Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.572/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_572/2012

Urteil vom 17. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW,

gegen

Gemeinde Adligenswil, 6043 Adligenswil,
handelnd durch den Gemeinderat Adligenswil, Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043
Adligenswil.

Gegenstand
Baurecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Adligenswil. Am 12.
Februar 2012 forderte der Gemeinderat von Adligenswil (nachfolgend:
Gemeinderat) X.________ auf, für die ausgeführte Erweiterung seines
Wintergartens ein Baugesuch einzureichen. Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte
X.________ nachträglich um Bewilligung des nicht beheizten Wintergartens und
reichte dazu die entsprechenden Baupläne ein. Mit Entscheid vom 5. Juli 2012
wies der Gemeinderat das Gesuch ab. Gegen den Bauabschlag erhob X.________ am
25. Juli 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. November 2012
beantragt X.________, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, und sein nachträgliches Baugesuch sei zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Gemeinderat
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen und an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art.
83 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 409 E. 1.1 S. 411).

Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte den
Entscheid des Gemeinderats, mit welchem das nachträgliche Baugesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist als
Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit
gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; nachfolgend E. 2) und eine willkürliche Feststellung
des Sachverhalts sowie in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Treu und
Glauben (Art. 9 BV; nachfolgend E. 3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, der Gemeinderat habe seinen
Abweisungsentscheid vom 5. Juli 2012 damit begründet, mit der Erweiterung des
Wintergartens werde die maximal zulässige Geschossfläche überschritten. Erst in
seiner Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vom 30. August 2012 habe
der Gemeinderat vorgebracht, es läge gar kein Wintergarten im baurechtlichen
Sinn vor. Diese neue Begründung sei von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil
vom 28. September 2012 übernommen worden. Dieses "Nachschieben" einer neuen
Begründung verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hinzu komme, dass
ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur
Vernehmlassung des Gemeinderats Stellung zu nehmen, was ebenfalls gegen Art. 29
Abs. 2 BV verstosse.

2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet:

2.2.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein genereller Anspruch der
Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen
Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die
Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen
beabsichtigt hätte, die für den Beschwerdeführer völlig überraschend gekommen
wäre (BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Gemeinderat führte in der Begründung seines Entscheids vom 5. Juli 2012 die
baurechtlichen Voraussetzungen auf, welche ein Raum aus seiner Sicht erfüllen
muss, um als Wintergarten zu gelten; insbesondere müssten das Dach vollständig
und die Seitenwände überwiegend verglast sein (Entscheid des Gemeinderats vom
5. Juli 2012, Ziffer 5). In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2012 hielt der
Gemeinderat fest, es liege kein Wintergarten im baurechtlichen Sinn vor, denn
der Raum erscheine aufgrund seiner Gestaltung als blosse Wohnraumerweiterung,
das Dach verfüge über keinen Glasanteil und der Verglasungsanteil der
Seitenwände liege unter 50 %; ferner sei der als Wintergarten bezeichnete Raum
nicht hinreichend vom rückwärtigen Wohnbereich abgetrennt (Vernehmlassung des
Gemeinderats vom 30. August 2012, zu Beschwerde-Ziffer 9). Die wesentlichen
baulichen und konstruktiven Anforderungen an einen Wintergarten wurden damit
bereits vom Gemeinderat thematisiert. Zudem hat die Vorinstanz das Recht von
Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 37 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 [VRG/LU; SRL Nr.
40]), weshalb sie zu prüfen hatte, ob der vom Beschwerdeführer als Wintergarten
bezeichnete Raum baurechtlich als solcher zu qualifizieren ist. Die rechtliche
Würdigung der Vorinstanz kam somit für den Beschwerdeführer nicht völlig
überraschend.

2.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen)
haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der
Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.).
Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob eine Entgegnung erforderlich ist
oder nicht. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses
Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine
Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme
oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dabei
wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält
und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt;
ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE
138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Im Urteil  Joos gegen
Schweiz vom 15. November 2012 (insb. §§ 30-32) verneinte der EGMR eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einem Fall, in welchem das Bundesgericht
nach der Zustellung einer zweiseitigen Vernehmlassung mehr als drei Wochen
zugewartet hatte bis zur Urteilsfällung. Der EGMR erwog, der Beschwerdeführer
habe ausreichend Zeit gehabt, um den Inhalt der Vernehmlassung zu prüfen, zu
entscheiden, ob er dazu Stellung nehmen wolle, und - wenn ja - eine
Stellungnahme (mit Fristansetzung) zu beantragen (vgl. hierzu auch BGE 138 I
484 E. 2.3 S. 486 f.).
Im zu beurteilenden Fall verhält es sich vergleichbar. Die Vorinstanz stellte
dem Beschwerdeführer die dreiseitige Vernehmlassung des Gemeinderats vom 30.
August 2012 mit Schreiben vom 3. September 2012 zur Kenntnisnahme zu. Das
vorinstanzliche Urteil erging am 28. September 2012. Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer stand somit genügend Zeit zur Verfügung, um eine Stellungnahme
einzureichen oder zumindest um die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu
ersuchen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, der
Beschwerdeführer habe auf sein Replikrecht verzichtet.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, zu prüfen sei in einem ersten Schritt, ob ein
Wintergarten im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. d der Planungs- und Bauverordnung
des Kantons Luzern vom 27. November 2001 (PBV/LU; SRL Nr. 746) vorliege. Nur
falls dies bejaht werde, stelle sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob mit
der Erweiterung die maximal zulässige Geschossfläche überschritten werde. Nach
§ 10 Abs. 1 lit. d PBV/LU würden die tatsächlichen Flächen der verglasten
Balkone, Veranden und Wintergärten bis zu 15 Prozent der anrechenbaren
Geschossflächen der zugehörigen Wohnung nicht angerechnet; sie dürften keine
heiztechnischen Einrichtungen haben und müssten gegenüber den anrechenbaren
Räumen abgeschlossen sein.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, weder die PBV/LU noch das Bau- und
Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil enthielten eine Definition des Begriffs
Wintergarten. Nach der kantonalen Rechtsprechung seien für die Qualifizierung
eines Raums als Wintergarten im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. d PBV/LU zwei
prägende Elemente wesentlich: Einerseits die funktionale Überlegung, dass ein
Wintergarten nicht bloss Wohnraumerweiterung sein dürfe, und andererseits der
Verglasungsanteil des Dachs sowie der Seitenwände.
Der zu beurteilende Raum füge sich auf der Südwestfassade nahtlos und
harmonisch in die übrige Fassadenfront ein und bilde mit dieser eine Einheit;
auch auf der Nordwestfassade unterscheide sich der Raum nicht klar vom übrigen
Gebäude. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die Fensterfronten des
Wintergartens auf gleicher Höhe liegen würden wie die Fassaden des restlichen
Baukubus. Der Wintergarten sei damit aufgrund seiner Gestaltung und seiner
Einfügung in das Wohnhaus kaum als solcher erkennbar, sondern werde vom
Betrachter als Verlängerung der Fassaden und folglich als blosse
Wohnraumerweiterung wahrgenommen. Ferner sei der Raum von der Wohnung aus durch
fünf Türen betretbar. Der Raum sei daher nicht hinreichend vom Wohnbereich
abgegrenzt und könne leicht der Wohnraumerweiterung dienen.
Auch der Verglasungsanteil spreche gegen das Vorliegen eines Wintergartens im
baurechtlichen Sinn. Das Dach bestehe nach den Angaben des Beschwerdeführers
aus einer Holzkonstruktion mit Metalleindeckung und weise somit keine
Verglasung auf. Zudem könne nur dann von einem Wintergarten gesprochen werden,
wenn der Verglasungsanteil bei den Seitenwänden überwiege, also mehr als 50 %
betrage. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn aus den Bauplänen ergebe
sich, dass die gemauerten Seitenwände die grössere Fläche aufwiesen als die
verglasten.
Der Raum erfülle demnach mehrere Kriterien für die Qualifikation als
Wintergarten im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. d PBV/LU nicht. Damit sei die
gesamte Fläche des Raums anzurechnen, sodass die maximal zulässige
Geschossfläche überschritten werde. Der Gemeinderat habe folglich die
nachträgliche Baubewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert und werde nun die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben.

3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon
ausgegangen, das Dach des Wintergartens sei nicht aus Glas. Er habe zwar im
Baugesuch bei den projektbezogenen Angaben unter dem Stichwort "Bedachung
(Materialiserung / Farbgebung) " angegeben, das Dach bestehe aus einer
"Holzkonstruktion mit Metalleindeckung". Diese Beschreibung betreffe jedoch nur
den Übergang vom bestehenden Hausdach zum Wintergarten. Das Wintergartendach
als solches sei aus Glas, was durch die im bundesgerichtlichen Verfahren neu
eingereichte Projektskizze belegt werde.
Willkürlich falsch sei auch die Behauptung der Vorinstanz der Verglasungsanteil
der Seitenwände des Wintergartens betrage weniger als 50 %. Entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Urteil dürften die gemauerten Seitenwände, d.h.
die ans Haus angebauten Innenwände, nicht zur vertikalen Bauhülle gerechnet
werden. Bei der Glasanteilsberechnung zu berücksichtigen seien einzig die
Aussenwände, und diese bestünden ausschliesslich aus Glas. Die gegenteilige
Auffassung der Vorinstanz widerspreche dem Merkblatt des Amts für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich "Wintergarten aus
rechtlicher Sicht im Kanton ZH" von Juli 2009.
Nicht haltbar sei auch die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, der
Wintergarten sei aufgrund seiner Gestaltung und Einfügung in das Wohnhaus kaum
als solcher erkennbar. Überdies sei der Wintergarten durch die Fenstertüren
baulich hinreichend vom Wohnbereich abgegrenzt. Wenn die Vorinstanz ferner
ausführe, der Raum könne der Wohnraumerweiterung dienen, so unterstelle sie ihm
implizit eine geplante zukünftige Verletzung der Nutzung, was den Grundsatz von
Treu und Glauben verletze. Gegen diesen Grundsatz habe die Vorinstanz
schliesslich auch deshalb verstossen, weil sie nicht von Amtes wegen geprüft
habe, ob der Raum statt als Wintergarten als Veranda oder als Balkon bewilligt
werden könne.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.4.

3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eine
Projektskizze des Wintergartens als neues Beweismittel einreicht, um zu
belegen, dass das Dach aus Glas bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
dieses Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren hätte vorlegen können und
müssen. In den Baugesuchsunterlagen beschrieb der Beschwerdeführer die
Bedachung des Raums als Holzkonstruktion mit Metalleindeckung. Dass sich diese
Beschreibung einzig auf den Übergang vom bestehenden Hausdach zum Wintergarten
beziehen soll, geht aus den Planunterlagen nicht hervor. Zudem hatte der
Gemeinderat in seinem Entscheid vom 5. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass das
Dach verglast sein müsse, und alsdann in seiner Vernehmlassung im
vorinstanzlichen Verfahren vom 30. August 2012 ausdrücklich festgehalten, das
Dach verfüge über keinen Glasanteil. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz
Kenntnis dieser Stellungnahme darauf, sich im Rahmen einer Replik zu diesem
Punkt zu äussern, und kam damit seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung
des Sachverhalts (vgl. § 55 Abs. 1 VRG/LU) nicht nach. Bei der im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Projektskizze handelt es sich
mithin um ein unzulässiges neues Beweismittel, da nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass geboten hat, dieses einzureichen (vgl. Art. 99
Abs. 1 BGG).
Letztlich kann aber die Frage der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
bezogen auf die Materialisierung des Dachs ohnehin offen gelassen werden, da
die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend ist. So hat die Vorinstanz ihren Schluss, es liege kein
Wintergarten im baurechtlichen Sinne vor, ausdrücklich damit begründet, mehrere
Kriterien (und nicht nur jenes der Dachverglasung) seien nicht erfüllt.

3.4.2. Die Einschätzung der Vorinstanz, der als Wintergarten bezeichnete Raum
sei aufgrund seiner Gestaltung und seiner Einfügung in das Wohnhaus kaum als
solcher erkennbar, ist - wie sich aus den Bauplänen ergibt - ohne Weiteres
haltbar. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den bestehenden
und den erweiterten Teil des Raums gesamthaft betrachtet hat, da mit dem Umbau
(Abbruch bestehender Wände beim gedeckten Sitzplatz) ein einheitlicher neuer
Raum geschaffen worden ist. Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die
Hausfassade nicht bündig zum als Wintergarten bezeichneten Raum verläuft,
sondern "15 cm weiter nordwestlich" steht, fällt nicht entscheidend ins Gewicht
und lässt die Beurteilung der Vorinstanz, der Raum bilde mit dem Wohnbereich
eine Einheit, jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Gleiches gilt für
die Erwägung der Vorinstanz, aufgrund der fünf eingebauten Fenstertüren könne
der Raum leicht der Wohnraumerweiterung dienen.

3.4.3. Ebenso wenig ist die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie die
gemauerten Seitenwände bei der Glasanteilsberechnung berücksichtigt hat. Ob
diese Berechnungsweise dem Merkblatt des AWEL des Kantons Zürich widerspricht
oder nicht, kann schon deshalb offen bleiben, weil die Vorinstanz bei ihrer
Beurteilung ohnehin nicht an diese ausserkantonale Richtlinie gebunden ist. Im
Übrigen verlangt die Vorinstanz in Abweichung vom zürcherischen Merkblatt,
wonach 70 % der vertikalen Bauhüllenteile gegen Aussenluft als verglaste
Elemente ausgebildet sein müssen, nur eine überwiegende Verglasung (mehr als 50
%).

3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben geltend macht, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Entgegen
seiner Behauptung unterstellt ihm die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung
keinen künftigen vorsätzlichen Verstoss gegen § 10 Abs. 1 lit d PBV/LU, sondern
hält einzig fest, dass der Raum der Wohnraumerweiterung dienen könne.
Der Beschwerdeführer bezeichnete den Raum in seiner Baueingabe und in seiner
Beschwerde an die Vorinstanz als Wintergarten und macht nun im
bundesgerichtlichen Verfahren erstmals geltend, die Vorinstanz hätte prüfen
müssen, ob der Raum als Veranda oder als Balkon qualifiziert werden könne. Zwar
sind neue rechtliche Vorbringen auch im Verfahren vor Bundesgericht zulässig.
Eine willkürliche (Nicht-) Anwendung kantonalen Rechts, d.h. von § 10 Abs. 1
lit. d PBV/LU, rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine
solche ist auch nicht ersichtlich. Nach allgemeinem Verständnis weist eine
Veranda keine durchgehenden geschlossenen Seitenwände auf und ragt ein Balkon,
über dem Geländeniveau liegend, aus dem Baukörper hinaus. Diese Anforderungen
erfüllt der zu beurteilende Raum nicht. Entsprechend ist die Vorinstanz nach
Treu und Glauben auch nicht gehalten gewesen, das Vorhaben von Amtes wegen
unter diesen weiteren Gesichtspunkten zu überprüfen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gemeinde Adligenswil, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Adligenswil und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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