Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.568/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_568/2012

Urteil vom 7. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
23. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die
Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks
Strafverfolgung und -vollstreckung.

Am 22. Juli 2012 wurde X.________ in der Schweiz festgenommen und anschliessend
in Auslieferungshaft versetzt.

Am 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von
X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 28. März 2012
zugrunde liegenden Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 23. Oktober 2012 ab, soweit es das Verfahren nicht
zufolge Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos geworden am
Geschäftsverzeichnis abschrieb.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist die
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein
besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen
kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt
bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die
Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Fragen geäussert. Ihr Entscheid, auf
den verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lässt keine
Bundesrechtsverletzung erkennen. Ernsthafte Anhaltpunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer in Deutschland ein unfaires Verfahren droht, sind nicht
auszumachen. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das
Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 3
Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri