Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.557/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_557/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

Politische Gemeinde Thundorf, v.d. den Gemeinderat, Hauptstrasse 10, 8512
Thundorf,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Gestaltungsplan Ildbach,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Politische Gemeinde Thundorf beabsichtigt, den westlichen Ortsrand mit dem
Gestaltungsplan Ildbach zu erschliessen. Der Erschliessungs- und
Überbauungsplan, der Planungsbericht und die Sonderbauvorschriften lagen
öffentlich auf.
A.________ und B.________ erhoben beim Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau (DBU) Einsprache. Nach verfahrensrechtlichen Zwischenschritten
wies das DBU die Einsprache am 23. November 2011 ab. Mit Entscheid vom 1.
Dezember 2011 genehmigte es den Gestaltungsplan Ildbach, nahm allerdings von
der Genehmigung den Bewirtschaftungsweg sowie die Ziff. 5.5 der
Sonderbauvorschriften zur Ausnützung aus.
In der Folge hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde
der Einsprecher am 5. September 2012 teilweise gut, hob Ziff. 5.9 Satz 2 der
Sonderbauvorschriften für den Gestaltungsplan Ildbach auf und nahm von der
verbindlichen Zusage der Gemeinde Kenntnis, den Ildbach im Gebiet der im
Gestaltungsplan blau schraffierten Fläche zu öffnen.

B.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben A.________ und B.________
beim Bundesgericht am 29. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und beantragen, den
angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als die Beschwerde abgewiesen und
der Gestaltungsplan sinngemäss bestätigt worden war.
Die Politische Gemeinde Thundorf beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellen das Departement für Bau und Umwelt und das
Verwaltungsgericht, je unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die
unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben.
Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann laut Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von
Bundesverfassungsrecht, geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von
kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts geprüft.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit
solche Rügen präzis vorgebracht und begründet werden. Bei der Rüge der
Verletzung von Art. 9 BV ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
willkürlich erscheinen soll. Unbeachtlich sind blosse Verweisungen auf
Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, da in der Beschwerdeschrift selber
darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (vgl.
BGE 126 III 198 E. 1d). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird im
entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).
Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Partei
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 und
2.2.3 S. 33; Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1, ZBl 112/2011 S. 608;
vgl. dazu ARNOLD MARTI, ZBl 112/2011 S. 604 ff.). In dieser Hinsicht zeigt
sich, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Parzelle Nr. 398 sind, welche
direkt an das Gestaltungsplangebiet angrenzt. Bei dieser Sachlage ist
anzunehmen, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
Damit ist ihre Legitimation, die im kantonalen Verfahren unbestritten war (vgl.
Art. 111 BGG), im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben.

2.
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG/TG; Gesetzessammlung 700)
umschreibt in den § 18 ff. den Gestaltungsplan. Nach § 18 dient dieser einer
architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die
besondern Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Überbauung, Verdichtung oder
Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung
oder im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestaltung. Soweit erforderlich, legt der
Gestaltungsplan gemäss § 19 Abs. 1 eine Reihe von Faktoren fest, namentlich 1)
die Erschliessung, 2) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen ferner
Art und Mass ihrer Nutzung sowie 3) die Bauweise. Nach § 19 Abs. 2 kann von der
Regelbauweise oder den Vorschriften über den Wald- oder Gewässerabstand
abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und
ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt.
Das umstrittene Gestaltungsplangebiet Ildbach umfasst eine Fläche von rund 2,2
ha. Es schliesst fünf Parzellen ganz und drei Parzellen teilweise ein.
Massgebend sind der Erschliessungs- und Überbauungsplan und die
Sonderbauvorschriften (SBV). Diese umschreiben den Zweck des Gestaltungsplans:
Schutz des Landschafts- und Siedlungsbildes mit Sonderbauvorschriften und
Planfestlegungen, Gestaltung und Aufwertung des Siedlungsrands West von
Thundorf, haushälterische Bodennutzung. Im Übrigen ordnen die Bestimmungen von
Ziff. 5 SBV insbesondere die Bebauung.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer verweisen als erstes auf die Entstehungsgeschichte des
umstrittenen Gestaltungsplans. Diese habe erhebliche Mängel aufgezeigt. Den von
den Fachinstanzen erhobenen Einwänden und der sensiblen Lage des betroffenen
Gebiets habe die Gemeinde nur zu einem kleinen Teil Rechnung getragen. Es sei
ihr in erster Linie darum gegangen, für sich den Einzonungsgewinn zu erhöhen.
In Anbetracht der vom Departement DBU und vom Verwaltungsgericht angebrachten
Korrekturen sei vom ursprünglichen Gestaltungsplan nur wenig übrig geblieben.
Wie es sich damit verhält, ist im Hinblick auf die vorliegend umstrittenen
Fragen nicht von Bedeutung. Für deren Beurteilung ist ausschliesslich vom
Gestaltungsplan Ildbach auszugehen, wie er sich im Anschluss an die
Entscheidungen des DBU und des Verwaltungsgerichts präsentiert. Das DBU nahm
die Erhöhung der Ausnützung gemäss Ziff. 5.5 SBV und den Bewirtschaftungsweg
gemäss Ziff. 7.3 SBV von der Genehmigung aus; die Erhöhung der Ausnützung trage
nicht zu einem besseren architektonischen und ortsbaulichen Ergebnis bei. Das
Verwaltungsgericht hob Satz 2 von Ziff. 5.9 SBV auf, mit der Folge, dass in
Bezug auf Material- und Farbkonzept die Regelbauweise gilt. Schliesslich hat
die Gemeinde im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Öffnung des
Ildbachs verbindlich zugesichert (vgl. demgegenüber Ziff. 6.4 SBV).

3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden zur Hauptsache, dass der Gestaltungsplan
Abweichungen von der Regelbauweise und von den Vorschriften über den Wald- und
Gewässerabstand mit sich bringe. Sie verkennen nicht, dass § 19 Abs. 2 PBG/TG
solche Abweichungen zulässt, bestreiten indes das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzung, dass gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches
Ergebnis erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. Überdies
stellen sie in Abrede, dass die Abweichungen von der Regelbauweise gering seien
und daher keine hohen Anforderungen an das bessere architektonische und
ortsbauliche Ergebnis gestellt werden dürften.
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass
die Voraussetzung von § 19 Abs. 2 PBG/TG erfüllt sei. Es hat zusammenfassend
festgehalten, dass die Gestaltungsvorschriften zu einer - wenn auch häufig nur
geringen - Aufwertung des Gebiets führen. Dabei verwies es insbesondere auf die
Öffnung des Ildbachs, die Beschränkung der Niveauunterschiede, die Anordnung
der Dachfirste und die lockere Bepflanzung mit einzelnen Sträuchern entlang der
Strassen und Wege. Eine Gefährdung des Ortsbildes Kirchberg sei in Anbetracht
der grosszügigen Umgebungsschutzzone und der Distanz zwischen dem
Gestaltungsplangebiet und dem äussersten Zipfel von Kirchberg nicht zu
befürchten. Gesamthaft gesehen könnten die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2 PBG/
TG gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Dies treffe umso mehr zu, als die
Abweichungen von der Regelbauweise als gering bezeichnet werden könnten. Das
Departement gelangte in seinem Genehmigungsentscheid zum Schluss, der
Gestaltungsplan verfüge insgesamt über architektonische und ortsbauliche
Qualitäten, die mitunter auf die Abweichungen von der Regelbauweise
zurückzuführen seien.

3.3 Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, wonach die Gestaltungsvorschriften zu einer -
zugegebenermassen geringen - Aufwertung des Gebiets führen, nicht auseinander.
Sie machen nicht geltend, das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen,
indem es mit Blick auf die Öffnung des Ildbachs, die Beschränkung der
Niveauunterschiede, die Anordnung der Dachfirste und die lockere Bepflanzung
mit einzelnen Sträuchern entlang der Strassen und Wege eine Aufwertung des
Gebiets bejahte. Sie stellen diesen konkret dargelegten Mehrwert nicht einmal
in Frage und beschränken sich darauf, die Voraussetzung von § 19 Abs. 2 PBG/TG
für Abweichungen von der Regelbauweise und den Wald- und Gewässerabstand in
appellatorischer und damit unzulässiger Weise zu bestreiten. Überdies vermögen
sie nicht darzulegen, weshalb der Gestaltungsplan in Anbetracht des
realisierten Mehrwerts nicht im öffentlichen Interesse liegen soll. Die dazu
angebrachten Verweise auf die Rechtsschriften im kantonalen Verfahren sind, wie
in E. 1 dargetan, nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die überaus sensible und heikle Lage
des Gestaltungsplangebiets und dessen Nähe zu dem durch das ISOS-Inventar als
wertvoll eingestuften Weiler Kilchberg. Auch in dieser Hinsicht setzen sie sich
mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Sie vermögen
nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht gegen das Willkürverbot
verstosse, indem es den bereits bestehenden Schutz des Weilers Kilchberg in
Form einer grosszügigen Umgebungsschutzzone als hinreichend und durch den
umstrittenen Gestaltungsplan als nicht gefährdet bezeichnet. Sie begründen auch
nicht, inwiefern übergeordnetes Bundesrecht verletzt sein soll und in welcher
Hinsicht die Landschaft hätte geschont und Siedlungen sorgfältig eingeordnet
werden müssen. Damit ist auch nicht dargetan, dass dem Gestaltungsplan wegen
der Schutzwürdigkeit des Weilers Kilchberg öffentliche Interessen
entgegenstehen würden.
Im Übrigen gehen die Beschwerdeführer auch auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu den einzelnen Sonderbauvorschriften (Pflichtbaulinie,
Dachneigungen, Firstausrichtung, Quartierplatz, Einfriedung, Terraingestaltung;
E. 4.3.1 ff.) nicht ein. Sie fügen lediglich an, dass mit der Nichtgenehmigung
des Bewirtschaftungsweges auch die am östlichen Rand vorgesehene Baumallee
entfalle. Diesem Umstand kommt allerdings keine Bedeutung zu, da das
Verwaltungsgericht die Allee nicht in seine Betrachtung eingezogen hat.
Soweit die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts einer
Aufwertung des Gestaltungsplangebiets bestreiten, erweist sich ihre Beschwerde
von vornherein als unbegründet.

3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Aufwertung des Gestaltungsplangebiets zwar
als gering, hingegen unter dem Gesichtswinkel von § 19 Abs. 2 PBG/TG als
hinreichend qualifiziert. Dabei hat es erwogen, dass die Abweichungen von der
Regelbauweise gering seien.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag keine Willkür zu begründen.
Zum einen beschränken die Beschwerdeführer ihre Kritik auf die Unterschreitung
der Waldabstandsvorschriften. Es ist indessen nicht willkürlich, die Gesamtheit
der Abweichungen von der Regelbauweise zu betrachten: Dazu zählt die
Unterschreitung des minimalen Gewässer- und Ufergehölzabstands von Anlagen und
Klein- und Anbauten durch eine Baulinie (Ziff. 5.1 SBV), der allseitig kleine
Grenzabstand von vier Metern (Ziff. 5.4 SBV) und die Gestaltungsvorschriften
für Dachneigung, Dachausrichtung und Farbgestaltung (Ziff. 5.7, 5.8 und 5.9
SBV). Bei dieser Sachlage durfte die Unerheblichkeit der Abweichungen von der
Regelbauweise ohne Willkür bejaht werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführer die Unterschreitung des Waldabstandes in unerheblicher
Weise in einer Verhältniszahl von 40 % zum Ausdruck bringen.
Zum andern darf beachtet werden, dass § 19 Abs. 2 PBG/TG die Abweichung von der
Regelbauweise in ein Verhältnis zum besseren architektonischen und
ortsbaulichen Ergebnis setzt. Dabei ist die Annahme in keiner Weise
willkürlich, dass bei erheblichen Abweichungen von der Regelbauweise der Nutzen
im Sinne einer Kompensation umso grösser sein müsse. Gleichermassen darf
willkürfrei angenommen werden, dass an den Nutzen geringere Anforderungen
gestellt werden dürfen, wenn die Abweichungen von der Regelbauweise weniger
gewichtig sind. Eine solche Auslegung und Anwendung von § 19 Abs. 2 PBG/TG ist
nicht offensichtlich unhaltbar, steht in keinem Widerspruch zur tatsächlichen
Situation, verletzt keinen unumstrittenen Rechtsgrundsatz und läuft dem
Gerechtigkeitsgedanken nicht zuwider (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Rüge
der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich
unbegründet.

3.5 Nach § 19 Abs. 1 PBG/TG hat der Gestaltungsplan, soweit erforderlich, eine
Reihe von Festlegungen festzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat dazu
ausgeführt, dass im Falle einer grösseren Gesamtüberbauung mit erheblichen
Abweichungen von der Regelbauweise und massiver Verdichtung die vorzeitige
Festlegung von Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen erforderlich
wäre. Im vorliegenden Fall umfasst der Gestaltungsplan nur ein kleines Gebiet
und sind die Abweichungen von der Regelbauweise gering. Es genüge daher, wenn
die Parzellengrösse im Zeitpunkt der Baubewilligung bestimmt sei und die
Gemeinde im Übrigen darauf achte, dass keine unzulässigen Ausnützungstransfers
erfolgen.
Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag keine willkürliche Auslegung
und Anwendung von § 19 Abs. 1 PBG/TG zu belegen. Die darin einzeln aufgezählten
möglichen Festlegungen stehen nach dem Wortlaut der Bestimmung unter dem
Vorbehalt der Erforderlichkeit. Es hält daher vor Art. 9 BV stand, dass
Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften im vorliegenden Fall nicht sämtliche
Festlegungen im Sinne der genannten Vorschriften enthalten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Thundorf,
dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Steinmann