Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.570/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_570/2012

Urteil vom 27. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2012 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1981 in der Demokratischen Republik Kongo, gelangte im
November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Mitte des Jahres 1998 lernte er
die 1962 geborene Schweizerin Y.________ kennen und heiratete sie am 5.
November 1999. Daraufhin erhielt er im Kanton Luzern eine
Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge
Rückzugs abgeschrieben.
Am 22. Oktober 2003 ersuchte X.________ um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehegattin am 13. Juni
2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen
sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht und die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann". X.________ wurde am 4. Juli
2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Sarnen.
Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte X.________ mit der Kongolesin
Z.________, geboren 1976, Zwillinge, die am 24. Juni 2005 auf die Welt kamen.
Unter Beibehaltung der gemeinsamen ehelichen Wohnung mietete er im Juni 2006
eine Wohnung in Emmenbrücke. Am 22. Juni 2007 anerkannte X.________ die
Vaterschaft der Zwillinge und stellte für sie am 13. August 2007 ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung.
Am 24. Juli 2008 reichten die Ehegatten X.________ und Y.________ beim
Amtsgericht Hochdorf ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit
Urteil vom 9. Dezember 2008 geschieden.
Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (BFM) gegen
X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung ein. Am 29. Juni 2010 erteilte der Kanton Obwalden seine
Zustimmung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 erklärte das BFM die erleichterte
Einbürgerung von X.________ für nichtig.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2012 ab.

B.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und es
sei von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht und das BFM haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b
BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt
auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat
sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägung einzutreten.

1.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten
Unterlagen (Abmeldebestätigung der Gemeinde Uetendorf betreffend Z.________,
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Emmen betreffend Z.________,
Schulbestätigung der Gemeinde Uetendorf betreffend W.________ und V.________,
Bestätigung von Hauswart U.________) sind als unzulässige echte Noven
unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte bereits vor den Vorinstanzen Anlass
und auch Gelegenheit gehabt, die nunmehr nachgereichten schriftlichen
Bestätigungen einzuholen und diejenigen Beweismittel für die Wohnsituation in
Emmenbrücke beizubringen, auf die er sich nunmehr neu beruft.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) seien nicht erfüllt. Er habe mit seiner Ex-Ehefrau
während des Einbürgerungsverfahrens eine intakte Ehe geführt und nie die
Absicht gehabt, mit Z.________ Kinder zu zeugen. Es habe lediglich ein
"One-NightStand" stattgefunden, ohne irgendwelche Absichten, eine ernsthafte
Beziehung aufzubauen. Er habe den Einbürgerungsbehörden keine relevanten
Tatsachen verheimlicht und auch nie die Absicht gehabt, diese zu täuschen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
Es habe unberücksichtigt gelassen, dass seine Ex-Ehefrau es ihm übel nahm, dass
er nicht mit ihr nach Kuba auswandern wollte, und dass sie ihn deshalb
nachträglich bei den Behörden anzuschwärzen versuchte.

2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit
einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier
wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer
Bürger lebt (lit. c). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt
nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer
tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur
bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines
solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen).

2.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 und damit vorliegend
anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG) kann die Einbürgerung vom Bundesamt
mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst
mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin
ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte
Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde
oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (
BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze
Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung
oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es
habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es
genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt,
dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann
es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis
handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende
Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt
der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens eine
aussereheliche Beziehung unterhalten und dass er diese Beziehung auch nach der
- der Einbürgerungsbehörde verheimlichten - Geburt seiner Kinder fortgesetzt
habe. Er habe sowohl einbürgerungsrelevante Tatsachen verschwiegen als auch mit
der Erklärung vom 13. Juni 2005 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner
Ehe gemacht; hierdurch habe er sich seine erleichterte Einbürgerung
erschlichen.
Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2003 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gestellt und während des Einbürgerungsverfahrens mit einer
Kongolesin Zwillinge gezeugt, die rund 2 Wochen vor der am 4. Juli 2005
verfügten erleichterten Einbürgerung geboren worden seien. Über den ihm
offensichtlich bekannten Umstand der Geburt habe der Beschwerdeführer die
Einbürgerungsbehörde nicht in Kenntnis gesetzt. Nach der Geburt seiner
Zwillingstöchter habe er den Kontakt zu ihnen beibehalten; er habe ab Juni 2006
eine Wohnung in Emmenbrücke gemietet und dadurch den Kindern und ihrer Mutter
ermöglicht, bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben. Dass er sich nach der Geburt
seiner Kinder und seiner Einbürgerung um ein neues gemeinsames Domizil bemühte,
um mit ihnen und der Kindesmutter ein Familienleben führen zu können, lasse
zudem vermuten, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine
Parallelbeziehung führte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterlassen
habe, die Behörde über seine aussereheliche Vaterschaft zu informieren, dies,
obwohl im Gesuchsformular ausdrücklich nach Kindern gefragt worden sei und er
dort unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben oder die
Verheimlichung erheblicher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könnten. Sein Stillschweigen über die Geburt seiner Kinder spreche für
seine Täuschungsabsicht.
Abgesehen von dem bereits hierdurch erfüllten Nichtigkeitstatbestand deute aber
auch der gesamte sonstige Geschehensablauf darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Diese
Vermutung werde auch durch die Angaben der Ex-Ehefrau bestätigt, die am 8.
April 2009 durch das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson
(Art. 12 Bst. c VwVG) einvernommen worden sei. Diese habe ausgeführt, sie habe
geheiratet, um nicht mehr allein zu sein, habe auch den Wunsch gehabt,
irgendwann einmal mit ihrem Ehemann nach Kuba auszuwandern. Die Ehe sei die
ersten drei, vier Jahre gut verlaufen, man habe auch gemeinsame Reisen, u.a.
nach China und Venezuela, unternommen. Nach dem Auszug ihres Ehemanns habe sie
festgestellt, dass sich in dessen neuer Wohnung überwiegend auch die eigentlich
in Uetendorf angemeldeten Kinder und deren Mutter aufhielten; seien diese nicht
in Emmenbrücke gewesen, so sei ihr Ehemann zu ihr in die gemeinsame Wohnung, an
deren Miete er sich weiterhin beteiligt habe, gekommen. Im Weiteren habe die
Ex-Ehefrau geschildert, dass sie sich lange Zeit Hoffnungen auf eine Rettung
ihrer Ehe gemacht habe, dass ihr Ehemann sie insofern um Geduld gebeten habe
und dass sie selbst sogar zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe betont, dass es sich bei seiner Eheschliessung mit
Y.________ um eine Liebesheirat gehandelt habe, er habe sich aber ansonsten
nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau geäussert.
Insbesondere habe er versucht, die Zeugung der beiden Kinder als Folge eines
einmaligen Seitensprungs darzustellen, der seine intakte eheliche Partnerschaft
während des Einbürgerungsverfahrens im Grunde nicht habe beeinträchtigen
können. Dies sei schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschwerdeführer
nachträglich für das Zusammenleben mit seinen Kindern und der Kindesmutter
gesorgt und damit bewusst eine Situation geschaffen habe, in der seine Ehe
keine Zukunftschancen mehr haben konnte. Aufgrund dessen könne auch angenommen
werden, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine
Parallelbeziehung zur späteren Mutter seiner Kinder unterhalten habe, ein
Umstand, der grundsätzlich nicht vereinbar sei mit dem Erfordernis einer
stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft.
Der Beschwerdeführer könne sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf berufen,
dass er seine Vaterschaft erst im Juni 2007 anerkannt habe, wäre er doch bei
ernsthaften Zweifeln daran nicht schon im Juni 2006 eine Wohngemeinschaft mit
seinen Kindern und deren Mutter eingegangen.
Die Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke auf den 1. Juni 2006 beschreibe der
Beschwerdeführer als Folge des Verantwortungsbewusstseins seinen Kindern
gegenüber mit der Konsequenz, dass er zu deren Betreuung auch die Kindesmutter
in die Wohnung habe aufnehmen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen
sei diese Behauptung jedoch genauso wenig glaubhaft wie die Behauptung des
einmaligen sexuellen Kontakts mit der Kindesmutter. Weiterhin habe der
Beschwerdeführer darauf beharrt, dass er seine Ehe nicht habe aufgeben wollen.
Betrachte man diese Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen -
nämlich: seine Ex-Ehefrau sei alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe nach
Kuba auswandern wollen -, so erscheine das behauptete gleichzeitige
Festhalten-Wollen an der Ehe jedoch erst recht nicht nachvollziehbar. Die im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmalige Erwähnung des angeblichen
Alkohol- und Drogenproblems der Ex-Ehefrau spreche ebenfalls gegen die
Plausibilität des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer zum einen die
Gründung seiner neuen Familiengemeinschaft zu rechtfertigten versuche, zum
anderen selbst für diesen Zeitpunkt noch die Intaktheit seiner Ehe belegen
möchte.

2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei der Umstand der Geburt der
Zwillinge, welche rund zwei Wochen vor der verfügten erleichterten Einbürgerung
auf die Welt gekommen seien, bekannt gewesen. Allerdings könne daraus nicht der
Schluss gezogen werden, es handle sich bei diesen Kindern um seine eigenen. Die
Kindsmutter habe ihn über die Schwangerschaft informiert, als sie etwa im
fünften Monat gewesen sei. Sie sei sich auch nicht sicher gewesen, von wem die
Kinder stammten, da sie seinerzeit in einer festen Beziehung zu einem anderen
Mann gestanden sei. Er habe damals an seiner Vaterschaft gezweifelt, da es
unwahrscheinlich sei, dass eine Frau nach einmaligem Geschlechtsverkehr bereits
schwanger werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder von ihrem festen
Partner stammten, sei ihm viel naheliegender erschienen. Deshalb habe er die
Einbürgerungsbehörden von der Geburt der Kinder nicht in Kenntnis gesetzt.
Zudem habe er seiner damaligen Ehefrau nichts von dem Vorfall erzählen wollen,
da ihm die Nacht mit Z.________ nichts bedeutet habe. Seine Ex-Ehefrau habe
sich lange Zeit Hoffnung auf eine Rettung der Ehe gemacht und sei selbst zu
einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen. Vorliegend seien nicht der
"One-Night-Stand" und die daraus entsprungenen Zwillinge die Ursache für das
Scheitern der Ehe gewesen. Vielmehr habe der massgebliche Grund der
Ehescheidung darin gelegen, dass seine Ex-Ehefrau den schon lange gehegten
Wunsch, mit ihm nach Kuba auszuwandern, im Jahre 2008 realisieren wollte. Der
wahre Anlass zur Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke sei gewesen, dass die
Ex-Ehefrau ständig Alkohol konsumiert und Marihuana geraucht und dazu auch
stets ihre Kollegen in die gemeinsame Wohnung eingeladen habe. Er habe das
Zimmer gemietet, um sich während den Besuchen an einen ruhigen Ort zurückziehen
und vom Stress der Arbeit und des Alltags erholen zu können. Er habe seine
Ex-Ehefrau nicht in ihrer Freiheit, die gemeinsame Wohnung uneingeschränkt zu
benutzen, beeinträchtigen und somit unnötige Konflikte vermeiden wollen.
Z.________ sei manchmal mit den Kindern nach Luzern gekommen und habe sich
höchstens einen Tag in seiner Wohnung aufgehalten, damit seine Kinder ihn für
einige Stunden sehen konnten. Jedenfalls habe Z.________ nie mit ihren Kindern
dort übernachtet oder gar ein ganzes Wochenende verbracht. Sie und die Kinder
seien bis am 17. Dezember 2012 in Uetendorf angemeldet gewesen, wo sie ihren
tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Die Kinder hätten dort den
Kindergarten besucht.

2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für ihn sei die Vaterschaft
eines Dritten wahrscheinlicher gewesen als seine eigene, weshalb er die
Behörden nicht darüber informierte, entlastet ihn dies nicht. Aufgrund der
Tatsache, dass er um den kritischen Zeitpunkt der Empfängnis herum
unbestrittenermassen mit Z.________ Geschlechtsverkehr hatte, kam er als
Kindsvater in Betracht. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die
Einbürgerungsbehörden über die mögliche Vaterschaft in Kenntnis zu setzen.

2.8 Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kinds im Rahmen eines
Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal
aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und
zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist. Verschweigt
demnach ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind
gezeugt hat, kann nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des
Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden.
Zeigt sich in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
dennoch, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss
Art. 27 Abs. 1 BüG im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des
Einbürgerungsentscheids erfüllt waren, kann nicht von einer Erschleichung der
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ausgegangen werden (zum Ganzen:
Urteile 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.3 f.; 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010
E. 3.3.3).
Im vorliegenden Fall spricht jedoch auch die Berücksichtigung der weiteren
Umstände dagegen, dass im massgebenden Zeitpunkt eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft bestand, welche Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet.
Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, seine damalige Ehefrau
habe ihm diesen Seitensprung, nachdem er sie aufgrund des Vaterschaftstests am
26. Juni 2007 damit konfrontiert habe, verziehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt
während seiner Ehe und des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung
geführt. Entgegen der Behauptung seiner Ex-Ehefrau, dass sich die Kinder und
deren Mutter in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hätten, sei
festzuhalten, dass sie bis am 17. Januar 2012 in Uetendorf ihren
Lebensmittelpunkt gehabt hätten und dort zur Schule gegangen seien.
Diese Darstellung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht erkannt hat,
unglaubhaft. Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, es treffe zu, dass er sich im Juni 2006
eine andere Wohnung gesucht habe und dass in diese Wohnung seine beiden Töchter
mit ihrer Mutter eingezogen seien, bringt er nun vor Bundesgericht erstmals
vor, die Zwillinge und ihre Mütter hätten nie die Nacht dort verbracht. Dieser
Einwand ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG unerheblich, zumal er dies
bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können. Ganz abgesehen davon
erscheint als höchst unglaubwürdig, dass er die Wohnung in Emmen nur zu
Erholungszwecken und nur für sich allein gemietet haben soll, zumal er bereits
im Verfahren vor dem BFM angegeben hatte, dass die Zwillinge öfters die
Wochenenden beim Vater verbrächten und dass die Mutter sie bringe, weil sie
noch nicht allein reisen könnten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens die von ihm anfänglich
bereitwillig bekannt gegebenen Kontakte zwischen ihm, seinen Kindern und der
Kindsmutter, die er angeblich aus Pflichtbewusstsein und um des Kindeswohls
willen regelmässig und intensiv pflegte, immer mehr relativierte und am Schluss
sogar bestritt, mit seinen Kindern und deren Mutter in der Wohnung in
Emmenbrücke längere Zeit verbracht zu haben. Zudem fällt auf, dass der
Beschwerdeführer zunächst die Gründe für das Scheitern der Ehe auf die
Auswanderungswünsche der Ex-Ehefrau nach Kuba zurückführte und erstmals im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den damaligen Drogen- und Alkoholkonsum
sowie die psychische Verfassung der Ex-Ehefrau ins Spiel brachte.
Angesichts dieser Ungereimtheiten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss kam, dass ein einmaliger Seitensprung mit der Mutter seiner Kinder
wenig glaubhaft sei und bereits für die Zeit während des
Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung angenommen werden müsse. Dafür
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt der
Zwillinge im Sommer 2005 und vor Bestätigung der Vaterschaft durch den
Vaterschaftstest im Jahre 2007 die Mutter seiner Kinder finanziell
unterstützte, wie die Kindsmutter in einem Schreiben vom 17. März 2008 an die
Luzerner Steuerbehörden bestätigte, und ab Juni 2006 eine separate Wohnung in
Emmenbrücke anmietete. Wäre es ihm allein um die Kontaktpflege zu seinen
Kindern gegangen, wie er geltend gemacht hat, so ist nicht ersichtlich, wieso
er diese nicht ab einem gewissen Alter, in dem sie bereits über eine gewisse
Selbständigkeit verfügten, alleine ohne deren Mutter zu Besuchen zu sich
genommen hat. Die Abfolge der Ereignisse, die intensiven Kontakte des
Beschwerdeführers zur Kindsmutter spätestens seit der Geburt der Kinder sowie
deren moralische und finanzielle Unterstützung deuten darauf hin, dass die
Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Kinder weit über einen
einmaligen Seitensprung hinausging und die Ehe des Beschwerdeführers insofern
tangierte, als im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft
gerichteter gemeinsamer Ehewille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mehr
vorhanden war. Demnach ist auch davon auszugehen, dass nicht erst der
Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau im Jahre 2008 das Ereignis war, das zum
raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte. Es bleibt somit
die Vermutung bestehen, dass die Scheidung den Endpunkt einer längeren
(Entfremdungs-)Entwicklung zwischen den beiden Ehegatten bedeutete, die im
massgebenden Zeitpunkt nicht nur bereits im Gange, sondern schon weit
fortgeschritten gewesen sein musste. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass
der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft namentlich im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (13. Juni 2005) nicht mehr intakt war.

2.9 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz aArt. 41 Abs. 1 BüG nicht
verletzt, wenn sie davon ausging, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden war. Auch die Rüge
der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) erweist sich
als unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht ausschliesslich auf die Auskünfte der
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt. Deren Auskünfte bestätigten
vielmehr das aus den weiteren Umständen hervorgehende Gesamtbild. Eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu erkennen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold