
Stadt Zürich sowie gegen Funktionäre der Stadtpolizei Winterthur. Die
Oberstaatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige in der Folge dem Obergericht
des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Strafverfolgung
entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erteilte mit Beschluss vom 14. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen diverse Beamte der Kantone Zürich und
Schaffhausen, der Stadt Zürich sowie gegen Funktionäre der Stadtpolizei
Winterthur nicht. Der Beschluss ist X.________ am 6. Juli 2012 zugestellt
worden.

2.
X.________ ersuchte mit Eingabe vom 2. August 2012 um Fristerstreckung für eine
Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. Juni 2012. Am 7. August 2012 teilte das Bundesgericht
X.________ mit, dass eine Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Die
Wiederherstellung einer versäumten Frist sei nur unter den strengen
Voraussetzungen von Art. 50 BGG möglich.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 4. November 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012 und ersucht dabei um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich ist dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zugestellt worden. Die Frist
von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) zur Anfechtung des obergerichtlichen
Beschlusses lief somit am 6. September 2012 ab (vgl. Art. 46 Abs. 1 BGG).

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn
der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu
handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten
Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem
Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

4.2 Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein,
dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.
Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden,
wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli
2010 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Nach eigenen Angaben erlitt der Beschwerdeführer bei einem Motorradunfall
am 17. Juni 2012 einen Trümmerbruch im rechten Fuss, einen Bruch im
Schulterblatt sowie im rechten Arm. Nach einem ersten Spitalaufenthalt in
Singen (Deutschland) musste sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 ein
weiteres Mal in Spitalpflege begeben (Schaffhausen) und wurde am gleichen Datum
auch operiert. Wann er aus dem Spital entlassen wurde, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Er verweist einzig auf zwei ärztliche Zeugnisse,
wonach er vom 13. Juli 2012 bis 28. August 2012 bzw. vom 29. August 2012 bis 9.
Oktober 2012 100% arbeitsunfähig war. Er sei bis am 9. Oktober 2012 abgehalten
worden, fristgerecht zu handeln. Seine Eingabe vom 4. November 2012 sei innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und damit rechtzeitig erfolgt.

4.4 Inwiefern der Beschwerdeführer wegen den beim Motorradunfall vom 17. Juni
2012 erlittenen Verletzungen bis am 9. Oktober 2012 nicht im Stande gewesen
sein soll, eine Rechtsschrift zu verfasssen oder eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer nicht dargetan. Allein aus den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen lässt sich nicht auf ein so weitgehendes und langdauerndes
Handlungshindernis schliessen. Immerhin war der Beschwerdeführer am 2. August
2012 in der Lage, beim Bundesgericht ein Gesuch um Erstreckung der
Beschwerdefrist zu stellen. Weshalb er sich dann erst zwei Monate später wieder
mit dem vorliegenden Verfahren befassen konnte, bleibt unerfindlich. Soweit auf
das Fristwiederherstellungsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es als
unbegründet abzuweisen. Folglich ist auf die offensichtlich verspätete
Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli