Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.564/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_564/2012

Urteil vom 19. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
1. Privatklinik X.________ AG,
2. Y.________ AG,
3. Z.________,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

gegen

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, handelnd
durch den Gemeinderat Ermatingen, Hauptstrasse 88, Postfach 72, 8272
Ermatingen.

Gegenstand
Strassenprojekt,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. September 2012 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. 
Der Kanton Thurgau plant, die ihm gehörende Hauptstrasse am westlichen Dorfende
von Ermatingen auszubauen. Das Projekt sieht die Sanierung der Fahrbahn und den
Neubau eines Trottoirs vor. Die dagegen erhobene Einsprache der Privatklinik
X.________ AG sowie von W.________ und Z.________ wies das Departement für Bau
und Umwelt des Kantons Thurgau am 11. April 2012 ab, was das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. September 2012 bestätigte.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die
Privatklinik X.________ AG (Beschwerdeführerin 1), die Y.________ AG
(Beschwerdeführerin 2) und Z.________ (Beschwerdeführerin 3), der Entscheid vom
12. September 2012 sei aufzuheben; das kantonale Strassenprojekt sei zu
sistieren und zur Koordinierung mit den Arbeiten am Gestaltungsplan "Ermatingen
West" und zur Auflage in überarbeiteter koordinierter Fassung an das Tiefbauamt
zurückzuweisen.

 Das Departement für Bau und Umwelt ersucht um Abweisung der Beschwerde,
desgleichen das kantonale Verwaltungsgericht und die Gemeinde Ermatingen.

 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Stellungnahme zu den Vernehmlassungen
der übrigen Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.

C. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2012 ist das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin 2 war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Vor
Bundesgericht ersucht sie, ins Verfahren einzutreten. Diesen Antrag begründet
sie damit, die Beschwerdeführerin 3, Alleinaktionärin und einzige
Verwaltungsrätin der Gesellschaft, habe ihr im Juli 2012 die Liegenschaft Nr.
736, Grundbuch Ermatingen, als Sacheinlage übertragen, was der Vorinstanz
"leider" nicht mitgeteilt worden sei. Nachdem kein Verfahrensbeteiligter
Einwendungen vorgebracht hat, ist von einer Zustimmung der Gegenpartei zum
Wechsel der Partei im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BZP (in Verbindung mit Art. 71
BGG) auszugehen und die Beschwerdeführerin 2 zum Verfahren zuzulassen.

 Im Übrigen geben die Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 
Die Beschwerdeführerinnen haben in diesem Verfahren verschiedene Unterlagen
eingereicht. Es kann offenbleiben, inwieweit es sich dabei um zulässige neue
Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Selbst bei deren
Berücksichtigung ändert sich nichts an den nachstehenden Ausführungen.

3. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob und gegebenenfalls wie das kantonale
Strassenbauprojekt (Sanierung der Fahrbahn der Hauptstrasse am westlichen
Dorfende von Ermatingen und Neubau eines Trottoirs) mit dem in Ausarbeitung
befindlichen kommunalen Gestaltungsplan "Ermatingen West" abzustimmen ist. Nach
Auffassung der Vorinstanz besteht keine (eigentliche) Koordinationspflicht
zwischen den beiden Vorhaben. Die gesetzlich erforderliche Abstimmung sei in
genügender Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Verneinung
jeglichen Koordinationsbedarfs verletze Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22.
Juli 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und § 3 des
thurgauischen Gesetzes vom 14. September 1992 über Strassen und Wege (StrWG; RB
725.1). Dabei werfen sie dem kantonalen Verwaltungsgericht eine willkürliche,
teilweise auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs beruhende
Sachverhaltsfeststellung vor.

4.

4.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dabei prüft es die Auslegung und Anwendung kantonaler und kommunaler
baurechtlicher Vorschriften grundsätzlich nur auf Willkür hin (Art. 9 BV;
Urteil 1A_57/2006 vom 6. September 2006 E. 4.4.1, in: ZBl 108/2007 S. 453),
sofern nicht eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung zur Diskussion steht
(Urteil 1P.840/ 2006 vom 4. Juli 2007 E. 5.1). Die Beschwerde führende Partei
trifft eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Sie hat anhand und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid präzise darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich
ist (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

 Ebenfalls prüft das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
und Beweiswürdigung grundsätzlich bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel
des Willkürverbots (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f. mit Hinweisen; vgl. auch Art.
97 Abs. 1 BGG).

4.3. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

5.

5.1. Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage
Verfügungen mehrerer Behörden, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für
ausreichende Koordination sorgt, u.a. für eine gemeinsame öffentliche Auflage
aller Gesuchsunterlagen und die inhaltliche Abstimmung der Verfügungen; diese
dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 1-3 RPG). Diese Grundsätze
sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG).
Nach der Rechtsprechung ist eine Koordinationspflicht zu bejahen, wenn für die
Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften zu
beachten sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass
sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 126
II 26 E. 5d S. 39 f. mit Hinweisen; Urteile 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E.
2.3 und 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 5.1; Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 32 f. zu Art. 25a RPG). Sind die
massgeblichen Fragen Gegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu
koordinieren, wenn wegen des Erfordernisses einer inhaltlich abgestimmten
Anwendung des materiellen Rechts keine Möglichkeit besteht, eines davon
vorzuziehen (Urteil 1A.102/2001 vom 9. November 2001 E. 5a; vgl. auch Leo
Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3.
Aufl. 1995, S. 350, und Michèle Hubmann Trächsel, Die Koordination von
Bewilligungsverfahren für Bauten im Kanton Zürich, Diss. 1995, S. 13 unten).

5.2. Eine Koordinationspflicht gilt nach dem einschlägigen kantonalen Recht
auch im Bereich des kantonalen und kommunalen Strassenbaus. Gemäss § 3 StrWG
planen Kanton und Gemeinden ihre Strassen und Wege. Sie stimmen diese
aufeinander ab (Abs. 1). Inhalt, Verfahren und Wirkung der Planung richten sich
nach dem Baugesetz und dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Abs. 2). Die
kantonale Baugesetzgebung enthält keine koordinationsrechtlichen Bestimmungen
im Zusammenhang mit Strassenbauprojekten des Kantons; lediglich bei kommunalen
Baubewilligungsverfahren wird eine Verpflichtung zur zeitlichen und
inhaltlichen Koordination statuiert (vgl. § 112 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 [RB 700] und § 52 der Verordnung des
Regierungsrates vom 18. September 2012 zum Planungs- und Baugesetz und zur
Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [RB 700.1]
bzw. § 106 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995, in Kraft
bis 31. Dezember 2012, und § 19 und § 20 der dazugehörigen Verordnung des
Regierungsrates vom 26. März 1996 sowie die Erläuterungen des Departements für
Bau und Umwelt zum Planungs- und Baugesetz, 8. Koordinationsrechtliche Fragen,
5. Lieferung Januar 2002).

6. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat erwogen, es gehe im Wesentlichen darum,
die Kantonsstrasse im westlichen Teil von Ermatingen Richtung Mannenbach zu
sanieren und ein Trottoir zu erstellen. Insbesondere das Trottoir sei nötig für
die Erschliessung der Parzelle Nr. 782, auf welcher eine grössere Überbauung
(mit 17 Einfamilienhäusern) geplant sei. Das Projekt müsse also unabhängig
davon realisiert werden, ob ein allfälliger Gestaltungsplan "Ermatingen West"
beschlossen werde. Abgesehen davon stehe nicht fest, ob dieser Gestaltungsplan
überhaupt komme und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und wie gross das davon
erfasste Gebiet (Perimeter) dannzumal sein werde. Ein Einlenker von der
Kantonsstrasse ins Gestaltungsplangebiet werde problemlos möglich sein und die
zusätzlich dazu entstehenden Probleme würden minimal ausfallen. Eine
Koordination im Sinne von Art. 25a RPG sei zweifelsfrei nicht notwendig. Eine
auf § 3 StrWG gestützte Koordinationspflicht bestehe sinngemäss lediglich in
Bezug auf das für die Erschliessung der Parzelle Nr. 782 notwendige Trottoir.
Bei dieser Bestimmung handle es sich (ohnehin lediglich) um eine
Ordnungsvorschrift, wonach die Behörden bei der Planung der Strassen und Wege
zusammen zu arbeiten haben, was vorliegend geschehen sei. Eine eigentliche
Koordinationspflicht im Sinne eines gemeinsam durchzuführenden Verfahrens
enthalte § 3 StrWG offensichtlich nicht. Durch das aufgelegte
Strassenbauprojekt werde ein allfälliger Einlenker ins Gestaltungsplangebiet
"Ermatingen West" auch nicht in irgendeiner Weise vorbestimmt.

