Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.563/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_563/2012

Urteil vom 26. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Bischofberger,

gegen

E.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver
Baumberger,

Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung / lärmschutzrechtliche Bewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Zumikon erteilte der E.________ GmbH am 22. August 2011 die
baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer Tankstelle, einer Autogarage
und eines Wohnhauses sowie den Neubau eines Verkaufs- und
Dienstleistungsgebäudes mit Rückkühlanlagen und Autoabstellplätzen auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 4880, Morgental 39, in Zumikon. Gleichzeitig wurde die
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Juni 2011 eröffnet, mit
der das Bauvorhaben unter anderem in lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligt
worden war.
Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Zumikon (BZO) in der Gewerbezone. Im Erdgeschoss des neu erstellten Verkaufs-
und Dienstleistungsgebäudes ist ein Coop Verkaufsladen sowie eine Bäckerei/
Konditorei mit Café vorgesehen (Verkaufsfläche insgesamt rund 1'430 m2). Im
Obergeschoss ist ein Fitness-Center mit Spa-Bereich geplant. Für Personal und
Besucher sind insgesamt 128 Autoabstellplätze geplant, 58 davon im 1.
Untergeschoss, 26 im Obergeschoss bzw. auf dem Dach des Erdgeschosses und 44
auf dem Dach des Obergeschosses.

B.
Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. B.________ und A.________ sowie C.________
und D.________ Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 20.
März 2012 teilweise gut und ergänzte den Entscheid des Gemeinderats Zumikon mit
verschiedenen Auflagen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat.
Dagegen gelangten die Rekurrenten ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
das die Beschwerde am 10. September 2012 abwies.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben B.________ und A.________
sowie C.________ und D.________ am 31. Oktober 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats
Zumikon vom 22. August 2011 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu
neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gemeinde Zumikon und die Baudirektion Zürich haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Baubewilligung; dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit.
d BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften in der näheren
Umgebung des Baugrundstücks und haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.1 Fraglich ist allerdings, ob es sich um einen (Teil-)Endentscheid i.S.v.
Art. 90 f. BGG handelt.
Das Baurekursgericht hat die Baubewilligung mit folgenden Auflagen versehen:
"Das Parkierungskonzept ist so zu überarbeiten, dass die Abstellplätze für
Angestellte unterirdisch oder überdacht angelegt werden und zugleich genügend
Pflichtabstellplätze für Besucher mit den erforderlichen Massen ausgewiesen
werden. Die Projektänderung ist der Baubewilligungsbehörde vor Baubeginn zur
Bewilligung einzureichen."
"Vor Baubeginn ist eine Bestätigung der Gemeinde Zumikon als Grundeigentümerin
der Parzelle Kat.-Nr. 03 über die Realisierung des Wegprojektes oder aber ein
Näherbaurecht einzuholen und einzureichen."
Das Baurekursgericht hatte beanstandet, dass die Abstellplätze für Angestellte
entgegen § 244 Abs. 3 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) nicht abgedeckt seien. Zwar könnten die Angestelltenplätze ohne
weiteres in der 58 Abstellplätze umfassenden Unterniveaugarage untergebracht
werden; das bisherige Parkierungskonzept gehe jedoch davon aus, dass die
oberirdischen Abstellplätze für die Angestellten bestimmt seien, weshalb sie
lediglich die minimalen Abmessungen der Komfortstufe A für nicht öffentlich
zugängliche Parkierungsanlagen gemäss Tabelle 3 der VSS Norm SN 640 291a
aufwiesen. Insofern müsse das Parkierungskonzept überarbeitet werden. Die
Rekurskommission ging davon aus, dass dies ohne grössere Schwierigkeiten
möglich sei, weil das Projekt mehr Abstellplätze aufweise als
Pflichtabstellplätze erforderlich seien, weshalb es genüge, i.S.v. § 321 Abs. 1
PBG eine entsprechende Auflage zu statuieren.
Diese Auflage hat jedoch zur Folge, dass das Bauprojekt vor Baubeginn nochmals
überarbeitet und - wenn auch ohne Ausschreibung - noch einmal behördlich
genehmigt werden muss, bevor es ausgeführt werden darf. Da das Baurekursgericht
keine detaillierten Vorgaben zum neuen Parkierungskonzept gemacht hat, steht
der Bauherrschaft bzw. der Baubehörde insofern noch ein gewisser
Entscheidungsspielraum offen.

1.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis bildet ein Rechtsmittelentscheid, bei
dem eine Baubewilligung mit einer Auflage der vorliegenden Art bestätigt wird,
nur dann einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn damit bereits die
Umsetzung der Auflage gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne
mitbeurteilt wird (vgl. Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2; vgl. auch
Urteile 1C_109/2007 vom 30. August 2007 E. 2.1.2 und 1C_394/2012 vom 31. Januar
2013 E. 1 und 2).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ging das Verwaltungsgericht davon aus,
dass die angeordnete Überprüfung des Parkierungskonzepts nicht zu einer
Erhöhung der zu erwartenden Lärmimmissionen führen werde. Es hielt jedoch in
den Erwägungen fest, dass es sich nur zur Rechtmässigkeit der angefochtenen
Bewilligung auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens äussern könne, und
liess ausdrücklich offen, ob nach einer allfälligen Projektanpassung ein neues
Gutachten erforderlich sein werde (E. 7.1 des angefochtenen Entscheids).
Insofern hat es das neue Parkierungskonzept nicht mitbeurteilt; für dieses
liegen auch noch keine Pläne vor.
Beim jetzigen Stand des Verfahrens kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführer auch die Bewilligung des überarbeiteten Projekts
anfechten; dies hätte zur Folge, dass sich das Bundesgericht zweimal mit dem
Bauvorhaben befassen müsste, was Art. 93 Abs. 1 BGG grundsätzlich verhindern
will (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).
Nach dem Gesagten stellt der angefochtene Entscheid - unabhängig von seiner
Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
92 f. BGG dar. Grundsatzentscheide, die Teilaspekte einer Streitsache
beantworten und bisher in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts
als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG
nicht als Teil-, sondern als Zwischenentscheide (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S.
34 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen aus dem angefochtenen
Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG entstehen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da mit dem Bau
nicht begonnen werden kann, bevor nicht die Projektänderung bewilligt worden
ist. Gegen deren Bewilligung steht der Rechtsweg offen, wobei die
vorangegangenen Zwischenentscheide (soweit noch aktuell) mitangefochten werden
können (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.4 Zu prüfen ist daher, ob auf die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
eingetreten werden kann. Die Gutheissung der Beschwerde könnte zum Bauabschlag
und damit zu einem sofortigen Endentscheid führen. Kumulativ erforderlich ist
jedoch, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Es ist grundsätzlich Sache der
Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen, soweit sie nicht
offensichtlich in die Augen springen (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit
Hinweisen). Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu
dieser Frage, deren Bejahung auch nicht auf der Hand liegt: Selbst wenn das
Lärmschutzgutachten im Anschluss an die Überarbeitung des Parkierungskonzepts
ergänzt werden müsste, könnte wohl kaum von einem weitläufigen Beweisverfahren
und einem bedeutenden Aufwand gesprochen werden.

2.
Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdeführer müssen daher warten, bis das neue Parkierungskonzept
bewilligt worden ist. Sie können dieses dann mit Rekurs und Beschwerde
anfechten und gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid Beschwerde ans
Bundesgericht erheben, und dabei den vorangegangenen Zwischenentscheid (soweit
noch aktuell) mitanfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollten die Beschwerdeführer
keine Einwände gegen das neue Parkierungskonzept haben, können sie im Anschluss
an dessen Bewilligung direkt Beschwerde beim Bundesgericht gegen die (vom
Verwaltungsgericht insoweit bereits beurteilte) Baubewilligung erheben (vgl.
BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum OG,
z.B. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 43 mit Hinweisen).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Sie haben den Beschwerdegegnern
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegner ist praxisgemäss davon auszugehen, dass es sich
um einen Rechtsstreit ohne Vermögensinteresse handelt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zumikon, der Baudirektion des
Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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