7.

7.1. Es steht ausser Frage und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht
bestritten, dass das geplante Trottoir entlang der Kantonsstrasse auch der
Erschliessung der Liegenschaft Nr. 782 dient. In diesem Zusammenhang werden
keine Vorschriften genannt, aus denen sich - etwa aus Gründen der
Verkehrssicherheit - die Pflicht zur Erstellung des Trottoirs auf der dem
Grundstück zugewandten Südseite der Strasse ergeben würde (vgl. Urteil 1C_414/
2009 vom 16. April 2010 E. 2). Die Bewilligung für den Bau von
Einfamilienhäusern auf der Liegenschaft Nr. 782 ist in diesem Verfahren im
Übrigen nicht in Frage zu stellen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
hinreichenden Erschliessung (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG sowie
Urteil 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1 und 4.2).
Weiter hat das kantonale Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass das
Trottoir auch der Erschliessung des Gestaltungsplangebiets "Ermatingen West"
dient. Davon ist nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen jedoch auszugehen.
Danach soll das Trottoir auf der Nordseite der Kantonsstrasse angrenzend an und
entlang des ganzen Gestaltungsplangebiets erstellt werden. Das kantonale
Tiefbauamt als Vertreter der Bauherrschaft habe denn auch im Einsprache- und im
Beschwerdeverfahren ihrer Darstellung nicht widersprochen, dass das Trottoir im
Zusammenhang mit der Erschliessung des Gestaltungsplangebiets "Ermatingen West"
zu sehen sei. Selbst wenn es sich so verhält und das Trottoir nicht bloss der
Erschliessung der Liegenschaft Nr. 782 dient, ergibt sich daraus indessen nicht
zwingend ein Koordinationsbedarf zwischen dem Strassenbauprojekt und dem
Gestaltungsplanverfahren.
Sodann ist die als willkürlich gerügte Annahme des kantonalen
Verwaltungsgerichts, es sei ungewiss, ob der Gestaltungsplan "Ermatingen West"
jemals kommen werde, im Gesamtzusammenhang so zu verstehen, dass mit einer
kurzfristigen Verabschiedung nicht zu rechnen ist. Demgegenüber ist das
Strassenbauprojekt - abgesehen vom hier zu beurteilenden Streit - grundsätzlich
ausführungsreif. Die Beschwerdeführerinnen behaupten nichts anderes. Ihr
Hinweis darauf, dass das Gestaltungsplanverfahren einstufig durchgeführt werde,
ändert nichts daran, und zwar umso weniger, als es gemäss ihren Vorbringen ein
Verfahren mit Landumlegung ist (vgl. §§ 27 und 51 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes).

7.2. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Behauptung des kantonalen
Verwaltungsgerichts als offensichtlich falsch, der Trottoirbau, die Sanierung
der Staatsstrasse und die Einmündung der Erschliessungsstrasse aus dem
Gestaltungsplangebiet in diese könnten völlig unabhängig voneinander geplant
und ausgeführt werden. Gemäss dem "Landumlegungsvorschlag" der von der Gemeinde
beauftragten Planungsfachleute sei die Einfahrt an einem unübersichtlichen und
topografisch ungünstigen Ort vorgesehen. Es könne nur vermutet werden, dass ein
gebührender Abstand von dem im Strassenbauprojekt geplanten Fussgängerstreifen
mit Verkehrsinsel einzuhalten sei. Die (aktuelle) Lösung sei insbesondere unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit und des Unterhalts nicht die beste.
Ohne Koordinierung des Gestaltungsplanverfahrens mit Landumlegung mit dem
Strassenbauprojekt werde die Palette möglicher Einfahrten massiv eingeschränkt.
Dazu kämen überflüssige und überhöhte Kosten, weil zum Bau des Einlenkers der
Erschliessungsstrasse in die sanierte Staatsstrasse ein Teil davon und vom neu
erstellten Trottoir abzubrechen sei. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin 1 sich daran zu beteiligen habe.

 Entgegen diesen Vorbringen kann nicht gesagt werden, der Bau des Trottoirs und
die Anlage des Fussgängerstreifens mit Verkehrsinsel präjudiziere in
nennenswerter Weise den Gestaltungsplan, insbesondere den Ort der Einmündung
der Erschliessungsstrasse in die Hauptstrasse. Wie der Beschwerdegegner in
seiner Vernehmlassung u.a. unter Hinweis auf die angrenzende Länge des
Gestaltungsplangebietes von 200 m ausführt, besteht diesbezüglich weiterhin
eine grosse Wahlfreiheit, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass eine Verkehrsinsel mehr Platz benötigt als ein blosser Fussgängerstreifen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen gäbe es unter dem Sicherheitsaspekt
und topografisch bessere Lösungen weiter westlich als die geplante; dass diese
bereits rechtskräftig beschlossen ist, machen sie - zu Recht - nicht geltend.
Im Übrigen kann mit der Ausführung des Strassenbauprojektes nicht zugewartet
werden, bis mit der Überbauung der Liegenschaft Nr. 782 begonnen wird, wie auch
die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer
hinreichenden Erschliessung einräumen. Da zudem nach nicht offensichtlich
unrichtiger Feststellung der Vorinstanz nicht von einem baldigen Abschluss des
Gestaltungsplanverfahrens mit einem rechtskräftigen Gestaltungsplan "Ermatingen
West" ausgegangen werden kann, vermögen auch die Kosten der Erschliessung,
insbesondere für die Erstellung des Einlenkers in die Hauptstrasse, keinen
Koordinationsbedarf aufzuzeigen. Im Übrigen wird der Beschwerdegegner zu
entscheiden haben, inwieweit Spielraum besteht bezüglich des Zeitpunktes, in
welchem der Fussgängerübergang zu erstellen ist, und ob bis zur Fertigstellung
der ersten Häuser auf der Liegenschaft Nr. 782 ein einfacher Fussgängerstreifen
ohne Verkehrsinsel genügt. Nicht ausgeschlossen erscheint auch eine spätere
Anpassung des Fussgängerübergangs.

7.3. Schliesslich ist die Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts nicht
willkürlich, § 3 Abs. 1 StrWG sei eine Ordnungsvorschrift, die bei der
Strassenplanung eine Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden vorsehe, was in
Bezug auf das Strassenbauprojekt bzw. das neu zu erstellende Trottoir denn auch
geschehen sei. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde bestätigen dies
ausdrücklich in ihren Vernehmlassungen. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde besteht kein Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln (vgl. auch § 19 Abs.
1 StrWG, wonach das Departement, welches den Bau von Kantonsstrassen und -wegen
projektiert, die Gemeindebehörden von Anfang an einzubeziehen hat).

7.4. Zusammenfassend hat das kantonale Verwaltungsgericht mit der Verneinung
einer Koordinationspflicht zwischen dem Strassenbauprojekt des Kantons am
westlichen Dorfende von Ermatingen und der Gestaltungsplanung "Ermatingen West"
der Gemeinde mangels eines hinreichend engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs kein Bundesrecht verletzt, insbesondere nicht Art. 25a RPG und
das Willkürverbot. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Ermatingen, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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